VfGH B181/2014

VfGHB181/201420.2.2014

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Vollzugskammer; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden ab 2014; Beschwerdemöglichkeit an das Oberlandesgericht Wien gegeben

Normen

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Allg
StVG §181a Abs8
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Allg
StVG §181a Abs8

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt mit am 31. Jänner 2014 zur Post gegebenen und am 4. Februar eingelangten Eingabe die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben angeführten, ihm seinen eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2013 zugestellten Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz.

Da weder Art144 B-VG in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung noch eine andere Rechtsvorschrift (Art141 Abs1 litg betrifft nur Bescheide, die in den – hier nicht gegebenen – Wahlangelegenheiten der lita bis f dieser Bestimmung ergehen) dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit einräumt, Bescheide von Verwaltungsbehörden auf Grund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen, vielmehr §181a Abs8 des Strafvollzugsgesetzes in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes – Justiz, BGBl I 190/2013, vorsieht, dass in Fällen wie dem vorliegenden "vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden" kann, erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos und ist sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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