VfGH B1129/2013, G100/2013, V63/2013

VfGHB1129/2013, G100/2013, V63/201327.11.2013

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer betreffend die Zusammenführung des Fachverbandes der Gießereiindustrie mit dem Fachverband Maschinen und Metallwaren mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung; Zurückweisung auch der Eventualanträge auf Verordnungs- und Gesetzesprüfung mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes bzw mangels rechtlicher Betroffenheit der Einschreiter

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
WirtschaftskammerG 1998 §15 Abs2, Abs8, Abs9, §43 Abs1
EGVG 2008 ArtI Abs2 Z27
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
WirtschaftskammerG 1998 §15 Abs2, Abs8, Abs9, §43 Abs1
EGVG 2008 ArtI Abs2 Z27

 

Spruch:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

III. Die Eventualanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Vorbringen

1. Der Ersteinschreiter ist der Fachverband der Gießereiindustrie, der gemäß §3 Abs1 Z4 des Bundesgesetzes über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG), BGBl I 103/1998 idF BGBl I 120/2013, (in der Folge: WKG), als Körperschaft des öffentlichen Rechts Teil der Wirtschaftskammerorganisation ist. Die Zweit- bis Zehnteinschreiter sind in der Gießereiindustrie tätige Kapitalgesellschaften und als solche Mitglieder des Ersteinschreiters.

2. Aus dem Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer (in der Folge: Erweitertes Präsidium) vom 26. Juni 2013 geht u.a. Folgendes hervor:

"I. Evaluierung gemäß §15 Abs8 WKG

1. Gemäß §15 Abs8 WKG wird festgestellt, dass folgende Fachverbandsschienen nicht den vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer am 28. Juni 2006 beschlossenen Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen gemäß §15 Abs2 und §43 Abs1 WKG entsprechen und die jeweils dargestellten Maßnahmen umzusetzen sind:

[…]

1.3. Fachverband der Gießereiindustrie: Zusammenführung mit dem Fachverband Maschinen und Metallwaren.

[…]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3. Mit seinem "Antrag auf Zustellung eines Bescheides" vom 31. Juli 2013 begehrte der Ersteinschreiter die Zustellung des unter Pkt. I.2. angeführten Beschlusses, welcher den anwaltlichen Vertretern des Ersteinschreiters mit Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich vom 21. August 2013 übermittelt wurde.

4. Mit ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2013 erheben die Einschreiter – gestützt auf Art144 Abs1 B-VG – Beschwerde gegen den ihrer Ansicht nach als Bescheid zu qualifizierenden Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 26. Juni 2013; für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Bescheidbeschwerde stellen sie den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG. Der Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 26. Juni 2013 erfülle alle Voraussetzungen des vom Verfassungsgerichtshof anerkannten Bescheidbegriffs und sei als Bescheid zu werten, weil sich dieser Beschluss auf ein individuelles Rechtsverhältnis und zwar auf den rechtlichen Weiterbestand des Ersteinschreiters beziehe. Dieses Rechtsverhältnis werde dahingehend gestaltet, dass auf Grund der in §15 Abs8 WKG vorgesehenen Prüfung gemäß §15 Abs9 leg.cit. ein Beschluss mit Wirkung gegenüber den Wirtschaftskammern ergehe, wonach der betroffene Fachverband – der Ersteinschreiter – mit dem Fachverband für Maschinen und Metallwaren zusammenzuführen sei.

Sollte der Verfassungsgerichtshof – entgegen der Meinung der Einschreiter – nicht der Ansicht sein, dass es sich bei o.a. Beschluss um einen Bescheid iSd Art144 B-VG handle, stellen die Einschreiter in eventu den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"IV.1.1. gemäß Art139 Abs3 B-VG die Verordnung 'Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 26.06.2013' ('Aufhebungsbeschluss') zur Gänze als verfassungswidrig in eventu als gesetzwidrig aufheben;

in eventu (Punkt IV.1.2. eventualiter zu Punkt IV.1.1.)

IV.1.2. gemäß Art139 Abs3 B-VG in der Verordnung 'Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 26.06.2013' ('Aufhebungsbeschluss') den Punkt I.1.3 betreffend den Erstbeschwerdeführer als verfassungswidrig in eventu als gesetzwidrig aufheben;

sowie

IV.2.1. gemäß Art139 Abs3 B-VG die Verordnung 'Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer vom 28. Juni 2006 über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen gemäß §15 Abs2 und §43 Abs1 WKG' ('Kriterienbeschluss') zur Gänze als verfassungswidrig in eventu als gesetzwidrig aufheben;

in eventu (Punkt IV.2.2. eventualiter zu Punkt IV.2.1.)

IV.2.2. gemäß Art139 Abs3 B-VG in der Verordnung 'Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer vom 28. Juni 2006 über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen gemäß §15 Abs2 und §43 Abs1 WKG' ('Kriterienbeschluss')

in Punkt 1. 'Erster Prüfschritt' den Unterpunkt 1.1 (über die Mindestanzahl von 1.500 Mitgliedschaften)

und, in eventu oder,

in Punkt 2. 'Zweiter Prüfschritt' den Unterpunkt 2.2 (über das Mindestausmaß gemeinsamer Mitglieder zweier verwandter Fachorganisations­schienen von 33,3 %)

und, in eventu oder,

Punkt 4.3.1 über die Berechnung der wirtschaftlichen Kenngröße der Fachorganisationsschiene,

als verfassungswidrig, in eventu als gesetzwidrig aufheben;

sowie

IV.3.1. gemäß Art140 Abs3 B-VG iVm §64 Abs1 VfGG §15 Abs9 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl I 1998/103 in der weiterhin unverändert geltenden Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I 2006/78, als verfassungswidrig aufheben,

in eventu (Punkt IV.3.2. eventualiter zu Punkt IV.3.1.)

IV.3.2. gemäß Art140 Abs3 B-VG iVm §64 Abs1 VfGG den zweiten Satz von §15 Abs9 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl I 1998/103 in der weiterhin unverändert geltenden Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I 2006/78, als verfassungswidrig aufheben,

in eventu (Punkt IV.3.3. eventualiter zu Punkt IV.3.2.)

IV.3.3. gemäß Art140 Abs3 B-VG iVm §64 Abs1 VfGG den ersten Satz von §15 Abs9 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl I 1998/103 in der weiterhin unverändert geltenden Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I 2006/78, als verfassungswidrig aufheben,

sowie

IV.4. gemäß Art140 Abs3 B-VG iVm §64 Abs1 VfGG die Wortfolge 'gesetzliche berufliche Vertretungen' in ArtI Abs2 Z27 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl I 2008/87 in der weiterhin unverändert geltenden Fassung der Wiederverlautbarung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, BGBl I 2008/87, als verfassungswidrig aufheben." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

II. Rechtslage

Die maßgebliche Bestimmung des WKG, BGBl I 103/1998 idF BGBl I 120/2013, lautet wie folgt:

"Fachorganisationsordnung

§15. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten in der Fachorganisationsordnung die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.

(2) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat die in Abs1 und §43 Abs1 genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.

(3) Sind die in Abs1 genannten und gemäß Abs2 näher ausgeführten Kriterien für die Errichtung eines Fachverbandes einschließlich der zugehörigen Fachgruppen nicht erfüllt, kann aufgrund eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer ein Fachverband dann errichtet werden, wenn im Bereich der Landeskammern vorbehaltlich Abs4 grundsätzlich keine Fachgruppen eingerichtet werden, die wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder sowie deren gesamtwirtschaftliche Bedeutung die Errichtung eines Fachverbandes rechtfertigen und die Bedeckung des Aufwands des Fachverbandes gewährleistet ist.

(4) In den Fällen des Abs3 kann im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern eine Fachgruppe errichtet werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der besonderen regionalen Bedeutung der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige notwendig ist und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Errichtung der Fachgruppe im Einzelfall genehmigt hat.

(5) Jedem Fachverband hat im Bereich der Landeskammern jeweils eine Fachgruppe oder eine Fachvertretung zu entsprechen. Auf Antrag des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer kann innerhalb eines Fachverbandes im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der einzigartigen Interessenlage der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige notwendig ist.

(6) In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder die wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen, dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände fallen, zusammengeschlossen werden können. Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl und innerhalb der gleichen Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode für die Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die Fachorganisationsordnung treffen.

(7) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

(8) Im dritten Kalenderjahr nach der Konstituierung des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach vorheriger Prüfung zu entscheiden, ob die Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs2 festgelegten Kriterien entsprechen.

(9) Die gemäß Abs2 festgelegten Kriterien sind für die Wirtschaftskammern verbindlich und von diesen umzusetzen. Die Wirtschaftskammern haben die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, wenn die Prüfung gemäß Abs8 ergibt, dass Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs2 festgelegten Kriterien nicht mehr entsprechen."

III. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

1.1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ist u.a. das Vorliegen eines Bescheides (s. etwa VfSlg 4903/1965, 5731/1968, 6140/1970, 6252/1970, 6603/1971, 6821/1972, 7158/1973; vgl. etwa auch VfSlg 7436/1974, 8861/1980, 10.892/1986, 11.077/1986, 13.099/1992, 16.433/2002).

Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (s. etwa VfSlg 5918/1969, 6187/1970, 9247/1981, 11.415/1987, 11.420/1987; s. etwa auch VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 14.9.1981, 81/17/0133; 22.2.1991, 90/12/0277).

1.2. Diese Voraussetzungen sind bei dem bekämpften Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 26. Juni 2013 nicht gegeben:

Zunächst weist dieser nicht die äußere Form eines Bescheides auf, weil er weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist. Damit dieser dennoch als Bescheid gewertet werden könnte, müsste der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, deutlich objektiv erkennbar sein (VfSlg 6806/1972, 9444/1982, 9520/1982). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfSlg 9520/1982; vgl. etwa auch VfSlg 9383/1982, 10.119/1984, 10.270/1984, 10.368/1985).

Dies trifft hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses nicht zu. Dem Erweiterten Präsidium kommt im WKG keine Befugnis zur Erlassung von Bescheiden zu, sondern sind diesem lediglich bestimmte Aufgaben zugewiesen (beispielsweise die Beschlussfassung hinsichtlich der Spartenordnung gemäß §13 Abs2 WKG, die nähere Ausführung der in §15 Abs1 leg.cit. und §43 Abs1 leg.cit. genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen gemäß §15 Abs2 leg.cit., die ausnahmsweise Errichtung eines Fachverbandes trotz Nichterfüllung der gesetzlich angeführten Kriterien gemäß §15 Abs3 leg.cit. oder eben die Entscheidung gemäß §15 Abs8 leg.cit., ob Fachverbände und Fachgruppen den gemäß §15 Abs2 leg.cit. festgelegten Kriterien entsprechen).

1.3. Der Verfassungsgerichtshof führte in VfSlg 18.530/2008 zu Individualanträgen u.a. auf Aufhebung eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Wirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Zusammenlegung verschiedener Branchen Folgendes aus:

"Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage, nach der über die Errichtung von Fachorganisationen das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer durch Erlassung der Fachorganisationsordnung zu entscheiden hat, kommen der Beschlussfassung über die Errichtung von neuen Fachgruppen als bloßem rechtspolitischen Wunsch des Erweiterten Präsidiums mangels rechtlicher Bindung des Wirtschaftsparlaments keine Rechtswirkungen zu, sodass der Beschluss auch keine V darstellt."

Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Judikatur fest. Gemäß §15 Abs1 WKG obliegt die Regelung über die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen und über die Zusammenfassung wirtschaftlich verwandter Berufszweige im Hinblick auf Fachverbände und Fachgruppen ausdrücklich dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer. Das Erweiterte Präsidium hat gemäß §15 Abs8 leg.cit. lediglich zu entscheiden, ob die Fachverbände und Fachgruppen den gemäß §15 Abs2 leg.cit. festgelegten Kriterien entsprechen. Der im vorliegenden Fall angefochtene Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 26. Juni 2013 entfaltet – der soeben zitierten Judikatur folgend – keine Bindungswirkung für das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer, weshalb keine normative Regelung einer Verwaltungsangelegenheit iSd eingangs angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gegeben ist.

1.4. Im Ergebnis weist der bekämpfte Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 26. Juni 2013 somit weder die äußere Form eines Bescheides auf, noch ist ein Willen des beschlussfassenden Organs hinsichtlich der normativen Regelung einer Verwaltungsangelegenheit erkennbar bzw. kommt dem Erweiterten Präsidium eine Bescheiderlassungskompetenz nach dem WKG nicht zu. Der Beschluss stellt sich seinem Inhalt nach auch nicht als normativer Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Art dar (vgl. etwa VfSlg 8560/1979, 9125/1981, 11.415/1987, 16.433/2002). Er ist somit kein Bescheid, weshalb ein tauglicher Beschwerdegegenstand nicht vorliegt.

1.5. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im – hier nicht gegebenen – Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

2. Die Eventualanträge auf Verordnungs- und Gesetzesprüfung sind unzulässig.

2.1. Der in der Eingabe vom 11. Oktober 2013 unter Pkt. IV.1.1. und IV.1.2. gestellte (Individual-)Antrag auf Prüfung des von den Einschreitern (eventualiter) als Verordnung zu qualifizierenden Beschlusses des Erweiterten Präsidiums vom 26. Juni 2013 auf seine Gesetzmäßigkeit ist aus folgendem Grund unzulässig:

Wie der Verfassungsgerichtshof in der o.a. Judikatur zu Individualanträgen u.a. auf Aufhebung eines – vom dortigen Antragsteller als Verordnung angesehenen – Beschlusses des Erweiterten Präsidiums, mit welchem die Branchen Autobus-unternehmen, Luftfahrt und Schifffahrt in einen neuen Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen zusammengefasst wurden, festgehalten hat, stellen derartige Beschlüsse keine Verordnungen dar (VfSlg 18.530/2008), weshalb auch der im vorliegenden Fall getroffene Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 26. Juni 2013 keinen tauglichen Prüfungsgegenstand bildet.

2.2. Aus demselben Grund bildet auch der Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 28. Juni 2006 über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen gemäß §15 Abs2 WKG und §43 Abs1 leg.cit. keinen tauglichen Prüfungsgegenstand, weshalb auch der in der Eingabe vom 11. Oktober 2013 unter Pkt. IV.2.1. und IV.2.2. gestellte Antrag unzulässig ist.

2.3. Zu dem von den Einschreitern gestellten Begehren, §15 Abs9 WKG (in eventu den zweiten Satz des §15 Abs9 leg.cit., in eventu den ersten Satz des §15 Abs9 leg.cit.) als verfassungswidrig aufzuheben, ist anzuführen, dass sich §15 Abs9 leg.cit. entgegen den Behauptungen der Einschreiter nicht an oder gegen den Ersteinschreiter wendet, dieser also nicht Adressat der angeführten Norm ist (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003). Normadressaten des §15 Abs9 leg.cit. sind die Wirtschaftskammern, welche – sollte die Prüfung gemäß §15 Abs8 leg.cit. ergeben, dass die Fachverbände und Fachgruppen den gemäß §15 Abs2 leg.cit. festgelegten Kriterien nicht mehr entsprechen sollten – die notwendigen Anpassungen vorzunehmen haben. Der in der Eingabe der Einschreiter unter Pkt. IV.3.1. bis IV.3.3. gestellte Antrag ist daher unzulässig.

2.4. Soweit in der Eingabe vom 11. Oktober 2013 der Antrag gestellt wird, die Wortfolge "gesetzliche berufliche Vertretungen" in ArtI Abs2 Z27 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl I 87/2008 idF BGBl I 87/2012, als verfassungswidrig aufzuheben, ist festzuhalten, dass gemäß dieser Bestimmung von den Verwaltungsverfahrensgesetzen das AVG und das VStG lediglich auf das behördliche Verfahren "der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, [...] soweit es sich nicht um [...] gesetzliche berufliche Vertretungen [...] handelt", anzuwenden sind. Da es sich im vorliegenden Fall um kein behördliches Verfahren iSd soeben angeführten Bestimmung handelt, ist die rechtliche Betroffenheit der Einschreiter nicht gegeben, weshalb auch dieser Antrag unzulässig ist.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

2. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist abzuweisen.

3. Die (Eventual-)Anträge auf Verordnungs- und Gesetzesprüfung sind als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen ist, ob ihrer meritorischen Erledigung noch weitere Prozesshindernisse entgegenstehen.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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