VfGH B825/11

VfGHB825/1128.2.2012

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr wegen verspäteter Einbringung

Normen

VfGG §17a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita, Abs3
VfGG §17a
ZPO §64 Abs1 Z1 lita, Abs3

 

Spruch:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, zugestellt am 19. Oktober 2011, wurde die Behandlung der Beschwerde des Antragstellers gegen den oben genannten Bescheid abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 beantragt der Einschreiter, vertreten durch denselben Rechtsanwalt, beim Verfassungsgerichtshof nunmehr "ausdrücklich die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die - bereits erhobene - Verfassungsgerichtshofbeschwerde [vom 7.6.2011] und die mit der Gewährung der Verfahrenshilfe verbundene Befreiung von der Pauschalgebühr zur Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde" und legt dazu unter anderem den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel mit der Geschäftszahl 548.984/2011, vor, mit dem dem Einschreiter im Zusammenhang mit der beim Verfassungsgerichtshof am 6.7.2011 eingebrachten Beschwerde Eingabengebühr in der Höhe von EUR 220,- gemäß §17a VfGG sowie eine Gebührenerhöhung in der Höhe von EUR 110,- gemäß §9 Abs1 Gebührengesetz vorgeschrieben wird.

3. Zufolge §64 Abs3 ZPO treten die Befreiungen und Rechte auf Grund einer Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind; die in Abs1 Z1 litb bis e dieser Bestimmung genannten Befreiungen können jedoch wirksam noch bis zur Entrichtung der betreffenden Kosten und Gebühren beantragt werden. Aus dem Zusammenhalt dieser Anordnungen ergibt sich zweifelsfrei, dass eine wirksame Befreiung von der Entrichtung der in Abs1 Z1 lita des §64 ZPO angeführten "Gerichtsgebühren und anderer bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren" nicht mehr nachträglich, dh. nachdem die Gebührenschuld bereits entstanden ist, beantragt werden kann.

Die hier in Rede stehende Eingabengebühr gemäß §17a VfGG ist demnach längstens bis zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrages iSd §15 Abs1 VfGG, mithin auch der Überreichung einer Beschwerde nach Art144 B-VG zu entrichten, sodaß eine Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren vor der Beschwerdeeinbringung, spätestens aber mit dieser beantragt werden muss. Auch bei Bedachtnahme darauf, dass §64 ZPO bloß sinngemäß anzuwenden ist, besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Eingabengebühr nach §17a VfGG von der abweichenden Regelung des zweiten Satzes im Abs3 des §64 ZPO miterfasst wäre.

4. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe war sohin im Hinblick auf die beschriebene verspätete Einbringung zurückzuweisen.

5. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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