VfGH V122/11

VfGHV122/1121.6.2012

Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Prüfungsverfahrens betreffend eine Vergnügungssteuer-Verordnung; Bedenken nur gegen einen nicht präjudiziellen Teil der in Prüfung gezogenen Bestimmungen gerichtet

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
VergnügungssteuerV 2000 der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee vom 17.12.99 idF vom 21.06.04 und 18.11.08 §3 Abs2 Z7
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
VergnügungssteuerV 2000 der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee vom 17.12.99 idF vom 21.06.04 und 18.11.08 §3 Abs2 Z7

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1461/10 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Vorstellungsbescheid der Salzburger Landesregierung anhängig, mit dem die Vorschreibung von Vergnügungssteuer in bestimmter Höhe durch die Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern für den Zeitraum November 2007 bis November 2009 bestätigt wird.

Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs2 Z7 litf der Vergnügungssteuer-Verordnung 2000 der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee vom 17. Dezember 1999 idF des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 21. Juni 2004 und des §2 Abs2 Z7 litg dieser Verordnung idF des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 28. November 2008 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 28. September 2011 unterbrochen und von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet.

2. Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss (vorläufig) davon ausgegangen, dass die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen angewendet hat.

In der Sache wies der Verfassungsgerichtshof

einleitend darauf hin, dass er mit Erkenntnis

VfSlg. 17.343/2004 jene Vorschriften der Vergnügungssteuerverordnungen 1996, 1997 und 2001 der Stadt Villach als gesetzwidrig aufgehoben hatte, denen zufolge auch die gewerbsmäßige Vermittlung sowie der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen der Vergnügungssteuer unterworfen wurde (jeweils §2 Abs1 litd). Eine solche Regelung widerspreche der finanzausgleichsrechtlichen Situation, wonach die Besteuerung von Wetten primär durch die Stempel- und Rechtsgebühren als ausschließliche Bundesabgaben erfolge und den Ländern bzw. Gemeinden lediglich die Möglichkeit zustehe, auf Sportwetten eine Zuschlagsabgabe zu erheben. Bei einer solchen Situation könne nicht angenommen werden, dass der Finanzausgleichsgesetzgeber den Ländern bzw. Gemeinden die Möglichkeit einräumen wollte, Wetten (zusätzlich) der Vergnügungssteuer zu unterwerfen. Wörtlich heißt es dann im Prüfungsbeschluss:

"Nach den im vorliegenden Fall präjudiziellen Bestimmungen des §2 Abs2 Z7 litg der Vergnügungssteuer-Verordnung 2000 der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee idF des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 28. November 2008 bzw. des §2 Abs2 Z7 litf dieser Verordnung idF des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 21. Juni 2004 für den Zeitraum bis 31. Dezember 2008 beträgt die Abgabe für 'Wettvorrichtungen sowie den Abschluss von Wetten (zB Sportwetten) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen' monatlich € 29,-- je Vorrichtung bzw. Abschlussmöglichkeit.

Der Verfassungsgerichtshof kann vorderhand nicht erkennen, wodurch sich eine Rechtslage, die (nicht nur Wettvorrichtungen, sondern auch) den Abschluss von Wetten (zB Sportwetten) einer Vergnügungssteuer unterwirft, von jener unterscheidet, die Gegenstand des zu V4/04 ua. geführten Verfahrens war und in VfSlg. 17.343/2004 mit der Aufhebung der fraglichen Verordnungsbestimmungen geendet hat.

Er hegt deshalb vor dem Hintergrund der in diesem Erkenntnis dargelegten Überlegungen vorläufig das Bedenken, dass die Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee, wenn sie den Abschluss von Wetten (zB Sportwetten) der Vergnügungssteuer unterwirft, eine Abgabe erhebt, für die in §13 FAG 2005 (2008) der finanzverfassungsrechtliche Typus der Zuschlagsabgabe vorgesehen ist, womit die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen die Vorschriften des F-VG 1948 verstießen. Sollten die Bedenken zutreffen, so wird im Normenprüfungsverfahren auch zu erörtern sein, ob die Gesetzwidrigkeit allein durch die Aufhebung der den Abschluss von Wetten betreffenden Wortfolge beseitigt werden kann."

3. Die Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee erstattete im Verfahren eine Äußerung, in der sie wörtlich Folgendes vorbringt (Hervorhebungen nicht übernommen):

"Von den Beschwerdeführern wurde ausgeführt, dass den Ländern zur Besteuerung von Totalisateur- und Buchmacherwetten lediglich das Instrument der Zuschlagsabgaben gem. §13 FAG zur Verfügung stehe und dass folglich die Einhebung einer Pauschalgebühr auf den Abschluss von Wetten in Form einer Vergnügungssteuer iSd §2 Sbg. Vergnügungssteuergesetz unzulässig sei. Laut dem in Prüfung gezogenen litf bzw. g[.] der Verordnung in der jeweiligen Fassung sind Abgabegegenstand: 'Wettvorrichtungen sowie der Abschluss von Wetten (zB Sportwetten) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen'. Der Abgabebetrag wird jedoch mit 'monatlich EUR 29,-- je Vorrichtung bzw. Abschlussmöglichkeit' angegeben. Die dadurch entstandene Diskrepanz zwischen Gegenstand und Form der Abgabe lässt nach Meinung der Stadtgemeinde Neumarkt nur den Schluss zu, dass es sich bei der Formulierung 'sowie der Abschluss von Wetten (zB Sportwetten) ['] um ein redaktionelles Versehen handle, da die Art der Abgabe, also eine Besteuerung mit einem monatlichen Pauschalbetrag pro Vorrichtung bzw. Abschlussmöglichkeit keinerlei Bezug zu tatsächlich erfolgten Wetten aufweist und somit völlig unabhängig von diesen zu erfolgen habe. Die bloße Besteuerung des Haltens von Wettvorrichtungen ist jedoch von §2 Abs2 Z6 [S]bg. Vergnügungssteuergesetz gedeckt.

Nach Meinung der Stadtgemeinde Neumarkt kann somit die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bereits durch Aufhebung der Wortfolge 'sowie der Abschluss von Wetten (zB Sportwetten)' unter Beibehaltung des verbleibenden Verordnungswortlautes hergestellt werden."

4. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie u.a. das Vorliegen der Präjudizialität mit folgenden Argumenten bestreitet:

"Der Prüfungsgegenstand umfasst jeweils den Text der gesamten litmit dem Inhalt 'Wettvorrichtungen sowie der Abschluss von Wetten (zB Sportwetten) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen'.

Sowohl in der Vorstellung gegen den Bescheid der Marktgemeinde Neumarkt vom 12. April 2010 als auch in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen die Vorstellungsentscheidung der Salzburger Landesregierung vom 15.10.2010 wurde vom Beschwerdeführer lediglich die Bestimmung des §2 Abs2 Ziff. 6 lita [gemeint offenbar: Z7 litf bzw. g] der Vergnügungssteuerverordnung der Stadtgemeinde Neumarkt, soweit sie Wettvorrichtungen betraf, beanstandet. Die entsprechenden Ausführungen dazu finden sich in der Vorstellung auf Seite 3 Abs1 und 2 bzw der Verfassungsgerichtshofbeschwerde Seite 3 unter Beschwerdegründe Ziff 1 erster Absatz.

Es ist daher jeweils nur das Wort 'Wettvorrichtungen' präjudiziell, sprich nur die Gesetzes- und Verfassungskonformität dieses Wortes in der Vergnügungssteuer-Verordnung 2000 der Stadtgemeinde Neumarkt spielt für die Frage der Rechtmäßigkeit des bekämpften Abgabenbescheids eine Rolle, und kann daher nur dieses Wort zulässigerweise inzident gemäß Art139 Abs1 B-VG in Prüfung gezogen werden.

Jene Bedenken, die den VfGH im Erkenntnis

VfSlg 17.343/2004 zur Aufhebung der Vergnügungssteuerverordnungen der Stadt Villach veranlasst haben und auch im gegenständlichen Prüfungsbeschluss ins Treffen geführt werden, beziehen sich nun allerdings nicht auf Wettvorrichtungen, sondern ausschließlich auf die gewerbsmäßige Vermittlung und den gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Einer entsprechenden Gemeindeabgabe auf Wettvorrichtungen, also den Gegenstand des Ausgangsverfahrens, stehen demgegenüber keine (verfassungs)gesetzlichen Hindernisse entgegen.

[...]Das Halten von Wettvorrichtungen ist auch keinesfalls mit dem - einen unzulässigen Abgabentatbestand bildenden - Abschluss von Sportwetten gleichzusetzen. Es findet sich bereits in der Stammfassung des Salzburger Vergnügungssteuergesetzes 1998, LGBl Nr 2/1999, ohne davor im Vergnügungssteuergesetz, LGBl Nr 24/1953 in der Fassung LGBl Nr 22/1992, enthalten gewesen zu sein. Die Genese des Vergnügungssteuergesetzes 1998 zeigt, dass von 'Wettvorrichtungen' noch nicht im Entwurf, dann aber in der Regierungsvorlage (609 BlgLT 5. Sess 11. GP) die Rede war. Die Einfügung geht auf Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zurück, die vom Salzburger Gemeindeverband und vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Salzburg, abgegeben wurden, und eine eigene Anführung der Wettvorrichtungen, verstanden als besondere Form der Spielapparate, anregten. Dass aber Spielapparate einer Lustbarkeitsabgabe unterworfen werden können, steht außer Zweifel (vgl zB VfSlg 9750/1983, 13.927/1994).

Da sich das jeweilige Beschwerdevorbringen somit

jeweils nur auf die Besteuerung der Wettvorrichtungen und nicht auf die Besteuerung der Wetten selbst bezogen hat, befasste sich die Salzburger Landesregierung in ihrer Gegenschrift auch nur mit Überlegungen hinsichtlich der Besteuerung der Wettvorrichtungen selbst.

[...]

Da nur für das Halten von Wettvorrichtungen im Ausgangsbescheid eine Abgabe vorgeschrieben wurde, und es sich der Sache nach dabei um ein aliud im Vergleich zum Wettabschluss an sich handelt, besteht kein untrennbar[e]r Zusammenhang, der es gebieten würde, die ganze lit- wie vom VfGH angenommen - in Prüfung zu ziehen. Vielmehr besteht die Prozessvoraussetzung der Präjudizialität nur für das - im Hinblick auf gesetzliche und verfassungsrechtliche Vorgaben unbedenkliche - Wort 'Wettvorrichtungen'.

Da vom Beschwerdeführer lediglich die Besteuerung der Wettvorrichtungen beanstandet wurde, hatte sich die Salzburger Landesregierung bei ihrer Vorstellungsentscheidung bzw ihrer Gegenschrift auch nur mit jenem Teil der bezughabenden Verordnung auseinanderzusetzen, der sich auf das Halten von 'Wettvorrichtungen' im Sinne des §2 Abs2 Ziff 6 [richtig: Z7] litg der Vergnügungssteuerverordnung der Stadtgemeinde Neumarkt auseinandersetzte.

Nach der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geltenden Rechtslage war das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten und Wettvorrichtungen an öffentlichen Orten in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen nach Ansicht der belangten Behörde nicht verfassungswidrig. Die belangte Behörde stellt daher den Antrag, die in Beschwerde gezogenen Bestimmungen der Vergnügungssteuerverordnung der Stadtgemeinde Neumarkt nicht als verfassungswidrig aufzuheben."

II. Rechtslage

1. Landesgesetzliche Vorschriften

§2 Sbg. Vergnügungssteuergesetz 1998, LGBl. 2/1999, lautet in der Stammfassung (auszugsweise):

"Gegenstand der Abgabe

§2

(1) Abgabepflichtige Vergnügungen sind solche Veranstaltungen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen.

(2) Insbesondere gelten folgende Veranstaltungen und Maßnahmen als Vergnügungen im Sinn dieses Gesetzes:

1. - 5. [...]

6. das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten und Wettvorrichtungen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen;

7. - 13. [...]

(3) - (4) [...]"

2. Gemeindevorschriften

§2 der Vergnügungssteuer-Verordnung 2000 der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee lautet idF des Beschlusses vom 21. Juni 2004 (die in Prüfung gezogene litf des Abs2 Z7, die mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 28. November 2008 zur litg wurde, ist hervorgehoben):

"(1) Abgabepflichtige Vergnügungen sind alle in der Stadt Neumarkt am Wallersee stattfindenden Veranstaltungen und Maßnahmen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen. Eine abgabepflichtige Vergnügung liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dient (Generaltatbestand im Sinne des §2 Abs1 Vergnügungssteuergesetz 1998). Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, beträgt die Abgabe vom Eintritt (des auf der Karte angegebenen Preises oder sonstigen Entgeltes nach §4 UStG 1994), das für die Teilnahme an der Vergnügung zu

entrichten ist.........10 %

(2) Die Abgabe beträgt im übrigen für:

Z lit Abgabegegenstand Abgabe

1.-6. [...] [...] [...]

  1. 7. a)-e)[...][...]
    1. f) Wettvorrichtungen sowie der mtl. € 29 je

Abschluss von Wetten (zB Vorrichtung

bzw Sportwetten) an öffentlichen Abschluss-

Orten, in Gast- und Schank- möglichkeit

wirtschaften oder in

sonstigen allgemein zugäng-

lichen Räumen

8.-13. [...] [...] [...]"

III. Erwägungen

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 5373/1966, 8999/1980, 11.644/1988, 11.945/1989) ist eine generelle Norm in einer Beschwerdesache nur dann präjudiziell, wenn sie die belangte Behörde im Anlassfall tatsächlich angewendet hat und ihre faktische Anwendung durch die Behörde denkmöglich war, wenn sohin der Sachverhalt der angewendeten Norm zumindest denkmöglich subsumierbar ist (vgl. zB VfSlg. 4625/1963, 5373/1966) oder wenn sie - unabhängig von der tatsächlichen Anwendung durch die Behörde - jedenfalls anzuwenden gewesen wäre. Die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes, die in Prüfung gezogenen Vorschriften seien zur Gänze präjudiziell, ist im Verfahren nicht bestätigt worden. Das Verfahren hat vielmehr ergeben, dass Gegenstand der Vergnügungssteuervorschreibung im Anlassverfahren lediglich Wettvorrichtungen, nicht jedoch - unabhängig davon - der Abschluss von Wetten war. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen sind daher, da ein untrennbarer Zusammenhang nicht besteht, nur insoweit präjudiziell, als sie die Besteuerung von Wettvorrichtungen erlauben. Aus dem Prüfungsbeschluss ergibt sich jedoch implizit, dass der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen eine Besteuerung von Wettvorrichtungen hegt, sofern sie als besondere Variante von Spielapparaten und daher als Vergnügung im Sinn der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen anzusehen sind (vgl. nunmehr auch VfGH 13.6.2012, G6/12). Bedenken äußerte der Verfassungsgerichtshof vielmehr nur insofern, als die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der Vergnügungssteuerverordnungen der Stadtgemeinde Neumarkt am Wallersee es - im Widerspruch zu den landesgesetzlichen Regelungen - erlauben, neben Wettvorrichtungen auch den Abschluss von Wetten der Vergnügungssteuerpflicht zu unterwerfen. Da sich die Bedenken somit nur gegen den nicht präjudiziellen Teil der in Prüfung gezogenen Bestimmungen richten, gegen den präjudiziellen Teil hingegen keine Bedenken bestanden, war das Verfahren einzustellen.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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