VfGH B1060/11

VfGHB1060/1130.6.2012

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88-SPRUCH- I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Der Bund (Bundesminister für Gesundheit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88-SPRUCH- I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Der Bund (Bundesminister für Gesundheit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die - auch weitere - Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Kärnten, mit dem ein den Antrag auf Zurücknahme der Hausapothekenbewilligungen der beiden Ärzte für Allgemeinmedizin (Inhaber zweier Vertragsstellen nach §342 Abs1 ASVG) in der Gemeinde Bad Eisenkappel unter Berufung auf §62a Apothekengesetz abgewiesen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und sprach mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G33/12 aus, dass §62a Abs1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I 41/2006, als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Die Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG), Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art6 StGG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des §62a Abs1 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, in der Fassung BGBl. I 41/2006, behauptet wird, ist es im Hinblick auf das dazu durchgeführte Gesetzesprüfungsverfahren G33/12, mit dem diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben wurde, einerseits und den Inhalt des angefochtenen Bescheids andererseits ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war. Die Aufhebung dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass der von der belangten Behörde ergangene und von der beschwerdeführenden Partei angefochtene Bescheid keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes erkennen lässt, weil zum Zeitpunkt des Antrags der beschwerdeführenden Partei auf Zurücknahme der Hausapothekenbewilligungen der beiden Ärzte für Allgemeinmedizin (Inhaber zweier Vertragsstellen nach §342 Abs1 ASVG) in der Gemeinde Bad Eisenkappel nicht einmal die in §29 Abs4 Apothekengesetz verankerte Dreijahresfrist für die Zurücknahme einer ärztlichen Hausapotheke verstrichen war.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen (VfSlg. 17.089/2003, VfGH 12.3.2009, B1914/07).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

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