VfGH B1914/07

VfGHB1914/0712.3.2009

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien die mit € 2.556,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die - auch weitere - Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, mit dem eine auf Art129a Abs1 Z2 B-VG gestützte Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlass dieser Beschwerde ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und sprach mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G164/08 aus, dass der erste Satz des §4 Abs7 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Die Beschwerde rügt unter anderem die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG). Diese Rechtsverletzungen wären - der angefochtene Bescheid spricht über die Zuständigkeit der belangten Behörde ab - nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit von §4 Abs7 1. Satz BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, behauptet wird, ist es im Hinblick auf das Ergebnis des dazu durchgeführten Normenprüfungsverfahrens einerseits und den Inhalt des angefochtenen Bescheides andererseits ausgeschlossen, dass die beschwerdeführenden Parteien nachteilig betroffen sein können. Die Aufhebung dieser Bestimmung ändert nichts daran, dass die bei der belangten Behörde angefochtene Mitteilung nach §4 Abs7 BWG die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde nach Art129a Abs1 Z2 B-VG nicht erfüllt.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG) und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Die Beschwerde hat die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es waren daher Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg. 17.089/2003).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Eingabengebühren iHv € 180,--, ein Streitgenossenzuschlag iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 396,-- enthalten.

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