VfGH A3/11

VfGHA3/1119.9.2011

Zurückweisung der Klage eines emeritierten Universitätsprofessors auf Auszahlung einer Nebengebührenzulage; bescheidmäßiger Abspruch über Gebührlichkeit zwischenzeitig erfolgt

Normen

B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
NebengebührenzulagenG
PG 1965 §40
B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
NebengebührenzulagenG
PG 1965 §40

 

Spruch:

I. Die Klage wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt und Klagebegehren

1. Mit Erledigung vom 8. Oktober 2001 teilte das Bundespensionsamt dem nunmehrigen Kläger, einem mit Ablauf September 2001 emeritierten Universitätsprofessor, die Höhe seines Emeritierungsbezuges mit. Mit Schriftsatz vom 10. März 2008 begehrte der Kläger die bescheidmäßig Absprache über die ihm ab 1. Oktober 2001 zum Emeritierungsbezug zusätzlich gebührende und bisher nicht zur Auszahlung gelangte Nebengebührenzulage. Mit dem in Entsprechung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.3.2010, 2009/12/0034) ergangenen Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. Juni 2010 wurde die Gebührlichkeit der Nebengebührenzulage in konkreter Höhe ab 1. Oktober 2001 festgestellt. Mit Schreiben vom 10. August 2010 teilte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter dem Kläger u.a. mit, dass die Nachzahlung der Nebengebührenzulage für den Bezugszeitraum ab 1. April 2005 veranlasst werde, die Nebengebührenzulage für davor liegende Bezugszeiträume (vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2005) jedoch entsprechend §40 Pensionsgesetz 1965 verjährt sei. Daraufhin stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 2010 u.a. folgendes Begehren: "Wird nicht nachgezahlt, wird um bescheidmäßige Erledigung gebeten." Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 23. März 2011 wurde dem Antrag auf Nachzahlung der Nebengebührenzulage für den genannten Zeitraum entsprochen.

2. Unter Berufung auf Art137 B-VG begehrt der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 2011 - beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 11. Februar 2011 - , der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, die Republik Österreich (gemeint wohl: der Bund) als beklagte Partei sei schuldig, ihm den Betrag von € 5.059,26 an Nebengebührenzulagen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2005 samt 4 % Zinsen seit 16. Juli 2010 sowie die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu ersetzen. In der Klage wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

"1. Mit der vorliegenden Klage wird einerseits die tatsächliche Zahlung einer bescheidmäßig rechtskräftig dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Nebengebührenzulage für die Zeit von Oktober 2001 bis inkl. März 2005, somit für einen Zeitraum von insgesamt 42 Monaten zuzüglich entsprechender Sonderzahlungen mit folgender Berechnung begehrt:

a) Der für den Kläger relevante 'Pensionssicherungsbeitrag' beträgt unter Berücksichtigung des Pensionsantritts im Jahr 2001 3,3%.

b) Die Bruttopension ohne Nebengebühren betrug im Jahr 2009 EUR 6.354,- und im Jahr 2010 EUR 6.391,- monatlich, weshalb der Einkommenszuwachs durch die begehrte Nebengebührenzulage einer 50%igen Steuerprogression unterliegt.

c) Sonderzahlungen werden ebenfalls um 3,3% für den Pensionssicherungsbeitrag gekürzt, unterliegen allerdings nur einem 6%-igen Steuerabzug, wobei eine weitere Minderung durch einen Krankenversicherungsbeitrag wegen Überschreitens der diesbezüglichen Grenze von EUR 4.110,- monatlich nicht vorzunehmen ist.

2. Daraus folgt die Umrechnung des jeweiligen monatlichen Anspruchs auf Nebengebührenzulagen von brutto EUR 189,70 auf tatsächlich auszuzahlende Nettobeträge wie folgt:

[…]

Im vorliegenden Fall ist über die Gebührlichkeit des Anspruchs auf Nebengebührenzulagen zunächst dem Grunde nach bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.03.2010 entschieden worden, worauf das BMF mit Bescheid vom 16.06.2010 den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Nebengebührenzulage von monatlich (damals) ATS 2.569,- dem Grunde und der Höhe nach festgestellt und darüber also im verwaltungsbehördlichen Dienstrechtsverfahren endgültig entschieden hat.

Der Rechtstitel ist geschaffen, die Bemessung ist erfolgt, dies alles auf Pensionsdauer."

3. Der Kläger schränkte das Klagebegehren mit Schriftsatz vom 12. April 2011 - beim Verfassungsgerichtshof am 13. April 2011 eingelangt - auf den Ersatz der nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz näher konkretisierten Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ein, weil am 8. April 2011 eine Nachtragszahlung in der Höhe von € 5.031,30 erfolgt ist. Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Der Kläger legt zunächst den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 31.01.2011 zu Zl 3149-200135/18 vor, in dessen Spruchteil 2 ein - allerdings niemals gestellter - Antrag auf Nachzahlung der Nebengebührenzulage für den Zeitraum 10/01 bis inkl. 3/05 abgewiesen worden ist.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ergriffen, mit dem ebenfalls beiliegenden Bescheid des BMF vom 23.03.2011 (GZ BMF-111301/0051-II/5/2011), wurde der Berufung gegen diesen Spruchteil Folge gegeben.

Offenbar behördenintern wurde die Nachzahlung der in diesem Verfahren klagsgegenständlichen Nebengebührenzulagenbeträge angeordnet.

[…]

In der Zwischenzeit hat die BVA mit Widmung 'Nachtrag 2001 10 - 2005 03' einen Betrag von EUR 5.031,30 am 08.04.2011 bezahlt, womit der eingeklagte Anspruch erfüllt ist (die Betragsdifferenz ergibt sich offenbar aus der nachträglichen Aufrollung mit den notwendigen Einbehaltungen an Lohnsteuer)."

4. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 legte die Bundesministerin für Finanzen dem Verfassungsgerichtshof die Akten vor und erstattete eine kurze Sachverhaltsdarstellung.

II. Erwägungen

Zur Zulässigkeit der Klage:

1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Art137 B-VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche gegen Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (vgl. bereits VfSlg. 3287/1957).

2. Mit der Klage wird ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen den Bund geltend gemacht. Er gründet sich auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnisses zu dieser Gebietskörperschaft. Da es sich somit um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, also nicht um eine bürgerliche Rechtssache iSd §1 JN handelt, ist eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung hierüber nicht gegeben.

2.1. Es ist aber zu prüfen, ob über den mit Klage geltend gemachten Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist:

Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodass für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG gegeben ist (so die ständige, mit VfSlg. 3259/1957 eingeleitete Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage der Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. die mit den Erkenntnissen VfSlg. 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, etwa VfSlg. 10.756/1986, 11.395/1987, 12.313/1990; 15.711/2000 mwN).

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer Nebengebührenzulage für den Bezugszeitraum von 1. Oktober 2001 bis 31. März 2005, welche ihm zwar mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. Juni 2010 zugesprochen, jedoch wegen des Einwandes der Verjährung gemäß §40 Pensionsgesetz 1965 nicht ausbezahlt wurde; die Klage ist demnach darauf gerichtet, auf diesem Weg die Frage zu klären, ob der für diesen Zeitraum nicht geleistete Besoldungsbestandteil gebührt. Über diese Rechtsfrage - somit über die Gebührlichkeit des geltend gemachten Anspruches - hat aber die zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Der Bundesminister für Finanzen hat - nachdem der Kläger dies mit Schriftsatz vom 17. August 2010 (siehe Punkt I.1.) beantragte - mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. März 2011 unter anderem die Nachzahlung der Nebengebührenzulage für den genannten Bezugszeitraum ausgesprochen; am 8. April 2011 erfolgte eine Nachzahlung der Nebengebührenzulage.

Da sohin über den vom Kläger ursprünglich geltend gemachten Anspruch eine Behörde mit Bescheid zu entscheiden hatte, im Zeitpunkt der Klagseinbringung ein solches Verfahren auch anhängig war und nunmehr bereits mit Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde auch entschieden wurde, sind die Prozessvoraussetzungen des Art137 B-VG nicht gegeben.

2.2. Das Gesagte gilt in gleicher Weise für das Begehren auf - entsprechend der Klagseinschränkung vom 13. April 2011 - Erstattung der Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. VfSlg. 17.534/2005).

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Klage war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

2. Da der beklagte Bund Kosten weder begehrt noch ziffernmäßig verzeichnet hat, waren ihm keine Kosten zuzusprechen (zB VfSlg. 9280/1981, 16.858/2003, 17.536/2005).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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