VfGH G103/11, V103/11

VfGHG103/11, V103/11G103/11, V103/1129.11.2011

Abweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes betreffend die Schwerarbeitspension sowie der Schwerarbeitsverordnung; hinreichende Determinierung des Begriffs der Schwerarbeit im Gesetz; kein Verstoß der Verordnung gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitssatz; keine Unsachlichkeit der Umschreibung der körperlichen Schwerarbeit

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Allgemeines PensionsG (APG) §4 Abs3, Abs4
ASVG §607 Abs14
GSVG §298 Abs13a
SchwerarbeitsV, BGBl II 104/2006 §1 Abs1 Z4, §3, Anlage
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Allgemeines PensionsG (APG) §4 Abs3, Abs4
ASVG §607 Abs14
GSVG §298 Abs13a
SchwerarbeitsV, BGBl II 104/2006 §1 Abs1 Z4, §3, Anlage

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Das Oberlandesgericht Wien begehrte aus Anlass

eines bei ihm anhängigen Verfahrens in den hg. zu G103/11, V103/11 protokollierten Anträgen, §4 Abs3 und 4 APG, BGBl. I 142/2004 in der Fassung BGBl. I 130/2006, als verfassungswidrig und §1 Abs1 Z4, §3 und die Anlage zur Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II 104/2006, als gesetzwidrig aufzuheben. Dieser Antrag langte am 7. September 2011 beim Verfassungsgerichtshof ein und konnte daher in das bereits anhängige, mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, G20/11 ua. abgeschlossene Gesetzesprüfungsverfahren ob der genannten Normen, nicht mehr einbezogen werden.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen nur ein einziges Mal zu entscheiden (siehe VfSlg. 13.085/1992 mwN). Da die vom Oberlandesgericht Wien gegen die angefochtenen Bestimmungen vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, G20/11 ua., abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge auf Aufhebung des §4 Abs3 und 4 APG, BGBl. I 142/2004 in der Fassung BGBl. I 130/2006, und von §1 Abs1 Z4, §3 und die Anlage zur Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II 104/2006, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

3. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG und gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen werden.

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