VfGH B1306/09 ua

VfGHB1306/09 ua1.12.2011

Einstellung der Beschwerdeverfahren im Anlassfall infolge amtswegiger Aufhebung der angefochtenen Bescheide;

Kostenzuspruch

Normen

GEG 1962 §7 Abs4a
VfGG §86, §88
GEG 1962 §7 Abs4a
VfGG §86, §88

 

Spruch:

I. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

II. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters jeweils die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Neubemessung der Eintragungsgebühr gemäß TP9 litb Z1 des Gerichtsgebührengesetzes (in der Folge: GGG) und Rückerstattung der zu viel entrichteten Gerichtsgebühren abgewiesen.

2. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer gemäß Art144 B-VG Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.

3. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §26 Abs1 und 1a GGG idF BGBl. I 131/2001 ein. Mit Erkenntnis vom 21. September 2011, G34,35/11, hob er diese Bestimmungen als verfassungswidrig auf.

4. Mit Bescheiden der Bundesministerin für Justiz vom 25. August 2011 wurden die angefochtenen Bescheide gemäß §7 Abs4a GEG von Amts wegen aufgehoben.

5. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2011 erklärten

sich die Beschwerdeführer durch die Bescheide der Bundesministerin für Justiz vom 25. August 2011 für klaglos gestellt und beantragten den Ersatz ihrer Aufwendungen (Schriftsatzaufwand und Eingabengebühr).

6. Die Verfahren waren daher gemäß §86 VfGG einzustellen.

7. Die Aufhebung der beim Verfassungsgerichtshof bekämpften Bescheide stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG dar, weshalb den Beschwerdeführern Kosten zuzusprechen waren. Im zugesprochenen Betrag ist jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- und eine Eingabengebühr in der Höhe von € 220,-- enthalten.

8. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG

ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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