VfGH V6/10

VfGHV6/1017.6.2010

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über Zulassungsregelungen für Bachelorstudien wegen Kundmachungsmangels; kein Hinweis auf die iSd Universitätsgesetzes 2002 erforderliche Genehmigung des Universitätsrates

Normen

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
UniversitätsG 2002 §124b Abs1 idF BGBl I 77/2005
Verordnung des Rektorats (der Universität Salzburg) über Zulassungsregelungen für das Bachelorstudium Psychologie und das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft im Studienjahr 2007/2008
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litc
UniversitätsG 2002 §124b Abs1 idF BGBl I 77/2005
Verordnung des Rektorats (der Universität Salzburg) über Zulassungsregelungen für das Bachelorstudium Psychologie und das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft im Studienjahr 2007/2008

 

Spruch:

Die Verordnung des Rektorats (der Universität Salzburg) über Zulassungsregelungen für das Bachelorstudium Psychologie und das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg im Studienjahr 2007/2008, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg (http://www.sbg.ac.at/dir/mbl ), Studienjahr 2006/2007, ausgegeben am 11. April 2007, 30. Stück, Nr. 93, war gesetzwidrig.

Die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B1098/08 eine

Beschwerde gegen einen Bescheid des Senates der Universität Salzburg vom 28. April 2008 anhängig, mit welchem dem Beschwerdeführer die Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie für das Wintersemester 2007/2008 verweigert wurde.

2. Aus Anlass dieser Beschwerde entstand beim Verfassungsgerichtshof ua. das Bedenken, dass §2 Abs1 Z1 der im Spruch genannten Verordnung gesetzwidrig sei. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung ein.

3. Im Zuge des Verordnungsprüfungsverfahrens äußerten sich die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung sowie der Senat der Universität Salzburg. Das Rektorat der Universität Salzburg hat von einer Äußerung Abstand genommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

1.1. §124b Universitätsgesetz 2002 idF BGBl. I 77/2005 lautet:

"Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu denvom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien

§124b. (1) Im Zeitraum Wintersemester 2005/2006 bis einschließlich Wintersemester 2007/2008 kann das Rektorat in den Bakkalaureats-, Magister-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Biologie, Medizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin, Zahnmedizin und dem bisherigen deutschen NC-Studium Betriebswirtschaft sowie Kommunikationswissenschaften und Publizistik betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.

(2) Bei der Festsetzung der Zahl der Studierenden ist sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Studien mindestens gleich vielen Studierenden wie bisher das Studium möglich ist.

(3) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. §54 Abs8 ist nicht anzuwenden.

(4) §124b gilt für alle Studierenden unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem 7. Juli 2005 zum Studium zugelassen werden. Studierende, die vor dem 7. Juli 2005 zu dem betreffenden Studium zugelassen wurden, bleiben von §124b unberührt, sofern ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium vorgesehen ist.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des §124b in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Jänner 2007 über das Ergebnis der Evaluierung einen Bericht vorzulegen. Die Auswirkungen des §124b im Falle der Aufnahmeverfahren vor der Zulassung sind überdies gesondert zu dokumentieren."

Das Bundesgesetz BGBl. I 77/2005 trat gemäß Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG mit Ablauf des 28. Juli 2005 in Kraft.

(Die mit dem Bundesgesetz BGBl. I 74/2006 bewirkten Änderungen des §124b UG 2002 sind im Anlass-Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung.)

1.2. Die Verordnung des Rektorats (der Universität Salzburg) über Zulassungsregelungen für das Bachelorstudium Psychologie und das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg im Studienjahr 2007/2008, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg (http://www.sbg.ac.at/dir/mbl ), Studienjahr 2006/2007, ausgegeben am 11. April 2007, 30. Stück, Nr. 93, lautet wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

"93. Verordnung des Rektorats über Zulassungsregelungenfür das Bachelorstudium Psychologie und das Bachelorstudium

Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg imStudienjahr 2007/2008

Geltungsbereich

§1. (1) Gemäß §124b UG, BGBl I 2002/120 i.d.F. BGBl I 2005/75, werden an der Universität Salzburg für das Bachelorstudium Psychologie und das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft Zugangsbeschränkungen in Form eines Aufnahmeverfahrens vor der Zulassung angeordnet. Diese Regelung gilt für das Studienjahr 2007/2008.

(2) Die Regelung betrifft unabhängig von der Staatsangehörigkeit alle Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassung zu diesen Studien an der Universität Salzburg beantragen, sofern sie nicht gemäß Abs3 davon ausgenommen sind.

(3) Ausgenommen sind:

a) Studierende der Universität Salzburg, die von einem alten zu einem neuen Curriculum des gleichen Studiums oder vom Diplomstudium zum Bachelorstudium des gleichen Studiums überwechseln;

b) Absolventinnen und Absolventen der Studienberechtigungsprüfung der Universität Salzburg, die im Rahmen der Vorbildung zur Studienberechtigungsprüfung die verpflichtend auferlegten einführenden Lehrveranstaltungen der betroffenen Studien bereits als außerordentliche Studierende absolviert haben;

c) Studierende, die im Rahmen eines transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammes befristet zuzulassen sind.

d) Studierende, die an der Universität Salzburg bereits zu einem Diplom- oder Bachelorstudium des gleichen Studiums zugelassen waren und deren Zulassung aus einem der in §68 Abs1 Z1 oder 2 Universitätsgesetz genannten Gründen erloschen ist und die Studienleistungen im Umfang von mindestens 60 ECTS aus Pflicht- bzw. Wahlpflichtfächern nachweisen können.

(4) Die Zulassungsregelungen gelten auch für Studierende, die an einer anderen inländischen oder ausländischen Universität zu einem gleichen Studium (Psychologie bzw. Publizistik und/oder Kommunikationswissenschaft im Hauptfach) zugelassen worden sind und an die Universität Salzburg wechseln.

(5) Studierende, die ein Aufnahmeverfahren positiv absolviert haben, müssen spätestens im darauf folgenden Sommersemester die Zulassung zum Studium beantragen. Eine spätere Zulassung zum Studium ist nur nach positiver Absolvierung eines neuerlichen Aufnahmeverfahrens möglich.

Studienplätze

§2. (1) Die Anzahl der Studienplätze wird so festgelegt, dass gleich vielen Studierenden wie bisher (Studienjahr 2004/2005) das Studium möglich ist.

1. Für das Bachelorstudium Psychologie wird die Zahl der Studierenden gemäß §124b Abs2 UG für das Studienjahr 2007/2008 mit 246 festgelegt.

2. Für das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft wird die Zahl der Studierenden gemäß §124b Abs2 UG für das Studienjahr 2007/2008 mit 280 festgelegt.

(2) Im Falle einer hohen Zahl von Anmeldungen von höhersemestrigen Studierenden der beiden Studienrichtungen wird das Rektorat ermächtigt, zur Wahrung der Interessen von Studienanfängerinnen und Studienanfängern eine Höchstquote für höhersemestrige Studierende festzulegen.

Anmeldung

§3. (1) Wenn die Anzahl der Anmeldungen (Abs4) die in §2 genannten Zahlen der Studienplätze übersteigt, ist die Zulassung zu den genannten Studien im Studienjahr 2007/2008 außer vom Vorliegen der allgemeinen Universitätsreife von einer Reihung abhängig, die auf Grund eines Aufnahmeverfahrens vor der Studienzulassung von der Studienbehörde erstellt wird.

(2) Falls die Anzahl der Anmeldungen die in §2 genannten Zahlen der Studienplätze nicht übersteigt, können nur jene Bewerberinnen und Bewerber zum Studium zugelassen werden, die sich rechtzeitig zum Aufnahmeverfahren angemeldet haben.

(3) Die Reihung erfolgt anhand eines Punktesystems. Bei Gleichstand der Punktezahl ist eine geringfügige Überschreitung der Kontingente zulässig.

(4) Voraussetzung für die Teilnahme am Aufnahmeverfahren ist die rechtzeitige Anmeldung zur Aufnahmeprüfung. Die Anmeldefristen und die für eine Anmeldung benötigten Unterlagen werden durch die Studienbehörde rechtzeitig auf der Homepage der Universität Salzburg bekanntgemacht.

Aufnahmeverfahren

§4. Die Ermittlung der für die Reihung maßgeblichen Punktezahl erfolgt in einem Verfahren, das sich aus folgenden Teilen zusammensetzt:

1. Bewertung auf Grund einer schriftlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung beinhaltet Fragen über kurzfristig erlernbares Fachwissen und über Basisfähigkeiten.

2. Vergabe von Bonuspunkten für die Beurteilung mit Bestnoten im Reife- bzw. Schulzeugnis des Maturajahres in den Fächern Englisch, Mathematik, Deutsch (bzw. Unterrichtssprache) und Biologie im Aufnahmeverfahren für Psychologie bzw. Vergabe von Bonuspunkten für die Gesamtbeurteilung der Reifeprüfung im Aufnahmeverfahren Kommunikationswissenschaft.

Prüfungstermine

§5. (1) Prüfungstermine werden einmal für das Studienjahr angeboten. Die Festlegung der Termine obliegt der Studienbehörde.

(2) Das Ergebnis der Reihung ist den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern spätestens zu Beginn des Wintersemesters bekannt zu geben.

Inkrafttreten

§6. Diese Regelung tritt mit dem der Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg folgenden Tag in Kraft."

2. Zu den formellen Voraussetzungen des Verordnungsprüfungsverfahrens hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss vorläufig angenommen, dass die belangte Behörde im Anlassverfahren §2 Abs1 Z1 der in Prüfung gezogenen Verordnung angewendet habe und daher auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung anzuwenden hätte. Dem wurde in den eingelangten Äußerungen nicht entgegengetreten. Es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsverfahrens spräche. Das Verfahren ist daher zulässig.

3.1. In der Sache äußerte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluss u.a. folgendes Bedenken:

"Gemäß §124b Abs1 UG 2002 ist eine Verordnung iSd §124b UG 2002 vom Rektorat nach Anhörung des Senates mit Genehmigung des Universitätsrates zu erlassen; entscheidet der Universitätsrat nicht binnen der gesetzlich bestimmten Frist, gilt die vom Rektorat vorgelegte 'Festlegung' als genehmigt (vgl. §124b Abs1 letzter Satz UG 2002).

Hängt die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung von der Zustimmung (Genehmigung) einer anderen Behörde ab, so muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 2573/1953, 4995/1965, 10.719/1985 uva.) die Erfüllung dieses Erfordernisses bei der Verlautbarung der Verordnung ausdrücklich festgestellt werden, widrigenfalls die Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde. In der Kundmachung der verfahrensgegenständlichen Verordnung im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg fehlt jeglicher Hinweis betreffend die Genehmigung durch den Universitätsrat; der Kundmachung ist weder zu entnehmen, ob der Universitätsrat eine Genehmigung ausdrücklich erteilte, noch, ob eine solche allenfalls infolge Fristablaufs von Gesetzes wegen als gegeben angenommen werden konnte. Insofern dürfte die Kundmachung der Verordnung gesetzwidrig und dürfte daher (auch) die in Prüfung gezogene Bestimmung in gesetzwidriger Weise kundgemacht worden sein."

3.2. Der Senat der Universität Salzburg (als im Verordnungsprüfungsverfahren beteiligte Partei) führt zu diesem Bedenken aus, dass die Verordnung deshalb keinen Hinweis auf die Genehmigung des Universitätsrates enthalten müsse, weil dieses Erfordernis ohnehin eine gesetzliche Voraussetzung für die Erlassung der Verordnung sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die vom Verfassungsgerichtshof dargelegten Bedenken zu zerstreuen: Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 2573/1953 zum Ausdruck gebracht hat, hat die verordnungserlassende Behörde dann, wenn der Gesetzgeber die Erlassung der Verordnung von der Zustimmung (Genehmigung) einer anderen Behörde (Stelle) abhängig macht, die Erfüllung dieses Erfordernisses bei der Verlautbarung der Verordnung ausdrücklich festzustellen. Eine solche Feststellung dient dazu, dem Rechtsunterworfenen die Erfüllung dieser für die Rechtmäßigkeit der Verordnung erforderliche Voraussetzung bekannt zu machen, weil er sonst die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht kontrollieren kann. Da der Kundmachung der Verordnung weder ein Hinweis, ob der Universitätsrat eine Genehmigung ausdrücklich erteilt hat, noch ein solcher, ob die Genehmigung allenfalls infolge Fristablaufs von Gesetzes wegen als gegeben angenommen werden konnte, zu entnehmen ist, erweist sich das Bedenken, dass §2 Abs1 Z1 der in Prüfung gezogenen Verordnung gesetzwidrig ist, als zutreffend (vgl. VfSlg. 14.938/1997 und die darin zitierte Vorjudikatur).

Die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung war daher schon wegen dieses Kundmachungsmangels gesetzwidrig. Angesichts dieses Ergebnisses war auf die weiteren Bedenken nicht mehr einzugehen.

4. Gemäß Art139 Abs3 litc B-VG hat der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, die ganze Verordnung aufzuheben. Art139 Abs4 B-VG bestimmt, dass der Verfassungsgerichtshof, wenn die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten ist und das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, auszusprechen hat, ob die geprüfte Verordnung gesetzwidrig war; dabei gilt Abs3 sinngemäß.

Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft nicht nur den - im Anlassfall präjudiziellen - §2 Abs1 Z1 der in Rede stehenden Verordnung, sondern in gleicher Weise auch die übrigen Verordnungsbestimmungen; es ist daher hinsichtlich der ganzen Verordnung auszusprechen, dass sie gesetzwidrig war. Umstände, die dem iSd Art139 Abs3 letzter Satz B-VG entgegenstünden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

5. Die im Spruch genannte Verordnung galt ihrem - mit "Geltungsbereich" betitelten - §1 Abs1 zu Folge "für das Studienjahr 2007/2008" und trat gemäß §6 "mit dem der Kundmachung im

Mitteilungsblatt ... folgenden Tag in Kraft". Mit ihrem Inkrafttreten

haben die Verordnungen des Rektorats über "Zulassungsregelungen für das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft an der Universität Salzburg im Studienjahr 2008/2009" und "Zulassungsregelungen für das Bachelorstudium Psychologie an der Universität Salzburg im Studienjahr 2008/2009", beide kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg, Studienjahr 2007/2008, ausgegeben am 7. Mai 2008, 37. bzw. 38. Stück, Nr. 112 bzw. 113, die jeweils ihrem §1 Abs1 zufolge für das Studienjahr 2008/2009 eine (Neu)-Regelung der Beschränkung des Zugangs für das Bachelorstudium Kommunikationswissenschaft und Psychologie treffen, der in Prüfung gezogenen Verordnung materiell derogiert. Im Hinblick darauf hat der Verfassungsgerichtshof den Ausspruch darauf zu beschränken, dass die Verordnung gesetzwidrig war.

6. Die Verpflichtung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches gründet sich auf Art139 Abs5 zweiter Satz B-VG und auf §60 Abs2 (iVm §61) VfGG iVm §4 Abs1 Z4 BGBlG.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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