75. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 9 Abs. 2 des Spaltungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2005, G 129/04-17, G 63/05-3, G 64/05-2, G 65/05-2, G 66/05-2, dem Bundeskanzler zugestellt am 6. Juli 2005, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge ,§ 225c Abs. 3 und 4 sowie' im dritten Satz des § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 304/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“
Schüssel
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