76. Bundesgesetz über die Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstücke gemäß Anlage A im Ausmaß von zirka 167 Hektar an die „Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H.“ um 30 Mio. Euro zu veräußern.
§ 2. (1) Die in der Anlage B angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Veterinärmedizinischen Universität Wien über.
(2) Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Veterinärmedizinische Universität Wien“ zu berichtigen.
§ 3. (1) Mit der Vollziehung des § 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
Anlage A
Anlage B
Fischer
Schüssel
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