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BGBl I 76/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

76. Bundesgesetz: Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
(NR: GP XXII RV 983 AB 1034 S. 116 .)

76. Bundesgesetz über die Übertragung und Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die im Eigentum der Republik Österreich stehenden Grundstücke gemäß Anlage A im Ausmaß von zirka 167 Hektar an die „Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m.b.H.“ um 30 Mio. Euro zu veräußern.

§ 2. (1) Die in der Anlage B angeführten Liegenschaften gehen in das Eigentum der Veterinärmedizinischen Universität Wien über.

(2) Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen auf „Veterinärmedizinische Universität Wien“ zu berichtigen.

§ 3. (1) Mit der Vollziehung des § 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2 ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

Anlage A

Immobilienvermögen des Bundes, das in das Eigentum der Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft übertragen wird 

Anlage B

Anlage B 

Fischer

Schüssel

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