VfGH B538/09

VfGHB538/0924.6.2010

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Nichtzulassung eines Unionsbürgers zur Rechtsanwaltsprüfung mangels Eintragung in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter in Österreich; keine Bedenken gegen die in der Rechtsanwaltsordnung und im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geforderte praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt; kein Widerspruch zum Unionsrecht

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art18
RAO §2, §5a
RechtsanwaltsprüfungsG §2, §8
AEUV Art18
B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
StGG Art18
RAO §2, §5a
RechtsanwaltsprüfungsG §2, §8
AEUV Art18

 

Spruch:

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher und italienischer Staatsbürger. Er absolvierte an der Universität Salzburg das Studium der Rechtswissenschaften und schloss dieses im Jahr 1997 mit dem Magisterium und im Jahr 1999 mit dem Doktorat ab. Am 15. Oktober 2005 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Präsidenten des OLG Wien - als Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission - die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung. Mit Bescheid vom 17. November 2006 wies der Präsident des OLG Wien den Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit zurück, weil der Beschwerdeführer bei keiner Rechtsanwaltskammer in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sei bzw. gewesen sei. Diese Eintragung sei zuständigkeitsbegründend für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (im Folgenden: OBDK), die mit Bescheid der OBDK vom 11. Juni 2007 (ohne Auftrag zur Verbesserung gemäß §13 AVG) als mangelhaft zurückgewiesen wurde. Der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2008 (B1629/07) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben.

1.3. Im Ersatzbescheidverfahren gab die OBDK mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 2009 der (verbesserten) Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und führte begründend aus, dass die Zurückweisung durch den Präsidenten des OLG Wien zu Recht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei niemals in Österreich in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen gewesen. Diese Eintragung sei aber maßgeblich für die Zuständigkeit für den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung. Darüber hinaus erfülle der Beschwerdeführer auch inhaltlich nicht die Voraussetzungen zur Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung.

2. Gegen diesen Bescheid der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Der Beschwerdeführer bringt vor, die OBDK habe durch gehäuftes Verkennen der Rechtslage Willkür geübt und ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Weiters würden die von der OBDK angewendeten Bestimmungen dem Gemeinschaftsrecht (nunmehr Unionsrecht) widersprechen, weshalb der Beschwerdeführer ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH anregt.

3. Die OBDK legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdeausführungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Zur Rechtslage:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. 96/1868 idF BGBl. I 71/1999 bzw. idF BGBl. I 111/2007 (§2 Abs2, §5a), (im Folgenden: RAO) lauten:

"§2. (1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, ist anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfaßt; sie ist im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.

(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.

(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die

nicht zwingend bei Gericht oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:

1. Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt wurde;

2. eine im Sinn des Abs1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.

(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluß der im §1 Abs2 litc genannten Studien an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs1 bis 3 ist ausgeschlossen.

...

§5a. (1) Wird die Eintragung (§5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu.

(2) Auf das Verfahren nach Abs1 vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:

1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.

3. Im übrigen sind die Vorschriften des AußStrG anzuwenden."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1985, mit dem Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft getroffen werden (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz - RAPG), BGBl. 556/1985, idF BGBl. 21/1993 (§2 und 8) bzw. idF BGBl. I 111/2007 (§6), lauten:

"§2. (1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Erlangung des Doktorates der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, des Magisteriums der Rechtswissenschaften und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

...

§6. (1) Über die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüfungswerbers der Präses der Kommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer, in deren Liste der Prüfungswerber eingetragen ist oder zuletzt war. Auf begründeten Antrag ist die Ablegung der Prüfung vor der Rechtsanwaltsprüfungskommission am Sitz eines anderen Oberlandesgerichts zu bewilligen.

(2) ...

...

§8. Gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission zu. §5a der Rechtsanwaltsordnung ist sinngemäß anzuwenden."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof auch aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens nicht entstanden:

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass gegen §2 RAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. VfSlg. 17.980/2006 mwN). Es steht dem Gesetzgeber frei, für bestimmte Berufe Vorgaben für die Ausbildung festzulegen. Auch im Hinblick auf Art6 StGG - iVm Art18 StGG - ist die zitierte Norm der RAO unbedenklich (vgl. zB VfSlg. 4578/1963).

Der Beschwerdeführer wurde daher durch den

angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

2.1. Der Beschwerdeführer "regt die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH durch den Verfassungsgerichtshof an". Dazu ist Folgendes auszuführen:

2.1.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 16.988/2003 ausgesprochen hat, ist die OBDK als vorlagepflichtiges Gericht iSd Art267 Abs3 AEUV (ex-Art 234 Abs3 EG) zu qualifizieren, das im Falle unionsrechtlicher Bedenken die aufgeworfenen Fragen in einem Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vorzulegen hat. Tut ein solches Gericht das nicht, ist der Betroffene in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art83 B-VG verletzt (vgl. VfSlg. 14.390/1995).

2.1.2. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der EuGH hat im Urteil in der Rs. CILFIT (vgl. EuGH 6.10.1982, Rs. 283/81, CILFIT, Slg. 1982, 3415 ff.) Kriterien entwickelt, in welchen Fällen Gerichte iSd Art267 AEUV nicht zur Vorlage verpflichtet sind. Eine Vorlagepflicht besteht nach dem genannten Urteil des EuGH dann nicht, wenn "die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder [...] die richtige Auslegung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt".

Die OBDK begründet den angefochtenen Bescheid

einerseits damit, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen war und daher keine Zuständigkeit des Präsidenten des OLG Wien gegeben sei. Anderseits führt die OBDK aus, dass der Beschwerdeführer auch inhaltlich nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung erfüllt.

Zur Frage, ob die dem Bescheid der OBDK zu Grunde liegenden Bestimmungen dem Unionsrecht entsprechen bzw. die OBDK im Lichte der zitierten Judikatur des EuGH zur Vorlage verpflichtet gewesen wäre, ist Folgendes auszuführen:

Die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität wäre im vorliegenden Fall unter dem Gesichtspunkt der Niederlassungsfreiheit zu beurteilen. Zu den Voraussetzungen für den Berufsantritt und dessen Beschränkungen - betreffend Rechtsanwälte - hat der EuGH im Urteil im Fall Gebhard (vgl. EuGH, 30.11.1995, Rs. C-55/94 , Gebhard, Slg. 1995, I-4186 ff.) einerseits ausgesprochen, dass innerstaatliche Regelungen, die den Berufsantritt beschränken, grundsätzlich zulässig sind, aber in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden müssen. Weiters müssen solche Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Verwirklichung des Ziels geeignet sein. Sie dürfen auch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (Rz 39).

Im Lichte der dargestellten Judikatur bestehen keine Zweifel, dass der innerstaatliche Gesetzgeber berechtigt ist, als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung ein Minimum an praktischer Verwendung bei einem Rechtsanwalt im Inland und die Eintragung in eine Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu normieren.

Da die in der RAO und im RAPG geforderte praktische Verwendung in ihrer Ausgestaltung mit dem Unionsrecht übereinstimmt ("acte clair"), war die OBDK nicht verpflichtet, eine diesbezügliche Frage dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Daher wurde der Beschwerdeführer nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

2.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten "Gleichheitsgrundsatz". Die belangte Behörde habe Willkür geübt und das Gesetz unrichtig ausgelegt, wodurch ihr ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen sei.

Das nach Art7 B-VG verfassungsgesetzlich

gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kommt seinem Wortlaut nach lediglich Staatsbürgern zu. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts findet der Staatsbürgervorbehalt des Art7 B-VG allerdings keine Anwendung, weil das Verbot der Diskriminierung der Unionsbürger aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art18 AEUV) verlangt, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts Unionsbürger gegenüber Staatsbürgern nicht schlechter gestellt werden dürfen; eine von einem Unionsbürger erhobene Beschwerde nach Art144 B-VG darf nicht wegen der fehlenden (österreichischen) Staatsangehörigkeit ab- oder zurückgewiesen werden, weshalb mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz davon auszugehen ist, dass sich sein Schutz auch auf Unionsbürger mit nicht-österreichischer Staatsangehörigkeit erstreckt (vgl. VfGH 10.6.2010, B887/09).

Angesichts der verfassungsrechtlichen

Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB

VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

2.2.2. Derartiges kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden: Sie hat ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihre Entscheidung hinreichend begründet. Die vorgenommene Beweiswürdigung ist schlüssig. Auch eine gehäufte Verkennung der Rechtslage ist der belangten Behörde nicht anzulasten, hat sie doch nachvollziehbar dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer angegebenen Zeiten der praktischen Verwendung nicht anrechenbar sind bzw. weshalb eine Zuständigkeit der Erstbehörde nicht vorliegt (zur Anrechenbarkeit von Zeiten praktischer Verwendung bei einem ausländischen Rechtsanwalt vgl. VfSlg. 15.379/1998).

Auch kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass Zeiten der praktischen Verwendung erst nach Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften geleistet werden können.

Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.

2.3.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiters die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung ist seinem Wortlaut nach Personen vorbehalten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Allerdings findet - wie bereits zu Art7 B-VG ausgeführt - der Staatsbürgervorbehalt im Anwendungsbereich des Unionsrechts keine Anwendung: Das Verbot der Diskriminierung von Unionsbürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art18 AEUV) verlangt, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts Unionsbürger gegenüber Staatsbürgern nicht schlechter gestellt werden dürfen. Eine von einem Unionsbürger erhobene Beschwerde nach Art144 B-VG darf nicht wegen der fehlende Staatsangehörigkeit ab- oder zurückgewiesen werden. Somit ist im Anwendungsbereich des Unionsrechts im Ergebnis von einer Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereiches der Freiheit der Erwerbsbetätigung auf Unionsbürger auszugehen (vgl. VfGH 10.6.2010, B887/09).

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes durch einen Bescheid verletzt, wenn dieser einem Staatsbürger oder einem Bürger eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (Unionsbürger) den Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.470/1997, 15.449/1999, 17.980/2006; vgl. auch

VfSlg. 15.431/1999).

2.3.2. Auch dahingehend ist der belangten Behörde - hiezu ist auf die obenstehende Begründung (Punkt III. 2.2.2.) zu verweisen - kein Vorwurf zu machen. Der Beschwerdeführer wurde sohin auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt.

2.4.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art6 EMRK rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass der EGMR nur darauf abstellt, ob das Verfahren insgesamt fair war (vgl. auch EKMR 30.6.1993, ÖJZ 1994, 137; sowie EGMR 16.11.2006, Fall Klimentyev, Appl. 46.503/99; EGMR 9.1.2007, Fall Gossa, Appl. 47.986/99).

2.4.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich außerdem im durch Art6 EMRK garantierten Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil keine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden habe. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung keine mündliche Verhandlung beantragt hat. Dies ist als ein - nach der Judikatur des EGMR (vgl. Grabenwarter, EMRK4, 2009 S 376) - zulässiger konkludenter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu werten (vgl. VfSlg. 15.385/1998).

Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

2.5. Weiters macht der Beschwerdeführer die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung gemäß Art18 StGG geltend.

Ein Bescheid verletzt dieses Grundrecht dann, wenn er gesetzlos ergangen ist, darin ein Gesetz denkunmöglich angewendet wurde oder er sich auf eine rechtswidrige generelle Norm stützt.

Wie bereits unter Punkt 2.3. ausgeführt, trifft dies im vorliegenden Fall nicht zu. Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Berufsausbildung verletzt.

2.6. Schließlich ist dem Beschwerdeführer, der die Bezeichnung "Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission" - unzutreffender Weise - für "nicht eindeutig" hält und daher den Bescheid für "nichtig" erachtet, zu erwidern, dass - träfe diese Prämisse zu - die Beschwerde bereits mangels Vorliegen eines Bescheides als unzulässig zurückzuweisen wäre.

3. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).

4. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil die Überprüfung des Bescheides der OBDK - wie bereits unter Punkt III. 3. dargelegt - gemäß Art133 Z4 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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