VfGH V13/10

VfGHV13/106.10.2010

Keine Gesetzwidrigkeit einer Gemeindeverordnung betreffend Beschränkungen für Verwendung oder Betrieb von Modellflugkörpern zum Schutz vor störendem Lärm; Veröffentlichung des Verordnungsentwurfes in der - nicht regelmäßig erscheinenden - Gemeindezeitung nicht zwingend geboten

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
LärmschutzV des Gemeinderates der Gemeinde Ottnang am Hausruck vom 04.10.07
Oö PolStG §3, §4
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
LärmschutzV des Gemeinderates der Gemeinde Ottnang am Hausruck vom 04.10.07
Oö PolStG §3, §4

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Oberösterreich (im

Folgenden: UVS Oberösterreich) hat aus Anlass zweier bei ihm anhängiger Berufungsverfahren gegen Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck, jeweils vom 10. Juni 2009, beim Verfassungsgerichtshof den zu V13/10 protokollierten Antrag gemäß Art139 B-VG gestellt, die Wendungen "2667, 2668, 2682," sowie "2670," in §1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ottnang am Hausruck vom 4. Oktober 2007 über Beschränkungen zum Schutz vor ungebührlicherweise störendem Lärm (im Folgenden: Lärmschutzverordnung) in eventu die gesamte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Ottnang am Hausruck vom 4. Oktober 2007 als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit den beim UVS Oberösterreich bekämpften Straferkenntnissen wurde über die Berufungswerber jeweils eine Geldstrafe verhängt, da sie entgegen der oben genannten Verordnung im Bereich der Grundstücke Nr. 2670, 2667, 2668 und 2682, alle Katastralgemeinde Plötzenedt, jeweils ein Modellflugzeug betrieben und daher ungebührlichen Lärm verursacht haben. Die Berufungswerber haben jeweils gegen das Straferkenntnis Berufung erhoben.

3. Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Lärmschutzverordnung führt der UVS Oberösterreich insbesondere aus, dass gravierende Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Verordnung diese mit Willkür belasten würden, dass die Verordnung gegen das Bestimmtheitsgebot sowie gegen Art7 Abs1 EMRK verstoße und dass die Verordnung wegen Verletzung des Differenzierungsgebotes gleichheitswidrig sei.

§4 Abs2 des oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes, LGBl. 36/1979, idF LGBl. 77/2007, (im Folgenden: oö. PolStG) verlange, dass "[g]leichzeitig [mit der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfes durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel] durch Anschlag an der Amtstafel während des Anschlages des Verordnungsentwurfes und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, darauf hinzuweisen [ist], dass jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, während der Anschlagsfrist schriftliche Anregungen oder

Einwendungen beim Gemeindeamt ... einbringen kann".

Die Ottnanger Gemeindezeitung sei als amtliches Mitteilungsblatt zu qualifizieren, weshalb die Unterlassung eines entsprechenden Hinweises einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle, zumal nicht ausgeschlossen werde könne, "dass bei gesetzeskonformem Verhalten zusätzliche Anregungen bzw Einwendungen bei der Gemeinde Ottnang am Hausruck eingelangt wären, die zu einer anders lautenden Verordnung respektive überhaupt zur Nicht-Erlassung einer Verordnung hätten führen können."

In Hinblick auf die inhaltliche Unbestimmtheit der Lärmschutzverordnung bringt der UVS Oberösterreich vor, dass es der Verordnungsgeber unterlassen habe, "im Sinne von §3 Abs2 oö. PolStG entsprechende Lautstärkepegel bzw Schallfrequenzbereiche zu nennen, oder etwa auf die Dauer der Flugzeiten einzugehen", sondern unabhängig von der konkreten Lärmentwicklung jeden Modellflugkörper als ungebührlichen Lärm verursachend ansehe. Die fehlende Differenzierung zwischen lärmerzeugenden Modellflugkörpern und solchen, die keinerlei Lärm erzeugen, belaste die Verordnung mit Gleichheitswidrigkeit, zumal eine wesentliche Unterscheidung im Tatsächlichen, wie sie in diesem Fall vorliege, eine rechtliche Differenzierung gebiete.

4. Der Bürgermeister der Gemeinde Ottnang am Hausruck legte die auf die Verordnung Bezug habenden Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er dem Vorbringen des UVS Oberösterreich entgegentritt und die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Wendungen "2667, 2668, 2682," sowie "2670," in eventu auf Aufhebung der gesamten Verordnung begehrt. In seiner Äußerung weist der Bürgermeister insbesondere auf das dem Flugverbotsbereich der Lärmschutzverordnung zugrunde liegende schallschutztechnische Gutachten des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung hin.

5. Die oberösterreichische Landesregierung erstattete eine Stellungnahme zu der Frage nach der Qualifikation der Ottnanger Gemeindezeitung als amtliches Mitteilungsblatt iSd §4 Abs2 des oö. PolStG , in der sie wörtlich ausführt (Hervorhebungen wie im Original):

"Der unter dem Titel 'Amtsblatt' stehende §6 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBL. Nr. 7, i.d.F. LGBL. Nr. 1/2005, besagt in seinem Abs1, dass die Stadt das 'Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz' herauszugeben hat. In diesem sind jene Verordnungen kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Linz gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnungen sowie Verlautbarungen und Informationen, die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.

Die Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBL. Nr. 91, i.d.F. LGBL. Nr. 102/2009, die auf die Gemeinde Ottnang am Hausruck anzuwenden ist, weist hingegen keine vergleichbare Bestimmung auf. Demzufolge enthalten weder das Oö. Polizeistrafgesetz noch die Oö. Gemeindeordnung 1990 Hinweise darauf, welche Kriterien eine Gemeindezeitung erfüllen muss, um als 'amtliches Mitteilungsblatt' zu gelten. Für die Herausgabe eines Amtsblattes durch die Gemeinde existiert somit keine konkrete gesetzliche Grundlage (mit Ausnahme der Statutarstädte). Die Gemeinde hat jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ein amtliches Mitteilungsblatt herauszugeben. Gemäß Art116 Abs2 B-VG ist die Gemeinde selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Diese Formulierung findet auch im §1 Abs2 Oö. Gemeindeordnung 1990 ihren Niederschlag.

Gibt nun eine Gemeinde ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, ist hierfür jedoch ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Gemäß §43 Abs1 Oö. Gemeindeordnung 1990 obliegen dem Gemeinderat alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. Die Herausgabe eines amtlichen Mitteilungsblattes durch die Gemeinde ist ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung, der zudem die Gemeindegebarung betrifft und daher dem Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gemeindeverwaltung (§68 Oö. Gemeindeordnung 1990) unterliegt; die Herausgabe eines amtlichen Mitteilungsblattes erfordert einen entsprechenden Beschluss des subsidiär zuständigen Gemeinderates. Darüber hinaus steht es dem Gemeinderat zu, durch Beschluss festzulegen, dass über bestimmte Angelegenheiten (punktuell oder laufend) im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde zu berichten ist.

Eine diesbezügliche Rücksprache bei der Gemeinde Ottnang am Hausruck (...) hat jedoch ergeben, dass seit der ersten Herausgabe der Ottnanger Gemeindezeitung im Jahr 1962 weder über die Herausgabe noch über den Inhalt der Ottnanger Gemeindezeitung ein formeller Gemeinderatsbeschluss ergangen ist.

Wie aus den ergänzend eingeholten Akten der Gemeinde Ottnang zu entnehmen ist, erging die Ottnanger Gemeindezeitung bis zum Jahr 2003 nicht einmal an alle Haushalte der Gemeinde. Nach Auskunft des Amtsleiters wird die Ottnanger Gemeindezeitung dreimal jährlich herausgeben; somit ist auch das Kriterium der Regelmäßigkeit, insbesondere i.Z.m. dem Verordnungsverfahren nach §4 Abs2 Oö. Polizeistrafgesetz, nicht erfüllt. Die Ottnanger Gemeindezeitung wird laut Aussage des Amtsleiters nicht auf die Gemeinderatssitzungen, welche viel öfter als dreimal jährlich stattfinden, abgestimmt. Weder der Verordnungsentwurf noch der Hinweis auf die Möglichkeit von Anregungen und Einwendungen noch der beschlossene Verordnungstext selbst werden in der Ottnanger Gemeindezeitung abgedruckt. Die Ottnanger Gemeindezeitung hat insbesondere informativen Charakter, der neben Inhalten zum Lebensraum Ottnang oder zum Veranstaltungskalender, Inhalte von Gemeinderatssitzungen nur auszugsweise wiedergibt.

II. Ergebnis

Die Ottnanger Gemeindezeitung ist nicht als regelmäßig erscheinendes amtliches Mitteilungsblatt im Sinn von §4 Abs2 Oö. Polizeistrafgesetz zu qualifizieren."

II. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1.1. Die auf §4 oö. PolStG gestützte Verordnung, kundgemacht durch Anschlag an der Gemeindetafel in der Zeit von 8. Oktober 2007 bis 23. Oktober 2007, lautet wörtlich:

"Verordnung:

des Gemeinderates der Gemeinde Ottnang am Hausruck vom 04.10.2007 über Beschränkungen zum Schutz vor ungebührlicherweise störendem Lärm. Aufgrund des §4 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979 idgF, wird verordnet:

§1

Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm ist die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquellen verboten:

Modellflugkörper, soweit nicht ohnehin eine Bewilligung nach §129 Abs1 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. Nr. 898/1993, erforderlich ist.

Das Verbot gilt innerhalb der zur Gänze in gelb farblich dargestellten Grundstücke Nr. 5295, 5298/1, 5298/2 und tlw. 5267 in der Katastralgemeinde 50202 Bruckmühl und der zur Gänze in gelb farblich dargestellten Grundstücke Nr. 2666, 2667, 2668, 2682, 2904, 2905, 2678, 2677, 2676/1, 2676/2, 2681, 2675, 2670, 2671, 2665, 2669/1, 2669/2 und tlw. 2903 alle in der Katastralgemeinde 50209 Plötzenedt, gemäß beiliegendem Plan des Arch. Mag. E C S vom 27.08.2007, im Maßstab von 1:2.500.

Der Plan liegt innerhalb der Kundmachungsfrist nach §94 Abs4 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 idgF in der Zeit

vom 08. Oktober 2007 bis 22. Oktober 2007

durch mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt Ottnang am Hausruck während der Amtsstunden auf.

§2

Das im §1 angeführte Verbot erstreckt sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion.

§3

Wer dem Verbot gemäß §1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß §10 Abs2 lita

Oö. Polizeistrafgesetz, LGBl. Nr. 36/1979 idgF, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 360,-- zu bestrafen.

§4

Diese Verordnung wird gemäß §94 Abs3

Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 idgF, durch zweiwöchigen Anschlag an der Gemeindeamtstafel kundgemacht und wird nach §94 Abs2

1. Satz Oö. Gemeindeordnung 1990 leg. cit., mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag rechtswirksam.

Nach §94 Abs5 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 idgF liegt der geltende Text dieser Verordnung auch nach Inkrafttreten im Gemeindeamt Ottnang am Hausruck für jedermann zur Einsichtnahme auf.

Der Bürgermeister

Angeschlagen: 08.10.2007 Abgenommen: 23.10.2007"

1.2. Die §§3, 4 und 10 des oö. PolStG lauten auszugsweise:

"§3

Schutz vor störendem Lärm

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

...

§4

Verordnungsermächtigung

(1) Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm im Sinne des §3 kann die Gemeinde durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen für die Verwendung oder den Betrieb von

...

c) Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen Modellfahrzeugen

festlegen.

(2) Der Bürgermeister hat den Entwurf einer Verordnung gemäß Abs1 durch vierwöchigen Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, so kann die Veröffentlichung auch in diesem erfolgen. Gleichzeitig ist durch Anschlag an der Amtstafel während des Anschlages des Verordnungsentwurfes und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem, darauf hinzuweisen, daß jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, während der Anschlagsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einbringen kann. Der Bürgermeister hat solche Anregungen und Einwendungen anläßlich des Antrages auf Erlassung der Verordnung dem Gemeinderat vorzulegen.

...

§10

Strafbestimmungen

...

(2) Verstöße gegen die auf Grund des §4 erlassenen Verordnungen und Verwaltungsübertretungen gemäß den §§5 und 6 sind von der Bezirkshauptmannschaft, in den Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister, bei Übertretungen nach

a) §4 mit Geldstrafe bis 360 Euro

...

zu bestrafen."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art139 Abs1 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Unabhängigen Verwaltungssenates, sofern der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art129a Abs3 B-VG iVm Art89 Abs2 B-VG aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken gegen die Anwendung der Verordnung hat. Da der UVS Oberösterreich bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängigen Berufungen die oben wiedergegebene Verordnung anzuwenden hat und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.

2. Die vom UVS Oberösterreich in seinem Antrag geäußerten Bedenken - an die der Verfassungsgerichtshof gebunden ist (vgl. zB VfSlg. 18.305/2007) - gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung sind nicht berechtigt.

2.1. Gemäß §4 Abs2 oö. PolStG ist der Verordnungsentwurf durch Anschlag kundzumachen. Die Einladung zur Abgabe schriftlicher Anregungen oder Einwendungen hat gleichzeitig durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen. Darüber hinaus erlaubt der zweite Satz dieser Bestimmung, dass der Entwurf einer Verordnung gemäß Abs1 dieser Bestimmung, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem veröffentlicht werden kann. Gleichzeitig ist in diesem darauf hinzuweisen, dass jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, während der Anschlagsfrist schriftliche Anregungen und Einwendungen beim Gemeindeamt (...) einbringen kann.

Wenn die Gemeinde im vorliegenden Fall - abgesehen vom Anschlag an der Amtstafel - von der zusätzlichen Veröffentlichung des Entwurfes der Verordnung in der Ottnanger Gemeindezeitung abgesehen hat und auch keinen Hinweis auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gegen einen Verordnungsentwurf in der Ottnanger Gemeindezeitung vornimmt, ist ihr aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, zumal eine Gemeindezeitung, die lediglich dreimal pro Jahr herausgegeben wird, nicht jene Frequenz aufweist, die iSd §4 Abs2 oö. PolStG als für ein regelmäßig erscheinendes amtliches Publikationsorgan erforderlich anzusehen ist.

Wäre die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gegen einen Verordnungsentwurf in einem bloß dreimal jährlich erscheinenden Gemeindeblatt verpflichtend vorgesehen, würde dies letztlich dazu führen, dass der Verordnungsgeber bei Erlassung einer Verordnung auf die möglichen Zeitpunkte der Veröffentlichung des Entwurfes in einer Gemeindezeitung Bedacht nehmen müsste; schon deshalb ist dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen, dass er - trotz Formulierung als "Kann-Bestimmung" - eine zusätzliche Veröffentlichung in einer Gemeindezeitung zwingend vorsehen wollte. Dadurch, dass der Entwurf der Lärmschutzverordnung samt Einladung zur Erhebung von Einwendungen iSd §4 Abs2 oö. PolStG mit Anschlag an der Gemeindetafel im Zeitraum vom 8. Oktober 2007 bis 23. Oktober 2007 kundgemacht wurde, hat die Gemeinde alle gemäß §4 Abs2 oö. PolStG zwingend vorgesehenen Verfahrensschritte zur gesetzmäßigen Erlassung der Lärmschutzverordnung gesetzt. Eine Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit der Erlassung der Verordnung ist deshalb nicht ersichtlich.

2.2. Darüber hinaus hegt der antragstellende UVS Oberösterreich Bedenken, dass die angefochtene Verordnung inhaltlich unbestimmt und unsachlich sei, weil sie den Betrieb von jeder Art von Modellflugkörpern zu jeder Zeit untersagt. Es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass jeder motorbetriebene Modellflugkörper per se ungebührlichen störenden Lärm verursacht.

§4 oö. PolStG sieht eine Zuständigkeit der Gemeinden zur Erlassung von zeitlichen und örtlichen Beschränkungen für die Verwendung oder den Betrieb von Modellflugkörpern zur Abwehr von das vrtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm vor. Es ist davon auszugehen, dass Gemeinden ein Flugverbot für Modellflugkörper erlassen dürfen, soweit ein solches Verbot iSd §4 oö. PolStG zum Schutz der Nachbarschaft vor ungebührlichem Lärm erforderlich ist.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung ist, ob ein Totalverbot auf allen in der Verordnung genannten Grundstücken erforderlich ist. Dem Verordnungsgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er auf Basis schall- bzw. lärmschutztechnischer Gutachten davon ausgeht, dass zum Schutz vor ungebührlicherweise störendem Lärm ein Verbot aller von Modellflugkörpern ausgehenden Lärmquellen auf parzellenscharf abgegrenzten Grundstücken erforderlich ist und in diesem Sinn von einem konkreten Nachweis, ob ein bestimmter Modellflugkörper ungebührlichen Lärm erzeugt oder nicht, absieht.

Der Verfassungsgerichtshof führte bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 16.093/1999 aus, dass dem Verordnungsgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er bei gegebener Sachlage zu der Auffassung gelangt ist, dass auch andere als mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper geeignet sind, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen, zumal auch §3 Abs2 oö. PolStG ausdrücklich auf die Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz eines Geräusches Bezug nimmt.

3. Der Antrag war somit abzuweisen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG vom Verfassungsgerichtshof ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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