VfGH A16/08

VfGHA16/0811.3.2009

Einstellung des Verfahrens infolge einer Vereinbarung zwischen Kläger und beklagter Partei über ewiges Ruhen

Normen

B-VG Art137 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z3
B-VG Art137 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z3

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2009 teilte der Kläger mit, dass die beklagte Partei den geltend gemachten Anspruch samt Zinsen und Kosten laut Klage erfüllt habe und erklärte sich gleichzeitig mit dem Eintritt ewigen Ruhens einverstanden. Mit Schriftsatz vom 4. März 2009 erklärte sich auch die beklagte Partei mit dem Eintritt ewigen Ruhens einverstanden. Eine Vereinbarung über ewiges Ruhen des Verfahrens bei gegenseitiger Aufhebung der Verfahrenskosten kommt in ihrer Wirkung der Zurücknahme der Klage unter Ausschluss der Kostenersatzpflicht gleich (vgl. VfSlg. 10.653/1985 mwN). Das Verfahren war daher einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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