VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
Spruch:
Den in den Beschwerdesachen
1. der h & n GmbH, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 3. Juli 2009, Z ... (beim Verfassungsgerichtshof zu B1014/09 protokolliert),
2. der h & n holding GmbH, ebendort, gegen den Bescheid des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 30. Juni 2009,
Z ... (beim Verfassungsgerichtshof zu B1015/09 protokolliert), sowie
3. der h & n holding GmbH, ebendort, gegen den Bescheid des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom
3. Juli 2009, Z ... (beim Verfassungsgerichtshof zu B1016/09
protokolliert), jeweils vertreten durch die S C & Partner
Rechtsanwälte GmbH, ..., gestellten Anträgen, den Beschwerden die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG
k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung
1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, wurde den beschwerdeführenden Gesellschaften Kraftfahrzeugsteuer für näher bezeichnete Zeiträume der Jahre 1998 bis 2007 vorgeschrieben. Strittig ist, auf welche Weise die Verwendung der von den beschwerdeführenden Gesellschaften angemieteten, auf eine andere Person zugelassenen Anhänger bei der Berechnung des Überbestandes von Anhängern der beschwerdeführenden Gesellschaften (§1 Abs2 KfzStG) zu berücksichtigen sind. Die sich aus dem Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Gesellschaft und jenem der belangten Behörde ergebenden Differenzbeträge belaufen sich nach dem Beschwerdevorbringen auf € 484,58 (für 1998), € 3.473,03 (für 1999), € 677,46 (für 2000), € 488,60 (für 2001), € 536,03 (für 2002), € 3.560,20 (für 2003), € 3.788,05 (für 2004), € 1.936,22 (für das erste Quartal 2005), € 9.262,08 (für die Monate April bis Dezember 2005), € 15.023,33 (für 2006), € 9.772,87 (für 2007).
2. In den dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden wird u.a. der Antrag gestellt, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führen die beschwerdeführenden Gesellschaften aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und auch Dritten daraus keine Nachteile erwachsen würden. Der Vollzug der angefochtenen Bescheide würde für die beschwerdeführenden Gesellschaften einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Es sei ihnen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten, die Differenzbeträge zu entrichten, weil insbesondere aufgrund der derzeitigen Auftragslage, bedingt durch die globale wirtschaftliche Situation, die Einbehaltung der Differenzbeträge mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden und die beschwerdeführenden Gesellschaften in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert.
4. Da die beschwerdeführenden Gesellschaften im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung der strittigen Beträge haben, hätten sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgaben in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. auch VfSlg. 16.065/2001). Da die Angaben der beschwerdeführenden Gesellschaften den genannten Anforderungen nicht genügen, sondern sich mit allgemeinen Hinweisen auf die Auftragslage und die wirtschaftliche Situation begnügen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
