VfGH B363/07

VfGHB363/073.9.2009

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Das Land Salzburg ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde zwar mit Erkenntnis vom 22. Juni 2009, V454/08, festgestellt hat, dass die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Vigaun vom 15. Dezember 2005, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 30. Dezember 2005 bis 16. Jänner 2006, gesetzwidrig war. Die belangte Behörde hat jedoch ihre Entscheidung - wie bereits die Gemeindevertretung im Verfahren über die Berufung - nicht nur auf die genannte Verordnung, sondern auch auf §1e Z2 litd des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes gestützt, wonach eine Bordellbewilligung zu versagen ist, wenn sich im Umkreis von 300m um den beantragten Standort öffentliche Kinderspielplätze befinden. Die belangte Behörde ist denkmöglich davon ausgegangen, dass sich im Umkreis vom 300m vom geplanten Standort ein öffentlicher Kinderspielplatz befindet, was im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde.

Soweit die Beschwerde hingegen die Verfassungswidrigkeit der §§1e und 2 Salzburger Landespolizeistrafgesetz behauptet, lässt dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Verbotes der Anbahnung und Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten [hier insb. im Interesse des Jugendschutzes] VfSlg. 11460/1987, 13.363/1993 mwN) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Da die Beschwerde die amtswegige Prüfung einer Norm - mit Erfolg - angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen hat, waren der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg. 17.089/2003). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.

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