VfGH B606/07

VfGHB606/079.6.2008

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung eines leitenden Beamten einer Bundespolizeidirektion von seiner Leitungsfunktion und Betrauung mit einer anderen Leitungsfunktion

Normen

B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38, §40
Bundes-PersonalvertretungsG §9
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38, §40
Bundes-PersonalvertretungsG §9

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Salzburg.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 4. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß §40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333 idgF, mit Wirksamkeit ab Zustellung dieses Bescheides von seiner Funktion als Leiter der Verwaltungspolizeilichen Abteilung (Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 2) abberufen und mit der Funktion des Leiters des Strafamtes (Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 1) betraut.

Begründend wurde ausgeführt, dass die durch die SPG-Novelle 2005, BGBl. I 151/2004, bewirkte Änderung im Aufgabenbereich der Bundespolizeidirektion zu deren Umstrukturierung führe. Diese Organisationsänderung habe eine Änderung der Aufgabenzuweisung der vom Beschwerdeführer bisher geleiteten Organisationseinheit von mehr als 25% zur Folge.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hob die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) mit Bescheid vom 4. Mai 2006 den erstinstanzlichen Bescheid auf und verwies die Sache an die Dienstbehörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Dazu wurde iW ausgeführt, dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Darstellung der Organisationsmaßnahmen, insbesondere im den Beschwerdeführer betreffenden Bereich, deren Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz und der Anwendung des schonendsten Mittels unterblieben sei. Die Bundespolizeidirektion Salzburg habe weder dargelegt, worin die durch die SPG-Novelle 2005 bewirkte Änderung des Umfanges der mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben von zumindest 25% bestehe, noch begründet, wie bei der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes an den Beschwerdeführer dem Erfordernis der für diesen schonendsten Variante entsprochen worden sei.

2. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 31. Juli 2006, dem Beschwerdeführer zugestellt am 6. September 2006, die Absicht mitgeteilt, ihn von seiner Verwendung als Leiter der Verwaltungspolizeilichen Abteilung abzuberufen und mit der Funktion des Leiters des Strafamtes zu betrauen. Gegen die beabsichtigte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. September 2006 Einwendungen.

In weiterer Folge erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter, mit 2. Oktober 2006 datierter Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg, in dem Folgendes verfügt wird:

"Gemäß §40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der geltenden Fassung werden Sie ab Zustellung des Bescheides von der Funktion des Leiters der Verwaltungspolizeilichen Abteilung (A1/2) abberufen und mit der Funktion des Leiters des Strafamtes (A1/1) betraut.

Gemäß §38 Abs7 BDG wird festgestellt, dass Sie die Gründe für diese Personalmaßnahme nicht zu vertreten haben."

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission vom 6. März 2007 abgewiesen.

Begründend wird dazu iW Folgendes ausgeführt:

"[a.] Eine sachlich begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, rechtfertigt als 'wichtiges dienstliches Interesse' eine Versetzung iSd §38 Abs2 BDG von Amts wegen. Eine unsachliche Organisationsänderung läge nur dann vor, wenn sie lediglich zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (BerK 12.7.2005, GZ 74/12-BK/05).

Die bisherige Dienststelle des BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] wurde im Rahmen einer Organisationsänderung mit dem Ziel der Schaffung des neuen Wachkörpers Bundespolizei bei gleichzeitiger Herauslösung der vor der SPG-Novelle BGBl. I 151/2004 den Bundespolizeidirektionen beigegebenen Wachkörpern an neue Rahmenbedingungen angepasst.

Die Sachlichkeit dieser Organisationsänderung an sich wird vom BW nicht in Zweifel gezogen; er sieht vielmehr ein wichtiges dienstliches Interesse an der Personalmaßnahme deshalb für nicht gegeben, weil sich sein ursprünglicher Aufgabenbereich infolge der Organisationsänderung nur unwesentlich geändert hätte.

Voraussetzung für eine Verwendungsänderung im besagten Sinne ist, dass überhaupt eine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt bzw. eine solche im Zusammenhang mit der neuen Organisation geboten ist. Eine solche Änderung ist aber nicht schon dann gegeben, wenn dem Beamten von der Dienstbehörde ein anderer Arbeitsplatz oder ein anders bezeichneter oder anders bewerteter Arbeitsplatz zugewiesen wird, sondern nur dann, wenn der Inhalt der dem Beamten seinerzeit zugewiesen gewesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen ist und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn zumindest ein Viertel des Arbeitsplatzumfanges davon betroffen ist. Bei einer Änderung von weniger als 25 Prozent des Arbeitsumfanges ist hingegen von der Identität des Arbeitsplatzes auszugehen (BerK 12.9.2005, GZ 107/9-BK/05).

Die Frage der Identität des Arbeitsplatzes erfordert die Überprüfung anhand einer Gegenüberstellung der Aufgaben des alten und der neu gebildeten Arbeitsplätze. Eine neue Verwendung bei einer Organisationsänderung liegt zusammengefasst dann vor, wenn die bis dahin ausgeübte Tätigkeit nach dem Inhalt der gewöhnlich damit verbundenen dienstlichen Verrichtungen mit den nachher zu verrichtenden Tätigkeiten weder gleich noch dem maßgeblichen Gesamtbild der Tätigkeit nach gleichartig ist. Bei der Beurteilung der Verwendung eines Beamten als 'neu' kommt es nicht auf eine präzise, ins Detail gehende Summierung bearbeiteter Geschäftsfälle an, sondern bloß darauf, welcher grobe Umriss sich ergibt, wenn man sie ihrer Art nach betrachtet. Die Feststellungen, ob sich durch die Organisationsänderung die Aufgabenstellungen erheblich geändert ha[ben], sind von der Dienstbehörde insbesondere durch Gegenüberstellung der Arbeitsplatzbeschreibung und Gewichtung der Aufgaben darzulegen (BerK 7.2.2006, GZ 170/9-BK/05, mwN).

Nach Ansicht der Berufungskommission sind im gegebenen Zusammenhang nur jene Aufgabenänderungen in Betracht zu ziehen, die aus Anlass einer Organisationsänderung erfolgten und damit in sachlichem Zusammenhang zueinander stehen. Im Berufungsfall kommen daher nur jene Aufgabenänderungen in Betracht, die im Zusammenhang mit den durch die SPG-Novelle BGBl. I 151/2004 bedingten organisatorischen Änderungen zu sehen sind; andere Aufgabenänderungen haben daher außer Betracht zu bleiben, weil sie in keinem erkennbaren finalen Zusammenhang mit dieser Organisationsänderung stehen, die Anlass für die berufungsgegenständliche Versetzung gab.

In der Begründung des Erstbescheides werden die - nach Ansicht der belangten Behörde 25 Prozent übersteigenden - Änderungen der Aufgaben am ursprünglichen Arbeitsplatz des BW dargestellt, die jedoch nicht durchwegs im geforderten Zusammenhang mit der durch die SPG-Novelle bedingten, anlassgebenden Organisationsänderung stehen:

Laut Geschäftsplan der Bundespolizeidirektionen vom 14.08.1990 hatte der Geschäftsbereich der Verwaltungspolizeilichen Abteilung (Abteilung III) die Besorgung der der Bundespolizeidirektion zugewiesenen verwaltungspolizeilichen Aufgaben, sofern diese nicht der Abteilung IV übertragen wurden, umfasst. Die Verwaltungspolizeiliche Abteilung gliederte sich in das Strafamt, das Verkehrsamt, das Meldeamt, das Amt für Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten, das Veranstaltungsamt und das Fundamt. Durch Übertragungen an den Magistrat in den Jahren 2002 und 2003 war die Zuständigkeit für das Meldeamt und das Fundamt übergegangen.

Durch die Neuorganisation (im Gefolge der SPG-Novelle) kamen die Bereiche des Amtes für Waffen- und Sprengmittelangelegenheiten und das Veranstaltungsamt in den Zuständigkeitsbereich des Leiters der Sicherheits- und Kriminalpolizeilichen Abteilung. Einhergehend kam es auch zu einer Änderung der Verwaltungsmaterien, welche vom Abteilungsleiter der Verwaltungspolizeilichen Abteilung zu vollziehen sind. Waren laut Geschäftsplan 1990 vor der Reform der Verwaltungspolizeilichen Abteilung die Materien Verwaltungsstrafen, Verkehrsrecht sowie das Meldewesen und Fundwesen, Veranstaltungswesen sowie Waffen-, Schieß- und Sprengmittelangelegenheiten zugeordnet, so sind es nach der Reform laut Geschäftseinteilung vom 12. Juli 2005 nur mehr die Materien Verwaltungsstrafen und Verkehrsrecht.

An Hand der Veränderung der von der Verwaltungspolizeilichen Abteilung zu besorgenden Materien und der Verringerung der Ämter im Gefolge der SPG-Novelle (daher unter Ausklammerung [der] in den Jahren 2002 und 2003 abgegebenen Materie[n]) und der geänderten Einwirkungsmöglichkeiten auf den Wachkörper wurde im Sinne der eingangs wiedergegebenen Entscheidung der BerK vom 7.2.2006 in grobem Umriss hinreichend und nachvollziehbar dargestellt, dass es zu einer Änderung von jedenfalls mehr als 25 Prozent gekommen ist.

Wenn vom BW in diesem Zusammenhang argumentiert wird, dass die Änderung der Aufgaben der Verwaltungspolizeilichen Abteilung vor und nach der Reform 'nur marginal' gewesen wäre, weil lediglich das Waffen- und Veranstaltungsamt zur Kriminal- und Sicherheitspolizeilichen Abteilung verlegt worden sei[en], kann dem nicht gefolgt werden: Zum einen ist dem das oben Gesagte entgegen zu halten und zum anderen wurde mit der genannten Reform der gesamte Aufbau der Bundespolizeidirektion einschließlich dem Verhältnis und den Einwirkungsmöglichkeiten auf den Wachkörper derart verändert, dass auch im Hinblick auf den hierarchischen Gesichtspunkt, dem ebenfalls erhebliches Gewicht zukommt, von einer Änderung der Aufgabenstellung um mehr als 25 Prozent auszugehen ist. Durch die Trennung der beiden Wachkörper Sicherheitswache und Kriminalbeamtenkorps von der Bundespolizeidirektion sind die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Wachkörper nicht mehr von der Bundespolizeidirektion zu besorgen. Von den 'vorher' bei der Bundespolizeidirektion bestehenden vier Abteilungen bestehen jetzt nur mehr zwei Abteilungen und die Behördenleitung.

Da somit keine Identität der Arbeitsplätze des Leiters der Verwaltungspolizeilichen Abteilung vor und nach der Organisationsänderung gegeben ist, lag eine Verwendungsänderung vor, die - wie schon ausgeführt - ihre sachliche Rechtfertigung in der eingangs genannten Organisationsänderung findet.

[b.] Bei der Zuweisung einer neuen Verwendung ist die Dienstbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (vgl. BerK 31.7.2003, GZ 169/9-BK/03, mwN). Sie hat darzulegen, wieso ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht zugewiesen werden konnte und wie bei der Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes der schonendsten Variante entsprochen wurde (vgl. BerK 20.5.2003, GZ 161/12-BK/02).

Im Rahmen des schonendsten Mittels wird - wenn eine Versetzung auf Grund der rechtlichen Vorgaben zwingend erforderlich ist - insbesondere der Arbeitsplatz als erstes in Frage kommen, der mit dem bisherigen ident oder weitestgehend ident ist, es sei denn[,] wichtige Gründe sprechen dagegen. Ist dies nicht möglich, ist dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen.

Im erstinstanzlichen Bescheid wurde dargelegt, dass die Zuweisung des im Spruch genannten Arbeitsplatzes derzeit die 'schonendste Variante' darstellt, weil höher bewertete Arbeitsplätze in der Dienststelle des BW nicht zur Verfügung stehen. Dass dies dennoch der Fall wäre, wird auch in der Berufung nicht behauptet.

Zu dem Fehlen anderweitiger 'schonender Varianten' (mit A1/2 bewerteten Arbeitsplätzen) vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass sich die BerK im gegenständlichen Verfahren nur mit der Verwendungsänderung der BW zu befassen hat, während ihr keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Auswahlverfahren andere Funktionen betreffend zukommt (BerK 3.2.2006, GZ 18/9-BK/06); dies umso mehr, als dadurch in bereits entstandene subjektive Rechte eines Dritten eingegriffen würde, der nicht Partei des Verfahrens vor der Berufungskommission ist (zur Unzulässigkeit der Auslösung eines 'Versetzungsreigens' zur Eröffnung schonenderer Varianten vgl. weiters BerK 21.2.2003, GZ 81/33-BK/02, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Entgegen der hier vertretenen Auffassung wird in der Rechtsprechung der Berufungskommission auch teilweise vertreten, dass parallele Bestellungsverfahren zwar keine Angelegenheiten der §§38 ff BDG sein können und der Berufungskommission daher auch grundsätzlich

keine Zuständigkeit... zur konkreten Überprüfung von Auswahlverfahren

- andere Funktionen betreffend - zukommt (vgl. z.B. BerK 3.2.2006, GZ 18/9-BK/06 und 8.3.2006, GZ 11/9-BK/06), sie jedoch die zusammenhängende Personalmaßnahme im Hinblick auf die entstehenden Spannungsverhältnisse zwischen der Betrauung bestimmter Personen mit den Aufgaben bestimmter Arbeitsplätze einerseits und der qualifizierten Verwendungsänderung andererseits auf das Vorliegen von Willkür überprüft (vgl. BerK 3.7.2003, GZ 148/11-BK/03 und 31.7.2003, GZ 169/9-BK/03).

Selbst wenn man dieser Auffassung folgen wollte, wäre für den BW nichts gewonnen:

Die durch diese Schranke abgesteckte Prüfungsbefugnis wäre dann am Begriff der 'Willkür' zu messen. Eine willkürliche Vorgangsweise liegt nicht schon etwa dann vor, wenn einer Behörde im Verfahren einzelne Fehler unterlaufen oder man bei anderer Betrachtungsweise zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätte gelangen können; für die Annahme von Willkür bedarf es vielmehr schon einer qualifizierten Verletzung von Verfahrens- oder sonstiger Gesetzesvorschriften (vgl. Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000] RZ 1356). Eine solche Verletzung liegt z.B. dann vor, wenn ein Verwaltungsakt offensichtlich im Gesetz überhaupt keine Deckung findet, die Rechtslage gehäuft verkannt wird (vgl. VfSlg. 7107, 9147, 11.851, 12.769), Ermessensexzesse vorliegen (vgl. VfSlg. 12.484), ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterbleibt (vgl. VfSlg. 15.385), die Behörde in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlässt (vgl. VfSlg. 12.570, 15.124), sie vom Akteninhalt leichtfertig abgeht oder den festgestellten Sachverhalt völlig außer Acht lässt (vgl. VfSlg. 8854).

Ein derart willkürliches Vorgehen der Erstbehörde ist nicht zu erkennen:

Es wurde von der Dienstbehörde erster Instanz sehr wohl ein Vergleich der in Frage kommenden Bewerber angestellt. Die Dienstbehörde hat im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht nicht nur die Interessen des BW, sondern die Interessen aller von der Organisationsänderung betroffenen Beamten zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Die Dienstbehörde hat nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen - an sachlichen Gesichtspunkten orientierten - Erwägungen sie sich bei den einzelnen Besetzungen für den

jeweiligen Bediensteten entschieden hat. Aus den ... wiedergegebenen

Laufbahndaten der Bewerber ergeben sich die Grundlagen für die getroffene Personalauswahl.

Somit hat die Dienstbehörde für jede Funktion die Erfüllung des Anforderungsprofils geprüft und die Laufbahndaten der Bewerber berücksichtigt. Es kann somit kein Anhaltspunkt für das Vorliegen von Willkür im Sinne der obigen Ausführungen erkannt werden.

[c.] Beim Berufungspunkt 'Gesetzlicher Richter' werden vom BW Vorgänge vor dem von der Berufungskommission bereits am 4. Mai 2006 aufgehobenen Bescheid angeführt, sodass darauf nicht mehr eingegangen werden muss. Auch die Entscheidung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission betrifft nur das Verfahren des bereits aufgehobenen Bescheides. Auf die obigen Ausführungen darf verwiesen werden.

[d.] Zum Berufungsvorbringen, die Dienstbehörde wäre im Rahmen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung verhalten gewesen, grundsätzlich die Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz durchzuführen, ist festzuhalten, dass weder in Bezug auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung noch hinsichtlich der Verleihung einer bestimmten Planstelle ein subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch besteht (VwSlg. 9734/A). Die Behörde hat ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren.

[e.] Zu dem mit 'Parteiengehör' bezeichneten Berufungspunkt ist anzuführen, dass der BW die Berufung gegen den Bescheid vom 4. Jänner 2006 wiederholt (und ergänzt) hat, ohne auf die dem nunmehr angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Ausgangslage Bedacht zu nehmen. Der im §38 Abs6 BDG angeführten Verpflichtung wurde von der Dienstbehörde entsprochen.

[f.] Zum Berufungspunkt 'Benachteiligungsverbot gemäß §25 PVG' bleibt auszuführen, dass wieder auf den Zeitraum vor Erlassung des Bescheides vom 04.01.2006 Bezug genommen wird, ohne die geänderte Ausgangslage für den nunmehr angefochtenen Bescheid zu berücksichtigen. Es kann im Übrigen aber auch nicht erkannt werden, dass ein Zusammenhang zwischen einer früheren Personalvertretertätigkeit des BW und der Personalmaßnahme oder Auswahlentscheidungen bestand[en] hätte, zumal der BW einen solchen Zusammenhang auch nicht behauptet.

[g.] Da somit tatsächlich keine anderweitigen höherwertigen Verwendungen zur Verfügung standen, ist die Erstbehörde durch Zuweisung jenes Arbeitsplatzes am bisherigen Dienstort des BW und in dessen Umfeld der BW das notwendige Wissen und bereits Erfahrung besitzt, ihren Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen.

[h.] Das vom BW vorgelegte Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes betrifft nicht die berufungsgegenständliche Personalmaßnahme. Weder zeigt der BW in seiner Eingabe vom 26.02.2007 konkret auf[,] inwiefern Rückschlüsse vom Gutachten auf seinen Fall möglich sind oder gar geboten erscheinen[,] noch sind solche für die Berufungskommission erkennbar."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Begründend bringt der Beschwerdeführer iW Folgendes vor:

"[a.] Der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides fehlt ein wesentliches Begründungselement zur Gänze und damit verbunden ist eine ebenso wesentliche Rechtswidrigkeit der inhaltlichen Entscheidungsgestaltung, ohne welche bei jeder vertretbaren Gesetzesanwendung eine andere, in meinem Sinne positive Entscheidung hätte gefällt werden müssen.

Dieser Mangel besteht darin, dass die belangte Behörde die Bindungswirkung ihrer eigenen früheren Entscheidung vom 4.5.2006 ohne jede Begründung gänzlich unbeachtet gelassen hat. Sie hatte damals ausgeführt ...:

'Voraussetzung für eine Verwendung ist, dass überhaupt eine Änderung in der dienstlichen Verwendung vorliegt bzw. eine solche im Zusammenhang mit der neuen Organisation geboten ist. Eine solche Änderung ist aber nicht schon dann gegeben, wenn dem Beamten von der Dienstbehörde ein anderer Arbeitsplatz oder ein anders bezeichneter oder anders bewerteter Arbeitsplatz zugewiesen wird, sondern nur dann, wenn der Inhalt der dem Beamten seinerzeit zugewiesen gewesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen ist und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht. Dies ist dann der Fall, wenn zumindest ein Viertel des Arbeitsplatzumfanges davon betroffen ist. Bei einer Änderung von weniger als 25 Prozent des Arbeitsumfanges ist hingegen von Identität des Arbeitsplatzes auszugehen (BerK 12.9.2005, GZ 107/9-BK/05, 10.5.2004, GZ 27/9-BK/04).

Aus der Begründung des bekämpften Bescheides ist eine wesentliche Änderung des Arbeitsplatzumfanges - jedenfalls eine von mehr als 25 Prozent - nicht ersichtlich. Auch aus den Beilagen ... kann die Änderung von zumindest einem Viertel des Arbeitsumfanges nicht gesehen werden. Die Bundespolizeidirektion hätte darlegen müssen, worin die Änderung des Arbeitsplatzumfanges - jedenfalls eine mehr als 25 Prozent - gelegen ist, da der BW bereits in seinen Einwendungen auf eine Identität der Arbeitsplätze hingewiesen hat.

Sollte tatsächlich keine Identität der Arbeitsplätze bestehen - wenn zumindest ein Viertel des Arbeitsplatzumfanges davon betroffen ist - so ist die Abberufung begründet und ist dem Beamten ein neuer Arbeitsplatz zuzuweisen. Dabei ist die Dienstbehörde im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen (vgl. [B]erK 31.7.2003, GZ 169/9-BK/03, mit weiteren umfangreichen Judikaturnachweisen).

Im Rahmen des schonendsten Mittels wird - wenn eine Versetzung auf Grund der rechtlichen Vorgaben zwingend erforderlich ist - insbesondere der Arbeitsplatz als erstes in Frage kommen, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident ist, es sei denn[,] wichtige Gründe sprechen dagegen. Diesbezüglich wäre auch die Frage der Identität des Arbeitsplatzes - deren Unterlassung vom BW gerügt wird - zu prüfen und kommt dieser Frage entsprechende Bedeutung zu.'

Es wurden damit zwei Aspekte vorgegeben, deren Beachtung zwingend zu der für mich positiven Entscheidung hätte führen müssen. Das eine Element besteht darin, dass hier mit eindeutigem Wortlaut ausschlie[ß]lich an den Arbeitsplatzumfang angeknüpft wurde, mit dem Auftrag an die erstinstanzliche Behörde, dass sie darzustellen hat, dass insoweit eine Änderung von mehr 25 Prozent gegeben ist.

Das andere wesentliche Element bestand darin, dass für den Fall einer (angenommenen oder tatsächlich gegebenen) wesentlichen Änderung mit Wegfall der Identität des Arbeitsplatzes nach dem Prinzip des schonendsten Vorgehens meine Zuweisung auf jenen Arbeitsplatz zu erfolgen hat, der mit dem bisherigen am weitestgehenden ident ist, es sei denn, wichtige Gründe würden dagegen sprechen.

[b.] Was den erstgenannten Aspekt betrifft, haben die Begründungen beider Bescheide (des erstinstanzlichen und des beschwerdegegenständlichen Bescheides) keinerlei Prozentangaben in Bezug auf die Anteile bestimmter Agenden am früheren und am neuen Umfang des Arbeitsplatzes enthalten. Das schlie[ß]t nach jeder sinnvoll denkbaren Betrachtungsweise von vornherein aus, dass gesagt werden könnte, die Änderungen hätten 25 Prozent erreicht oder überschritten. Die belangte Behörde argumentiert anstatt dessen unter Zitierung anderer früherer eigener Entscheidungen dem Sinne nach, dass gemä[ß] irgend einer Gewichtung der Agenden und unter dem Gesichtspunkt von Änderungen auf höherer hierarchischer Ebene der Arbeitsplatz wesentlich geändert sei. Dem gegenüber verliert sie kein Wort darüber, wie diese ihre nunmehrige Betrachtungsweise mit der Bindungswirkung ihrer früheren Entscheidung in Einklang zu bringen sein soll. Da diese Bindungswirkung und die in ihrem Rahmen zu ziehenden Schlussfolgerungen primäre entscheidungswesentliche Bedeutung haben, nämlich sogar mit Vorrang vor dem Gesetz und dessen Interpretation, ist diese Begründungslücke gleichzuhalten mit dem Fall, dass auf die für eine Entscheidung ma[ß]gebliche Gesetzesbestimmung nicht eingegangen, ja diese Gesetzesbestimmung nicht einmal herangezogen worden wäre.

Hätte diese ma[ß]gebliche Rechtsgrundlage Beachtung gefunden, so hätten jene Überlegungen unterbleiben müssen, die im vorangeführten Sinne von der belangten Behörde als ihre Entscheidung in erster Linie tragend herangezogen worden sind. Die Beurteilung der wesentlichen Änderung des Arbeitsplatzes könnte zwar grundsätzlich nicht nur nach Arbeitsumfang, sondern auch nach Gewichtung von Agenden erfolgen, es ist aber selbstverständlich ebenso die Rechtsauffassung vertretbar, dass jedenfalls (auch) ein Unterschied von 25 Prozent des Arbeitsumfanges erforderlich ist. Das zusätzliche Gewichtungsargument könnte etwa mit der Ma[ß]gabe Berücksichtigung finden, dass selbst eine Änderung von 25 Prozent des Umfanges dann nicht genügt, wenn die gewichtet wesentlichen Aufgaben gleich geblieben sind. Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine derartige Betrachtungsweise auch angesichts der Bindungswirkung der ersten Berufungsentscheidung zulässig wäre: [J]edenfalls nämlich verlangt diese Bindungswirkung die Umfangsänderung von mindestens 25 Prozent und darüber hat sich die belangte Behörde hinweggesetzt.

Noch krasser ist die Rechtswidrigkeit bezüglich des zweiten Argumentes, auch Änderungen auf hierarchisch übergeordneten Ebenen seien ein wesentlicher Faktor. Dieses Argument nämlich ist überhaupt nicht sachbezogen und auch nicht in Übereinstimmung mit der sonstigen Recht...sprechung der belangten Behörde. Von der Sache her können die hierarchisch übergeordneten Ebenen nur in zweierlei Hinsicht Bedeutung haben, nämlich einerseits in Bezug auf ihre Zahl - gemä[ß] einer weit verbreiteten Ansicht ist die Führungsverantwortung eines Beamten umso geringer, je mehr übergeordnete Ebenen es gibt - und andererseits unter dem Aspekt, dass etwa auf ein und derselben Ebene eine Zuständigkeitsteilung besteht, sodass der Beamte für verschiedene Bereiche seiner Verwendung auf dieser hierarchischen Ebene zwei (oder sogar noch mehr) Vorgesetzte hätte. Die belangte Behörde formuliert zwar wiederholt ..., dass sich die 'Einwirkungsmöglichkeiten' geändert hätten, etwas auch nur ansatzweise konkret Fassbares ergibt sich aus diesen Ausführungen jedoch in keiner Weise und es ist daher darin auch keinerlei zusätzliches sachbezogenes Begründungselement zu erblicken. Ja es stellt im Gegenteil einen spezifischen Faktor der geübten Willkür dar, dass solche sachfremde Überlegungen im Gegensatz zur gesamten sonstigen Spruchpraxis angeführt werden, noch dazu einerseits derart vage formuliert, andererseits aber mit entscheidungswesentlichem Gewicht.

Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass sich die Einwirkungsmöglichkeiten für den Inhaber des gegenständlichen Arbeitsplatzes überhaupt nicht geändert haben. Der Leiter der Verwaltungspolizeilichen Abteilung war nie für den inneren Dienst des Wachkörpers zuständig, sondern immer nur Fachvorgesetzter. Daran hat die Reform nichts geändert und daher sind auch die Einwirkungsmöglichkeiten nach wie vor die gleichen.

Als Voraussetzung dafür, dass meine Abberufung vom bisherigen

Arbeitsplatz zulässig gewesen wäre, wurde ausschlie[ß]lich dessen

wesentliche Änderung ins Treffen geführt. Insoweit fehlt gemä[ß] den

obigen Ausführungen jegliche die Bindungswirkung der Vorentscheidung

berücksichtigende Begründung bzw. jedenfalls jede diesbezügliche

Begründung mit Begründungswert, da es punkto Umfangsänderung von mehr

als 25 Prozent nur eine unklare Behauptung gibt (... 'nach Ansicht

der belangten Behörde 25 Prozent übersteigenden' - es ist nicht zu

erkennen, ob sich die nunmehr belangte Behörde damals schon als

solche bezeichnen wollte oder in Wirklichkeit die erstinstanzliche

Behörde meinte) sowie eine apodiktische Behauptung ... und keinerlei

Herleitung aus geänderten und nicht geänderten Aufgaben mit Angabe von Anteilen am Gesamtarbeitsumfang.

[c.] Schon aus diesem Grund liegt in objektiver Betrachtungsweise Entscheidungswillkür vor. Eine solche ist jedoch zusätzlich insoweit gegeben, als es die Frage betrifft, auf welchen Arbeitsplatz ich zu versetzen war, wenn die Wegversetzung vom bisherigen Arbeitsplatz zulässig gewesen wäre. Hiebei kommt die oben zitierte Ausführung der Vorentscheidung dahingehend zum Tragen, dass mir unter dieser Voraussetzung jener Arbeitsplatz zugewiesen werden musste, welcher dem bisherigen am ähnlichsten ist, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Genau diese gemä[ß] Bindungswirkung der Vorentscheidung (unter der vorgenannten Voraussetzung) absolut essentielle Frage wird in der Bescheidbegründung ebenfalls nur in krass unzulänglicher Weise behandelt. Andererseits wird auch hier von der belangten Behörde mit anderen Überlegungen argumentiert, die nicht nur für das vorgegebene Kriterium inadäquat sind[,] sondern auch an sich nicht tragfähig.

Die belangte Behörde argumentiert, im erstinstanzlichen Bescheid sei dargelegt worden, dass die Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes die 'schonendste Variante' dargestellt habe, und zwar mit einer ausreichenden Begründung sowohl was die Frage betrifft, weshalb ich nicht auf dem bisherigen Arbeitsplatz verblieben bin bzw. mir dieser nicht neu zugewiesen wurde, wie auch zur Frage, weshalb mir ein sonstiger Arbeitsplatz nicht mit mindestens der gleichen Wertigkeit zugewiesen wurde, wie sie dem bisherigen Arbeitsplatz entspricht.

Was den ersten dieser beiden Aspekte betrifft, besagt die in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides wiedergegebene Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zunächst, dass in Verbindung mit einer Reduzierung der Zahl der einschlägigen Arbeitsplätze bezüglich der Neubesetzung meines Arbeitsplatzes eine Interessentensuche durchgeführt worden sei. Zur Frage, weshalb hiebei nicht ich[,] sondern ein anderer Beamter zum Zug kam, hat sich die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides in folgenden Ausführungen erschöpft:

'Aufgrund der Interessensuche haben sich für die Funktion des Leiters der Verwaltungspolizeilichen Abteilung auch der Leiter der früheren Abteilung für die Sonstige Sicherheitsverwaltung Oberrat Dr. P R, der Leiter des Strafamtes Oberrat Dr. F Z, der Leiter des Fremdenpolizeilichen Referates - der seine Bewerbung wieder zurückzog - Oberrat Mag. H A und der Leiter des früheren Präsidialreferates Oberrat Mag. C E beworben.

Die Planstelle des Leiters der Verwaltungspolizeilichen Abteilung war mit Oberrat Dr. F Z, geboren am 08.05.1949, Eintritt in den Bundesdienst als Sicherheitswachebeamter am 01.07.1971, zu besetzen.

Nach der Promotion zum Doktor ju...ris war Dr. Z zwischen 01.03.1982 und 28.02.1983 Konzeptsbeamter der Bundespolizeidirektion Wien im Kommissariat Simmering. Seit der Versetzung zur Bundespolizeidirektion am 01.03.1982 versieht er Dienst als rechtskundiger Beamter in der Verwaltungspolizeilichen Abteilung. Mit 01.04.1999 erfolgte die Ernennung zum Stellvertreter des Leiters der Kriminalpolizeilichen Abteilung und zum Stellvertreter des Strafamtsleiters. Mit 01.09.2001 die Bestellung zum Leiter des

Strafamtes und nach der Polizeireform mit Dienstanweisung Nr. ... die

vorläufige Betrauung mit der Planstelle des Leiters der Verwaltungspolizeilichen Abteilung ab 01.12.2005.

Dr. Z hat sich intensiv mit Verkehrsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsstrafrecht auseinandergesetzt und hat in diesem Gebiet eine hohe Anerkennung im Kreis der Kollegen und Exekutivbediensteten. Zum Thema Alkohol und Suchtgift im Straßenverkehr führt er ein Handbuch und stellt es interessierten Bediensteten unentgeltlich zur Verfügung. An der Einführung und Weiterentwicklung von EDV in der Behörde ist er führend beteiligt. Als Amtsleiter und Stellvertreter zweier Abteilungsleiter kommt ihm ausreichende Führungserfahrung zu.

Aufgrund der durch die Reform bedingten Organisationsänderung der Bundespolizeidirektion und der Zuweisung ausschließlich jener Aufgaben, die durch das Strafamt und das Verkehrsamt zu erledigen sind, an die Verwaltungspolizeiliche Abteilung, kommt dem fundierten praktische[n] und theoretische[n] Wissen aus den Bereichen Verwaltungsstrafverfahren und Verkehrsrecht besondere Bedeutung zu, um die Bediensteten dieser Ämter und im Zuge der Fachaufsicht die Exekutivbediensteten des Stadtpolizeikommandos entsprechend anzuleiten und für die Führung einwandfreier Verfahren zu sorgen.

Den von Ihnen genannten Qualitäten als bisheriger Abteilungsleiter mit Führungskräftelehrgang und Erfahrung bei Großeinsätzen waren die Qualitäten des Dr. Z als Abteilungsleiterstellvertreter und Amtsleiter mit Führungserfahrung, überaus hoher Fachkompetenz und besonderer Anerkennung gegenüberzustellen.

Aufgrund der langen Erfahrung, dem besonderen Wissen und der hohen persönlichen Integrität und Anerkennung war Dr. Z mit der Planstelle des Leiters der Verwaltungspolizeilichen Abteilung zu betrauen.'

Wie daraus unmittelbar zu ersehen ist, wurde dadurch keine Gegenüberstellung der für den einen oder anderen Bewerber (für den ernannten Bewerber oder mich) sprechenden Kriterien vorgenommen, sondern es wurden ausschlie[ß]lich positive Kriterien für den ernannten Bewerber angeführt, nicht einmal behauptet, dass diese positiven Kriterien nicht sämtliche auch von mir in mindestens gleicher Weise erfüllt werden, sondern nur ohne nähere Beschreibung meiner Erfahrungen und Fähigkeiten unterstellt, dass die Abwägung zugunsten des ernannten Mitbewerbers ausgegangen sei. Das stellt gemä[ß] der einschlägigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes (B900/05 u.v.a.) den geradezu klassischen Fall der Begründung einer Auswahlentscheidung dar, die deshalb keinen Begründungswert hat, weil nur angeführt wird, was für den ernannten Bewerber spricht[,] und nicht auch die für den abgewiesenen Bewerber sprechenden Fähigkeiten und Gesichtspunkte angeführt werden.

Dadurch, dass die belangte Behörde das Gegenteil behauptet, nämlich dass 'von der Dienstbehörde 1. Instanz sehr wohl ein Vergleich der in Frage kommenden Bewerber angestellt' worden sei ...[,] identifiziert sie sich mit der Entscheidungswillkür der erstinstanzlichen Behörde, sodass diese Entscheidungswillkür auch ihrer Entscheidung inh[ä]rent ist.

Soweit die belangte Behörde weiters behauptet, aus den wiedergegebenen Laufbahndaten der Bewerber ergäben sich die Grundlagen für die getroffene Personalauswahl ...[,] stellt das einerseits eine weitere Pauschalbehauptung ohne Begründungswert dar, die andererseits auch insoweit im Widerspruch zu den sonstigen

Ausführungen der belangten Behörde ... bzw. ihrer Übernahme der

erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung steht, als hiemit allenfalls zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die Bevorzugung des genannten Bewerbers durch sein grö[ß]eres Dienstalter gerechtfertigt gewesen wäre. Das hat die erstinstanzliche Behörde nicht behauptet und wird auch sonst von der belangten Behörde nicht als entscheidend angegeben, sodass hier insgesamt eine Formulierung vorliegt, die nur die Unklarheit erhöht und damit auch den Willkürcharakter der Entscheidung.

Damit fehlt es aber auch völlig an jedem Grund dafür, dass

mir der bisherige Arbeitsplatz nicht verblieben ... bzw. neu

zugewiesen worden ist. Eine bessere Eignung des bevorzugten Mitbewerbers wird nicht einmal behauptet. Dass er bestimmte - in der Bescheidbegründung angeführte - Qualitäten haben mag, lässt voll und ganz die Möglichkeit offen, dass meine einschlägigen Qualitäten gleich oder sogar höher sind. Sonst fehlt ebenfalls selbst der geringste Ansatzpunkt irgend eines sachlichen Grundes dafür, dass ich vom bisherigen Arbeitsplatz abgezogen wurde, geschweige denn, dass ein 'wichtiger' Grund dieser Art auch nur erahnbar wäre. Nichts, was in der Begründung des angefochtenen Bescheides dazu enthalten ist, trägt irgend etwas Relevantes sachbezogener Art zur Begründung dieser Entscheidung bei. Es ist auch insoweit Entscheidungswillkür gegeben.

[d.] Die Verletzung des verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter habe ich in Verbindung mit dem die gegenständliche Arbeitsplatzbesetzung betreffenden Agieren der Personalvertretung (Dienststellenausschuss) geltend gemacht.

Ich habe dazu ausgeführt, dass der Behördenleiter mich für den Arbeitsplatz vorgeschlagen hatte, dass eine Intervention eines Personalvertreters (Mag. A) im Bundesministerium für Inneres zu einer Abänderung zugunsten des später ernannten Mitbewerbers führte, dem der Dienststellenausschuss bei der Bundespolizeidirektion Salzburg zustimmte, die Personalvertretungs-Aufsichtskommission jedoch auf Grund einer von mir erhobenen Beschwerde auf Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses erkannte, seitens des Bundesministeriums für Inneres aber dennoch das unveränderte Vorliegen einer Zustimmung der Personalvertretung (des Dienststellenausschusses) unterstellt und als Entscheidungsgrundlage behandelt wurde. Die belangte Behörde lehnt ein Eingehen auf dieses Vorbringen mit der Begründung ab ..., dass es sich dabei um Vorgänge vor der Erstentscheidung handelte, welche durch die Berufungsentscheidung vom 4.5.2006 beseitigt worden sei.

Dass hier eine allgemeine Personalma[ß]nahme iSd §9 Abs2 lita PVG vorlag, weil im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung mehrere Arbeitsplätze betroffen waren, ist allseits anerkannt worden und ebenso, dass damit die Zustimmung der Personalvertretung erforderlich war. Durch einen als gesetzwidrig erklärten diesbezüglichen Beschluss kann jedoch keineswegs diese Zustimmung als gegeben angenommen werden. Die Personalvertretung (Dienststellenausschuss) hätte daher nochmals befasst werden müssen und da das nicht geschehen ist, mangelt es an deren Zustimmung und ich stehe auf dem Standpunkt, dass damit auch eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter gegeben ist.

Es geht jedoch auch bei dieser Angelegenheit nicht nur darum, sondern darüber hinaus um einen weiteren Aspekt der Willkür. Schon die vorerwähnte Bemerkung der belangten Behörde selbst ist in diesem Sinne zu werten, der gegenständliche Mangel ist durch die seinerzeitige Aufhebungsentscheidung der belangten Behörde nicht aus der Welt geschafft worden, es blieb noch immer das Erfordernis der

neuerlichen Befassung der Personalvertretung ... und die

gegenständlichen Bemerkungen der belangten Behörde haben keinerlei Eignung, in dieser Beziehung irgend etwas zu erhellen. Zudem schweigt die belangte Behörde gänzlich zu meinem Vorbringen betreffend das entscheidende Agieren des Personalvertreters A. Ich habe dazu vorgebracht ..., dass dieser Personalvertreter mit Unterstützung des Mag. K, dem Leiter der zentralen Personalstelle des Bundesministeriums für Inneres[,] in vielfacher Weise gegen mich agiert hat. Ich habe mehrere diesbezügliche Vorgänge detailliert beschrieben u.a. dahin gehend, dass der Polizeidirektor von Salzburg telefonisch aufgefordert wurde, gegen mich ein Disziplinarverfahren einzuleiten - allein dessen Anhängigkeit hätte genügt, um ein Scheinargument gegen mich zu haben - und dass er mir gegenüber sogar geäu[ß]ert hatte ...[,] dass er es mir zeigen werde, sich in diesem Zusammenhang mit seinen Kontakten zum Bundesministerium für Inneres brüstete und äu[ß]erte, dort alles erreichen zu können. Damit ist durch mich ein konkretes und gravierendes Vorbringen über willkürliches Agieren zur Herbeiführung der mich benachteiligenden Entscheidung erstattet worden. Dies war in Verbindung damit zu sehen, dass seitens der erstinstanzlichen Behörde weder auch nur der Versuch unternommen wurde, konkret mit Zahlenangaben darzustellen, dass die Geringfügigkeitsgrenze der Änderungen des Arbeitsplatzes von 25 Prozent überschritten wurden, noch eine vergleichende Gewichtung der Eignung von mir einerseits und dem ernannten Bewerber andererseits für den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz durchgeführt worden ist. Selbstverständlich fällt weiters auch zumindest indizienhaft nachhaltig ins Gewicht, dass es dazu gekommen ist, dass ein Beschluss des Dienststellenausschusses von der zuständigen Behörde als gesetzwidrig erklärt worden ist. Die belangte Behörde verschlie[ß]t vor all dem ihre Augen und behauptet unter völligem Verschweigen meines Vorbringens puncto des Personalvertreters Mag. A, ein willkürliches Verhalten der Erstbehörde sei nicht zu erkennen. Damit fügt die belangte Behörde ihrerseits den schwersten Begründungsmängeln einen weiteren hinzu und damit auch ein weiteres Element der Willkürlichkeit ihrer eigenen Entscheidung. Wenn es in der Begründung des angefochtenen Bescheides

... hei[ß]t, es könne nicht erkannt werden, dass ich speziell wegen

meiner Eigenschaft als Personalvertreter benachteiligt wurde, so geht das an dem wesentlichen Aspekt meines Vorbringens gemä[ß] den vorstehenden Äu[ß]erungen vorbei: Ob die Feindseligkeit des Mag. A mir gegenüber ihre Wurzel in meiner Personalvertretungstätigkeit hat oder nicht, ist unerheblich, die relevante Frage lautet, ob er in der von mir behaupteten Weise gegen mich agiert hat und damit Erfolg hatte, weil er die Unterstützung des Personalleiters im Bundesministerium für Inneres fand.

[e.] Völlig in den Hintergrund tritt damit die Frage, ob für mich auch abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz ein günstigerer Arbeitsplatz (mit gleicher Wertigkeit wie dieser verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz) verfügbar gewesen wäre. Darauf habe ich nie das Schwergewicht gelegt und wenn sich daher die

belangte Behörde in der Bescheidbegründung ... damit relativ

ausführlich auseinandersetzt und ihre Besorgnis ausdrückt, nicht in Rechte Dritter eingreifen zu wollen, steht das im auffälligen Missverhältnis zu den oben aufgezeigten Lücken der Bescheidbegründung.

[f.] Abschlie[ß]end sei bemerkt, dass sich die durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid verwirklichte Entscheidungswillkür auch dadurch in einer krassen Ungleichbehandlung zu meinem Nachteil ausdrückt, dass sie im völligen Widerspruch zur sonstigen Spruchpraxis der belangten Behörde steht. In mehreren praktisch gleichgelagerten Fällen ist ganz dezidiert verlangt worden, dass von der erstinstanzlichen Dienstbehörde konkret dargelegt wird, wie sich Organisationsänderungen quantitativ auswirken, und zwar gilt das speziell auch für Entscheidungen aus jüngster Zeit mit teilweise sogar späterem Anfall bei der belangten Behörde (GZ 221/11-BK/06, GZ 223/12-BK/06), sodass nicht von einer Judikaturänderung auszugehen ist, sondern von einer spezifisch nachteiligen Entscheidung in meinem Fall.

Den obigen Ausführungen entsprechend ist aber auch aus der beschwerdegegenständlichen Entscheidung für sich allein betrachtet eine ausgeprägte Entscheidungswillkür zu erkennen, die sich in mehreren schwersten Begründungslücken ausdrückt, sodass gemä[ß] der Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes dadurch Willkür geübt wurde, dass hinsichtlich aller zentralen Fragen keine Begründung mit Begründungswert gegeben ist."

Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Der Beschwerdeführer legte ein Gutachten und das diesbezügliche Protokoll der Gleichbehandlungskommission des Bundes vor, in dem festgestellt wird, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die Planstelle des Leiters der Verwaltungspolizeilichen Abteilung eine Diskriminierung auf Grund des Alters des Beschwerdeführers darstelle.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Vorschriften des BDG 1979 idgF lauten wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen ...

...

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des

Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist ... unzulässig, wenn

sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) ..."

"Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) Abs2 gilt nicht

1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,

2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und

3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird."

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellte oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür übte.

Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (vgl. zu §38 BDG 1979 zB VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt und die Bescheidbegründung keinen Anhaltspunkt für die Annahme liefert, dass die Berufungskommission den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt beigemessen hat, könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im genannten Grundrecht nur verletzt worden sein, wenn der Berufungskommission der Vorwurf von Willkür zu machen wäre.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor.

Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet wäre; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

Die Auffassung der belangten Behörde, in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides werde - insbesondere an "Hand der Veränderung der von der Verwaltungspolizeilichen Abteilung zu besorgenden Materien und der Verringerung der Ämter im Gefolge der SPG-Novelle" - "in grobem Umriss hinreichend und nachvollziehbar dargestellt, dass es zu einer Änderung [des Arbeitsplatzumfanges] von jedenfalls mehr als 25% gekommen ist", ist nicht denkunmöglich - und nur darauf kommt es für die vom Verfassungsgerichtshof hier vorzunehmende Überprüfung des bekämpften Bescheides an. Dasselbe trifft für die von der belangten Behörde weiters vertretene Auffassung zu, dass sie sich - hinsichtlich der Frage, ob die Dienstbehörde bei der Zuweisung der neuen Verwendung von mehreren Möglichkeiten für den Beschwerdeführer die schonendste gewählt habe - "nur mit der Verwendungsänderung [des Beschwerdeführers] zu befassen [habe], während ihr keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Auswahlverfahren andere Funktionen betreffend" zukomme; angesichts dessen erübrigt es sich aber auch, im Rahmen der hier anzustellenden verfassungsgerichtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides auf die Frage der Rechtmäßigkeit dieser "parallelen Bestellungsverfahren" und auf das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten der Gleichbehandlungskommission des Bundes einzugehen, dem zufolge die "Nichtberücksichtigung der Bewerbung [des Beschwerdeführers] um die Planstelle des Leiters/der Leiterin der verwaltungspolizeilichen

Abteilung der BPD Salzburg ... eine Diskriminierung auf Grund des

Alters" darstelle. Dass die der hier bekämpften (Verwendungsänderungs-)Maßnahme zu Grunde liegende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

3. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, wird in der Beschwerde wie folgt begründet: Es liege eine allgemeine Personalmaßnahme iSd §9 Abs2 lita Bundes-Personalvertretungsgesetz (B-PVG), BGBl. 133/1967 idgF, vor. Daher sei "die Zustimmung der Personalvertretung erforderlich" gewesen. Der diesbezügliche Beschluss des Dienststellenausschusses bei der Bundespolizeidirektion Salzburg sei jedoch von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission als rechtswidrig erkannt worden. Daher hätte der Dienststellenausschuss nochmals befasst werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, mangle es an der erforderlichen Zustimmung. Damit sei eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gegeben.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Auch wenn bei einer allgemeinen Personalmaßnahme iSd §9 Abs2 lita B-PVG das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen ist, hat die allfällige Aufhebung dessen zustimmenden Beschlusses durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§41 Abs2 B-PVG) nicht zur Folge, dass das Einvernehmen als nicht hergestellt anzusehen ist; es gilt vielmehr zumindest als durch tatenlosen Fristablauf (vgl. §10 Abs2 B-PVG) hergestellt (Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz 638). Anders als der Beschwerdeführer meint, hätte daher der Dienststellenausschuss nicht neuerlich befasst werden müssen und mangelt es der in Rede stehenden Personalmaßnahme nicht etwa deshalb an der erforderlichen Zustimmung des Dienststellenausschusses, weil diese neuerliche Befassung unterblieb.

4. Zusammenfassend ist also die getroffene behördliche Entscheidung nicht mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, der eine Verletzung des Beschwerdeführers in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bewirkte, belastet.

Der Beschwerdeführer wurde aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen auch weder in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

Ob der Entscheidung darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 15.831/2000 uvam.).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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