VfGH G16/08

VfGHG16/0816.6.2008

Gleichheitswidrigkeit des Erfordernisses der rechtmäßigen Niederlassung gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz im Falle des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft an ein mit einem Auslandsösterreicher im gemeinsamen Haushalt lebendes minderjähriges Wahlkind; keine vereinzelten Härtefälle

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §2 Abs2
StbG 1985 §12 Z3, §16 Abs1 Z2, §17 Abs1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §2 Abs2
StbG 1985 §12 Z3, §16 Abs1 Z2, §17 Abs1

 

Spruch:

I. 1. In §12 Z3 des Bundesgesetzes über die österreichische

Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 37/2006, wird die Wortfolge "und die Voraussetzungen nach §16 Abs1 Z2 vorliegen" als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 in Kraft.

3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

4. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

II. Im Übrigen wird das von Amts wegen eingeleitete Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1098/07 das Verfahren

über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Juni 2006 in Malaysia geboren und am 10. November 2006 von einem österreichischen Staatsbürger und seiner US-amerikanischen Ehefrau adoptiert; die Familie lebt gemeinsam mit einem weiteren Wahlkind, dem im Jahr 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, in Singapur.

1.2. Am 14. Februar 2007 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch den österreichischen Wahlvater, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wurde er von der Wiener Landesregierung darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund der geltenden Rechtslage nicht möglich sei. Infolge einer daraufhin vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahme wies die Wiener Landesregierung den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom 6. Juni 2007 ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß §12 Z3 iVm §16 Abs1 Z2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nicht vorlägen.

2. Bei Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und die Voraussetzungen nach §16 Abs1 Z2 vorliegen" in §12 Z3 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG), BGBl. 311 idF BGBl. I 37/2006, und der Wortfolge "sowie 16 Abs1 Z2" in §17 Abs1 leg.cit. entstanden; der Gerichtshof hat daher am 5. Dezember 2007 beschlossen, diese Vorschriften von Amts wegen einem Normenprüfungsverfahren zu unterziehen.

2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des StbG 1985 lauten (die in Prüfung gezogenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"ABSCHNITT II

ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT

§6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch

1. Abstammung (Legitimation) (§§7, 7a und 8);

2. Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§10 bis 24);

3. Dienstantritt als Universitäts(Hochschul)professor (§25 Abs1);

4. Erklärung (§25 Abs2);

5. Anzeige (§58c)."

"Abstammung (Legitimation)

§7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn

a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder

b) ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.

..."

"§8. (1) Bis zum Beweis des Gegenteiles gilt als Staatsbürger kraft Abstammung, wer im Alter unter sechs Monaten im Gebiet der Republik aufgefunden wird.

(2) Das gleiche gilt für eine Person, die im Gebiet der Republik geboren wird, wenn

a) bei ehelicher Geburt ein Elternteil,

b) bei unehelicher Geburt die Mutter im Gebiet der Republik geboren worden ist.

..."

"Verleihung

§10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

..."

"§12. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 8, Abs2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er

1. nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§33 und 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft (§37) Fremder ist und entweder

a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder

b) seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche und berufliche Integration nachweist;

2. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach §33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder

3. die Staatsbürgerschaft nach §17 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach §16 Abs1 Z2 vorliegen."

"§16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 8, Abs2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;

2. zum Zeitpunkt der Antragstellung

a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§2 Abs2 NAG) oder

b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder

c) dieser Inhaber einer Legitimationskarte (§95 FPG) ist;

3. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist;

4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §33 Fremder ist und

5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs1 Z3 und §10 Abs3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach §10 Abs6 verliehen wird."

"§17. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§10 Abs1 Z2 bis 8, Abs2 und 3 sowie 16 Abs1 Z2 zu erstrecken auf

1. die ehelichen Kinder des Fremden,

2. die unehelichen Kinder der Frau,

3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung der Kinder zustehen,

4. die Wahlkinder des Fremden,

sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §33 Fremde sind.

..."

2.2. §2 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 99/2006, lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§2. (1) ...

(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;

2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder

3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§8 Abs1 Z5) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs2.

..."

2.3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Vorschriften des StbG 1985 im Prüfungsbeschluss auszugsweise wie folgt dar:

"2.1. Durch die - am 23. März 2006 in Kraft getretene - Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I 37/2006, wurde §17 Abs1 StbG 1985 im Wesentlichen durch Aufnahme der Wortfolge 'sowie [§] 16 Abs1 Z2' ergänzt. Auch §12 Z3 StbG 1985 erfuhr durch die genannte Novellierung eine Änderung, indem nunmehr die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden, der die Staatsbürgerschaft nach §17 StbG 1985 durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebliche (Wahl-)Elternteil bereits Staatsbürger ist, an die zusätzliche Voraussetzung des Vorliegens der Kriterien des §16 Abs1 Z2 StbG 1985 geknüpft wird. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist gemäß letzterer, mit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 gleichfalls neu gefassten Bestimmung, auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn dieser - neben anderen Kriterien - zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig iSd §2 Abs2 NAG niedergelassen war, ihm der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder er Inhaber einer Legitimationskarte iSd §95 FPG war.

Die Erläuterungen zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 sprechen bezüglich §17 StbG 1985 von einer 'Anpassung der Zitate'; zu §16 Abs1 leg.cit. heißt es wörtlich (s. jeweils 1189 BlgNR 22. GP, 9):

'Abs1 regelt die Erstreckung der Verleihung auf den bereits in Österreich rechtmäßig aufhältigen Ehepartner eines Staatsbürgerschaftswerbers. Die Erstreckung ist nur zum Zeitpunkt der Verleihung möglich.

... Darüber hinaus muss der Staatsbürgerschaftswerber zum

Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen sein (§2 Abs2 NAG), ihm muss der Status des Asylberechtigten zukommen (§3 AsylG 2005) oder er muss Inhaber einer Legitimationskarte sein ...'.

...

2.3. Das StbG 1985 enthält für die Frage der Annahme eines Wahlkindes durch österreichische Staatsbürger keine spezifischen Regelungen. Rechtsprechung und Lehre folgten bislang diesbezüglich weitgehend der Auffassung, dass die Adoption für sich nicht den automatischen Erwerb der Staatsbürgerschaft (qua Abstammung [Legitimation]) begründe, ausländischen Wahlkindern jedoch ein Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft unter bestimmten - begünstigten - Voraussetzungen zukomme (vgl. dazu allgemein Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II, 1990, 156 ff.; s. auch VwGH 17.5.1995, 94/01/0465 mwN).

Dieser Grundausrichtung entsprechend wird auch nach Erlassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in §7 StbG 1985 hinsichtlich des Erwerbs der Staatsbürgerschaft im Wege der Abstammung auf das Wesentliche zusammengefasst geregelt, dass eheliche Kinder österreichischer Staatsbürger und uneheliche Kinder einer österreichischen Mutter die Staatsbürgerschaft mit der Geburt erwerben. Gemäß §7a Abs1 StbG 1985 erwirbt ein unehelich geborener Fremder, sofern er minderjährig und ledig ist, die Staatsbürgerschaft mit seiner Legitimation, wenn der Vater österreichischer Staatsbürger ist. Der Gesetzgeber stellt sohin bei (ehelichen und unehelichen) Kindern darauf ab, ob sie kraft Abstammung (Legitimation) Österreicher sind und sieht diesbezüglich - anhand unterschiedlicher Fallkonstellationen - vor, dass diese Kinder ipso iure österreichische Staatsbürger werden.

Hingegen sieht der Gesetzgeber in der im Zuge der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 abgeänderten Fassung des §10 Abs1 Z1 StbG 1985 nunmehr vor, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden den rechtmäßigen und ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und eine 'zumindest fünf Jahre' dauernde Niederlassung voraussetzt. Zwar entfällt dieses Erfordernis gemäß §12 Z3 StbG 1985 bei einem Fremden, der die Staatsbürgerschaft nach §17 leg.cit. durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebliche (Wahl-) Elternteil bereits Staatsbürger ist; jedoch müssen in diesem Fall zusätzlich die Voraussetzungen des §16 Abs1 Z2 StbG 1985 vorliegen. §17 Abs1 Z4 StbG 1985 bestimmt nun iVm §16 Abs1 Z2 leg.cit., dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 8, Abs2 und 3 StbG 1985 auch auf minderjährige, ledige Wahlkinder des Fremden zu erstrecken ist, wenn die Voraussetzung der rechtmäßigen Niederlassung iSd §2 Abs2 NAG zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt.

2.4. Als Zwischenergebnis geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass der Gesetzgeber - von den hier nicht relevanten Fällen des §6 Z3 bis 5 StbG 1985 abgesehen - im StbG 1985 für folgende Fallgruppen eine spezifische, abschließende Regelung betreffend den Erwerb der Staatsbürgerschaft getroffen hat:

Für eheliche und uneheliche Kinder von Österreichern im Wege der Abstammung bzw. Legitimation (§§7, 7a StbG 1985); für Fremde im Wege der Verleihung und Erstreckung der Verleihung auf im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatten und die ehelichen Kinder des Fremden, die unehelichen Kinder der Frau und des Mannes sowie die Wahlkinder des Fremden (§§10 bis 17 StbG 1985).

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, nach welchen Kriterien der Erwerb der Staatsbürgerschaft eines (fremden) Wahlkindes von im Ausland lebenden Österreichern erfolgt, findet sich in den maßgeblichen Vorschriften des StbG 1985 hingegen (erneut) nicht.

2.5. Der Verfassungsgerichtshof geht nun im Einklang mit der - zur alten Rechtslage ergangenen, aber insoweit vergleichbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 17.5.1995, 94/01/0465 mwN) und der belangten Behörde vorläufig davon aus, dass auf den Erwerb der Staatsbürgerschaft von Wahlkindern von im Ausland lebenden Österreichern nicht die Regelungen über die Stellung von Kindern, die die Staatsbürgerschaft kraft Abstammung (Legitimation) erwerben, sondern die Regelungen über die Verleihung bzw. Erstreckung der Verleihung, nämlich §12 Z3 iVm §§17 Abs1 Z4 und 16 Abs1 Z2 StbG 1985, zur Anwendung gelangen.

2.6. Der Verfassungsgerichtshof hegt jedoch vorläufig das Bedenken, dass das in §12 Z3 iVm §16 Abs1 Z2 lita StbG 1985 normierte Erfordernis der Niederlassung gemäß §2 Abs2 NAG im Falle des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft an ein mit einem Auslandsösterreicher im gemeinsamen Haushalt lebendes Wahlkind ein unsachliches Ergebnis herbeiführt.

Wenn der Gesetzgeber mit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 sichtlich eine Wertungsänderung dahingehend vorgenommen hat, dass nunmehr in Fällen der Verleihung der Staatsbürgerschaft die (über eine bestimmte Zeitdauer vorliegende) Niederlassung im Bundesgebiet als maßgebliche Voraussetzung festgelegt wird, scheint er insbesondere jene Verleihungstatbestände vor Augen gehabt zu haben, die die Verleihung der Staatsbürgerschaft als sichtbares Zeichen eines erfolgreichen Integrationsprozesses von Fremden, die sich dauernd in Österreich niedergelassen haben, betrachten.

Der Gesetzgeber dürfte hingegen auch dem Prinzip der Familieneinheit dahingehend weiterhin Rechnung tragen, als die Erstreckungsvorschriften der §§16 und 17 StbG 1985 und der auf diese Bestimmungen verweisende §12 Z3 leg.cit. nach wie vor den Erwerb der Staatsbürgerschaft unter erleichterten Bedingungen ermöglichen (zum Grundsatz der Familieneinheit im Staatsbürgerschaftsrecht zuletzt etwa Fessler ua., Das neue österreichische Staatsbürgerschaftsrecht7, 2006, 36 f.).

Wenn der Gesetzgeber mit Blick darauf aber das Erfordernis der Niederlassung im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß §16 Abs1 Z2 lita StbG 1985 undifferenziert und ausnahmslos auch im Falle der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Wahlkinder zur Geltung kommen lässt, scheint er - was die Gruppe der Auslandsösterreicher und die Verleihung der Staatsbürgerschaft an deren minderjährige Wahlkinder betrifft - damit, ohne möglicherweise auf die Konsequenzen der Neuregelung Bedacht genommen zu haben, eine |berschießende, dem Sachlichkeitsgebot widerstreitende Regelung getroffen zu haben. Der genannten Gruppe von Wahlkindern wird nämlich die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Verleihung anscheinend von vornherein versagt, solange sie - und damit in aller Regel auch ihre Wahleltern - ihren Aufenthalt (aus welchen Gründen immer) im Ausland haben. Unter Bedachtnahme auf die nicht zu vernachlässigende Gruppe von Auslandsösterreichern, die etwa aus beruflichen Gründen langfristig im Ausland leben, kann der Verfassungsgerichtshof vorläufig keine sachliche Rechtfertigung für die durch das Erfordernis der Niederlassung bewirkte Ungleichbehandlung von minderjährigen Wahlkindern, die im Familienverband mit im Ausland lebenden Österreichern leben, gegenüber solchen minderjährigen Wahlkindern von Österreichern, die in Österreich leben, erkennen.

Diese als verfassungswidrig angenommene Konsequenz dürfte nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes auch nicht dadurch gerechtfertigt sein, dass der Gesetzgeber das - für sich legitime - Interesse verfolgt, missbräuchliche 'Staatsbürgerschaftsadoptionen' hintanzuhalten. Der Gerichtshof nimmt unbeschadet der Frage, ob die in Rede stehende Regelung überhaupt geeignet ist, diesem Ziel zu begegnen, vorläufig an, dass dem Gesetzgeber hiebei auch andere, gelindere Mittel zur Verfügung stehen."

2.4. Im Gesetzesprüfungsverfahren erstattete die Bundesregierung eine schriftliche Äußerung, in der sie den Bedenken des Gerichtshofes im Wesentlichen entgegenhält, dass die "notwendige Anpassung des Staatsbürgerschaftsrechts im Hinblick auf die mit dem Fremdenrechtspaket 2005 in Kraft getretenen Änderungen im österreichischen Zuwanderungs- und Aufenthaltsrecht veranlasst war und vom Zweck her betrachtet auf Vermeidung von Wertungswidersprüchen und von Missbräuchen gerichtet war." Sollten hiedurch vereinzelte Härtefälle entstehen, bewirke dies noch nicht die Gleichheitswidrigkeit der Norm.

Im Einzelnen führt die Bundesregierung auszugsweise Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):

"II. Zur Verleihung der Staatsbürgerschaft nach §12 Z3 StbG

...

2.1. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft in den Fällen des §12 StbG in der geltenden Fassung stellt unverändert einen Fall der Einbürgerung kraft Rechtsanspruchs dar, und zwar ohne Erfordernis einer bestimmten Aufenthaltsdauer (zB zehn Jahre nach §10 Abs1 Z1). Neu ist jedoch, dass im Fall der Verleihung nach §12 Z3 StbG der Einbürgerungswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) niedergelassen oder Asylberechtigter oder Inhaber einer Legitimationskarte nach §95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten) ist (siehe §16 Abs1 Z2 StbG).

Die Gesetzgebung bezweckte mit der StbG-Novelle 2005 unter anderem, das Staatsbürgerschaftsrecht an das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) anzupassen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. So wurde von der Voraussetzung des Bestehens eines Hauptwohnsitzes zu Gunsten des Bestehens eines rechtmäßigen Aufenthalts- oder Niederlassungsrechtes abgegangen und die Fristen des zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwendigen rechtmäßigen Aufenthalts vereinheitlicht (ErläutRV 1189 BlgNR 22. GP, Allgemeiner Teil zu Art1).

Daraus ist der Wille der Gesetzgebung erschließbar - abgesehen von einzelnen Ausnahmen (zB §12 Z1 lita und §14 Abs1 Z2 StbG) -, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft grundsätzlich immer vom Bestehen eines tatsächlichen rechtmäßigen Aufenthalts des Einbürgerungswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig zu machen und nicht wie nach der vorherigen Rechtslage von einer 'schlichten' polizeilichen Meldung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet oder einem ständigen Aufenthalt im Ausland.

2.2. Der tatsächliche (längerfristige) Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist für seine Integration in das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Österreich und die als unmittelbare Konsequenz einer erfolgreichen Integration stehende Schaffung seiner persönlichen Verbundenheit mit seiner neuen Heimat und dem österreichischen Staatsangehörigenverband von großer Bedeutung und aus Sicht des Gesetzgebers unerlässlich. In diesem Zusammenhang ist auf die ersatzlose Aufhebung des §5 StbG durch die Novelle 2005 hinzuweisen, der bis dahin eine gesetzliche Fiktion des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes in Wien für Ehegatten eines österreichischen Auslandsbeamten oder Auslandsbediensteten der Wirtschaftskammer Österreich normierte, obwohl sich diese weder in Österreich aufhalten noch über einen Hauptwohnsitz verfügen mussten.

Fremde, die im Ausland leben und sich in Österreich noch nie über einen längeren Zeitraum aufgehalten haben, können keinesfalls jenen intensiven persönlichen Bezug zu Österreich herstellen wie ein Fremder, der sich tatsächlich in Österreich aufhält.

2.3. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber mit dieser Novelle auf Missbrauchsfälle reagieren, die durch die vorige Rechtslage der sog. 'Auslandseinbürgerung' gemäß §12 Z4 StbG idF vor der StbG-Novelle 2005 erleichtert wurden. Die bis zur Änderung der Regelung auftretende Problematik zeigt sich auch an Hand der bei vsterreichischen Vertretungsbehörden eingebrachten Anträge auf Ausstellung österreichischer Reisepässe. Bedenken treten diesfalls insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Identität der bereits nach §12 Z4 StbG (alt) eingebürgerten minderjährigen Auslandsösterreicher, aber auch hinsichtlich der Frage, ob dem im Staatsbürgerschaftsverfahren namhaft gemachten Kind tatsächlich zu Recht die Staatsbürgerschaft zuerkannt wurde. Da die Klärung der Staatsbürgerschaft eine Vorfrage im Verfahren zur Erteilung eines Reisepasses darstellt (§4 Paßgesetz 1992), ist es mitunter notwendig, die Erteilungsverfahren zu unterbrechen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit können dabei noch verstärkt in Fällen werden, in denen Minderjährige nach §12 Z4 StbG (alt) eingebürgert wurden, obwohl die Einbürgerungswerber eine kostenlose Einbürgerung durch Erstreckung nach §17 StbG beantragen hätten können. Solche Fragen stellen sich nicht oder nicht in dieser Intensität, wenn der einzubürgernde Minderjährige im Bundesgebiet aufhältig ist.

3. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den mj. Beschwerdeführer im Anlassverfahren wäre nach der nunmehr geltenden Rechtslage nur mehr unter der Voraussetzung möglich, dass der österreichische Wahlelternteil seinen dauernden Aufenthalt (Hauptwohnsitz) in Österreich begründet (argum. §47 Abs1 NAG: 'in Österreich dauerhaft wohnhaft') und für den Beschwerdeführer einen 'niederlassungsfähigen' Aufenthaltstitel beantragt (vgl. §2 Abs2 und 3 NAG), konkret einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' nach §47 Abs2 NAG. Der so erteilte Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' muss zum Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrages gültig sein. In weiterer Folge kann dann die zuständige Landesregierung den Einbürgerungsantrag einer inhaltlichen Prüfung unterziehen und - bei Vorliegen aller Voraussetzungen - die österreichische Staatsbürgerschaft verleihen, ohne dass es eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet bedürfen würde.

III. Zur Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft nach §17 Abs1 StbG

...

Eine Erstreckung der Verleihung kann demnach im Hinblick auf §16 Abs1 Z2 nur dann vorgenommen werden, wenn das Wahlkind zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war (§2 Abs2 NAG) oder ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder dieses Inhaber eines Lichtbildausweises für Träger von Privilegien und Immunitäten nach §95 FPG ist.

Die Erstreckung der Verleihung auf ein minderjähriges und lediges Wahlkind ist folglich nicht möglich, solange sich das Wahlkind ausschließlich im Ausland aufhält und keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet."

Schließlich stellt die Bundesregierung den Antrag, die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von zwölf Monaten zu bestimmen, um die erforderlichen legistischen Anpassungen vornehmen zu können.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zweifel an der Zulässigkeit der Anlassbeschwerde oder an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Vorschriften sind im Gesetzesprüfungsverfahren weder vorgebracht worden noch beim Gerichtshof entstanden.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2. Die im Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Wortfolge des §12 Z3 StbG 1985 haben sich als zutreffend erwiesen:

2.1. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Wahlkinder von im Ausland lebenden Österreichern erfolgt gemäß §12 Z3 StbG 1985 im Wege der Verleihung. Der in dieser Rechtsvorschrift verankerte Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist neben den Voraussetzungen des §10 Abs1 Z2 bis 8, Abs2 und 3 StbG 1985 infolge des Verweises auf §17 leg.cit. (unter anderem) nur dann gegeben, wenn es sich - wie für den vorliegenden Fall maßgeblich - um ein minderjähriges, lediges Wahlkind handelt, das die Staatsbürgerschaft durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür maßgebliche Wahlelternteil bereits Staatsbürger ist. Aufgrund des in §12 Z3 StbG 1985 überdies enthaltenen Verweises auf §16 Abs1 Z2 leg.cit. kommt die Verleihung der Staatsbürgerschaft an das Wahlkind zudem nur dann in Betracht, wenn dieses zum Zeitpunkt der Antragstellung (unter anderem) rechtmäßig iSd §2 Abs2 NAG niedergelassen war (§16 Abs1 Z2 lita StbG 1985).

2.2. Die Bundesregierung führt zu diesem, mit der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I 37/2006, neu aufgenommenen Erfordernis der Niederlassung aus, dass damit eine Anpassung an das NAG erreicht werden sollte, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Insgesamt sei der Wille der Gesetzgebung erkennbar, die Verleihung der Staatsbürgerschaft grundsätzlich vom Bestehen eines tatsächlichen rechtmäßigen Aufenthalts des Einbürgerungswerbers zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig zu machen "und nicht wie nach der vorherigen Rechtslage von einer 'schlichten' polizeilichen Meldung des Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet oder einem ständigen Aufenthalt im Ausland."

Weiters hält die Bundesregierung fest, dass der tatsächliche (längerfristige) Aufenthalt eines Fremden für seine gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration und die Schaffung einer persönlichen Verbundenheit mit Österreich bedeutsam und aus Sicht des Gesetzgebers unerlässlich sei. Fremde, die im Ausland leben und sich in Österreich noch nie über einen längeren Zeitraum aufgehalten haben, könnten keinesfalls jenen intensiven persönlichen Bezug zu Österreich herstellen wie Fremde, die sich tatsächlich in Österreich aufhalten.

2.3. Damit vermag die Bundesregierung jedoch das vom Verfassungsgerichtshof gehegte Bedenken, dass das Erfordernis der Niederlassung gemäß §2 Abs2 NAG im Falle des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft an ein mit einem Auslandsösterreicher im gemeinsamen Haushalt lebendes minderjähriges Wahlkind ein unsachliches Ergebnis herbeiführt, nicht zu entkräften:

Zwar steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Verleihung der Staatsbürgerschaft (auch) als Ergebnis einer erfolgreichen Integration von Fremden in Österreich zu betrachten und als einen der hiefür maßgeblichen Indikatoren den längerfristigen, qualifizierten Aufenthalt im Bundesgebiet festzulegen. Dabei ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, auf eine Harmonisierung mit anderen, mit dem Staatsbürgerschaftsrecht in Kontext stehenden Materien hinzuwirken und die relevanten Tatbestandsvoraussetzungen aufeinander abzustimmen.

Allerdings führt diese Abstimmung zu einem unsachlichen Ergebnis, wenn der Erwerb der Staatsbürgerschaft in den Fällen des §12 Z3 StbG 1985 ausnahmslos an die Voraussetzung der Niederlassung iSd §2 Abs2 NAG gebunden wird, sodass im Effekt der Staatsbürgerschaftserwerb für minderjährige Wahlkinder all jener Österreicher, die ihren Aufenthalt - etwa aus beruflichen Gründen - für längere Zeit oder ständig im Ausland haben, ausgeschlossen wird. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum insofern dem Grundsatz der Familieneinheit - anders als bei minderjährigen Wahlkindern von Österreichern, die im Inland leben - bei minderjährigen Wahlkindern, die im Familienverband mit Auslandsösterreichern leben, nicht (mehr) Rechnung getragen werden sollte, zumal die (einheitliche) Staatszugehörigkeit von Eltern und ihren minderjährigen (Wahl-)Kindern gerade bei im Ausland lebenden österreichischen Familien für die Frage der aufenthaltsrechtlichen Grundlagen im Falle eines (gemeinsamen) Wohnsitzwechsels von besonderer Bedeutung ist.

Der Gesetzgeber hat es damit aber in verfassungswidriger Weise in Kauf genommen, im Wege der formalen Anknüpfung an aufenthaltsrechtliche Vorschriften pauschalierende, keiner Ausnahme zugängliche Regelungen betreffend den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch minderjährige Wahlkinder von längerfristig oder ständig im Ausland lebenden Österreichern zu schaffen. Dem Argument, dass es sich hiebei, wie die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme darzutun versucht, nur um vereinzelte Härtefälle handelt, die die Regelung noch nicht verfassungswidrig machen, vermag der Verfassungsgerichtshof angesichts der beträchtlichen und aufgrund der zunehmenden beruflichen Mobilität stets im Steigen begriffenen Zahl an Auslandsösterreichern nicht zu folgen.

2.4. Die Bundesregierung hat aber auch nicht dargetan, dass die beanstandete Regelung unbedingt erforderlich wäre, um missbräuchliche "Staatsbürgerschaftsadoptionen" hintanzuhalten. Soweit überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass gerade die Adoption minderjähriger Kinder von im Ausland lebenden Österreichern eine besondere Missbrauchsgefahr hervorruft, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein kurzfristiger Aufenthalt eines Minderjährigen im Bundesgebiet dazu geeignet wäre, missbräuchlichen Adoptionen in nennenswertem Umfang entgegenzuwirken.

2.5. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich damit als zutreffend erwiesen. Die Wortfolge "und die Voraussetzungen nach §16 Abs1 Z2 vorliegen" in §12 Z3 StbG 1985 ist daher wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufzuheben.

3. Im Übrigen ist das von Amts wegen eingeleitete Verfahren einzustellen:

Wie sich aus den dargelegten Erwägungen ergibt, darf die Verleihung der Staatsbürgerschaft für die hier maßgebliche Fallgruppe der minderjährigen Wahlkinder von Auslandsösterreichern auch nicht unter Berufung auf §17 Abs1 (und dessen Verweis auf §16 Abs1 Z2) StbG 1985 versagt werden. Es reicht für die Beseitigung der festgestellten Verfassungswidrigkeit daher aus, die genannte Wortfolge in §12 Z3 StbG 1985 aus dem Rechtsbestand zu entfernen.

III. 1. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Gesetzesbestimmung gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG.

2. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz

B-VG.

3. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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