VfGH G25/07

VfGHG25/0724.9.2007

Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes hinsichtlich der Beschränkung des Anspruches auf Zuerkennung eines Todesfallbeitrags auf Angehörige von Beamten des Dienststandes unter Hinweis auf die Vorjudikatur

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs4
Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 §51
PG 1965 §42 Abs1
Tir LandesbeamtenG 1998 §2 litd, §62
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs4
Innsbrucker GemeindebeamtenG 1970 §51
PG 1965 §42 Abs1
Tir LandesbeamtenG 1998 §2 litd, §62

 

Spruch:

I. §51 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, idF LGBl. 3/2003, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2008 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

II. Der Landeshauptmann ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zl. B547/06 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

Die Beschwerdeführerin ist Witwe nach einem am 4. November 2005 verstorbenen Beamten der Stadt Innsbruck. Dieser war mit Ablauf des 31. Jänner 1990 in den Ruhestand versetzt worden.

Mit Eingabe vom 2. Jänner 2006 begehrte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung eines Todesfallbeitrages. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 28. Februar 2006 wurde festgestellt, dass ein Anspruch auf Todesfallbeitrag nicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingangs erwähnte Beschwerde, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung - behauptetermaßen - verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

II. Zur dafür maßgeblichen Rechtslage ist auf Folgendes hinzuweisen:

1. §51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. 44, idF LGBl. 3/2003, (im Folgenden: GemeindebeamtenG) lautet:

"Pensionsrechtliche Bestimmungen

§51

Allgemeines

Für die Pensionsansprüche und die Ansprüche auf Nebengebührenzulagen der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Erlassung der Verordnung hinsichtlich der Festsetzung des Anpassungsfaktors nach §2 litd Z. 1 sublit. kk bzw. nach §60 Abs4 lita des Landesbeamtengesetzes 1998 und des Wertausgleiches nach §2 litd Z. 1 sublit. ll bzw. nach §60 Abs4 litb des Landesbeamtengesetzes 1998 dem Gemeinderat obliegt."

2. §2 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. 65, idF vor der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle LGBl. 4/2003 (s. dazu im Folgenden) lautet auszugsweise:

"§2

Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften

Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:

...

d) 1. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 mit Ausnahme der Änderungen nach ArtVII des Gesetzes BGBl. Nr. 550/1994, nach ArtVIII Z. 2 des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995, nach ArtVI Z. 1 und 5 bis 7 des Gesetzes BGBl. Nr. 522/1995, nach Art4 Z. 6 und 7 des Gesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und nach ArtIII Z. 10 des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 sowie mit folgenden Abweichungen:

...

ff) die §§14 Abs1, 17 Abs1 erster Satz, 42 Abs1, 44 Abs1, 45 Abs1, 50 Abs3, 56 Abs3a und 60 Abs4 und 5 des Pensionsgesetzes 1965 gelten in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2000; ..."

§62 LandesbeamtenG idF der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle LGBl. 4/2003 lautet:

"§62

Anspruch auf Todesfallbeitrag

(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

a) der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat;

b) das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat;

c) das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch anstelle des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen."

Diese Bestimmung ist gemäß ArtXI Abs8 der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten, '2 litd LandesbeamtenG (s. dazu oben) wurde mit 1. Jänner 2007 aufgehoben (ArtIII und XI Abs8 der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle).

3. §42 des Pensionsgesetzes (des Bundes) idF des BudgetbegleitG 2001, BGBl. I 142/2000, lautete wie folgt:

"Abschnitt V

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag,

Pflegekostenbeitrag

Anspruch auf Todesfallbeitrag

§42. (1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

1. der überlebende Ehegatte, der am Sterbetag des Beamten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,

2. das Kind, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das am Sterbetag des Beamten dessen Haushalt angehört hat.

3. das Kind, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat. Ist kein anspruchsberechtigtes Kind vorhanden, so ist das Enkelkind anspruchsberechtigt, das die Kosten der Bestattung ganz oder teilweise bestritten hat.

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen."

III. 1. Aus Anlass der oben, unter Pkt. I. erwähnten Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung des §51 GemeindebeamtenG einzuleiten.

2. Begründend wird dazu im Prüfungsbeschluss im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Mit Erkenntnis VfSlg. 17.306/2004 hob der Verfassungsgerichtshof die Worte 'des Dienststandes' in §42 Abs1 PensionsG id soeben wiedergegebenen Fassung als verfassungswidrig auf; die Aufhebung trat mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof dazu im Wesentlichen Folgendes aus:

'Die faktischen Bedürfnisse von Hinterbliebenen, die die hier in Rede stehenden Leistungen rechtfertigen, knüpfen nämlich nicht zwingend an der Differenzierung zwischen dem Dienststand und dem Ruhestand an (vgl. etwa VfSlg. 13.743/1994, S 431 f., zur Unsachlichkeit einer Regelung, der zu Folge die Bezieher von Ruhe- und Versorgungsbezügen in der Krankenversicherung mit einem - nicht unerheblich - höheren Beitragsteil belastet werden als die Beamten des Dienststandes). Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Tod des Beamten dessen Hinterbliebene abhängig vom Alter des Beamten überraschend trifft, ist die Differenzierung zwischen dem Dienststand und dem Ruhestand nicht sachgerecht; und zwar wegen der - auf Grund der jüngeren Rechtsentwicklung - großen Spannweite von (Lebens)Jahren, in denen es zur Ruhestandsversetzung bzw. zum Übertritt in den Ruhestand kommen kann.'

...

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist.

Weiters dürfte der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde u.a. auch die in Prüfung gezogene Bestimmung anzuwenden haben.

... Der Verfassungsgerichtshof hat das Bedenken, dass §51 GemeindebeamtenG (ausgehend davon, dass es sich beim Anspruch auf Todesfallbeitrag um einen Pensionsanspruch von Hinterbliebenen und/oder Angehörigen im Sinne dieser Bestimmung handelt), der ua. §62 Abs1 LandesbeamtenG sowie - im Wege der (Weiter-)Verweisung des §2 litd sublit. ff. LandesbeamtenG auf das PensionsG - auch §42 PensionsG in den Geltungsbereich des GemeindebeamtenG übernimmt und somit einen Anspruch auf Todesfallbeitrag nur dann vorsehen dürfte, wenn ein Beamter im Dienststand verstorben ist, aus den selben Erwägungen wie sie im Erkenntnis VfSlg. 17.306/2004 angestellt wurden, gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz (Art7 Abs1 B-VG) verstößt."

3. Die Tiroler Landesregierung erstattete in diesem Verfahren eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführt:

"... Die Tiroler Landesregierung tritt der vorläufigen Annahme

des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens nicht entgegen.

... Die Tiroler Landesregierung tritt - im Hinblick auf das

Erkenntnis VfSlg. 17.306/2004, mit dem der Verfassungsgerichtshof die

Worte 'des Dienststandes' im §42 Abs1 des Pensionsgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I

Nr. 2000/142, als verfassungswidrig aufgehoben hat - auch den im

Prüfungsbeschluss geäußerten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht entgegen.

... Die Tiroler Landesregierung nimmt - vor dem Hintergrund

der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu Pkt. 4.2. der Begründung des Prüfungsbeschlusses zur dynamisch verwiesenen Rechtslage - zu folgendem, für die Präjudizialität des in Prüfung gezogenen §51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 wesentlichen Umstand Stellung:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheides der Bürgermeisterin der Stadt Innsbruck vom 28. Februar 2006 stand hinsichtlich des Todesfallbeitrages aufgrund der dynamischen Verweisungsnorm des §51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 für die Beamten der Stadt Innsbruck der §2 litd sublit. ff des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2004 und - im Wege der Weiterverweisung - der §42 Abs1 des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, in Geltung.

Gemäß ArtIII der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/2003 ist die Verweisungsnorm des §2 litd des Landesbeamtengesetzes 1998 mit 1. Jänner 2007 außer Kraft getreten. Gleichzeitig ist gemäß ArtXI Abs8 der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle der neue 3. Abschnitt des Landesbeamtengesetzes 1998 in Kraft getreten (ArtI Z. 16 der 32. Landesbeamtengesetz-Novelle). Dieser regelt im §62 des Landesbeamtengesetzes 1998 den Todesfallbeitrag. Daraus folgt, dass seit dem 1. Jänner 2007 hinsichtlich des Todesfallbeitrages aufgrund der dynamischen Verweisungsnorm des §51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 für die Beamten der Stadt Innsbruck der §62 des Landesbeamtengesetzes 1998 in Geltung steht.

Da der Verfassungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auch dann an den im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtsvorschriften zu messen hat, wenn diese nicht mehr dem Rechtsbestand angehören ..., ist im Zusammenhalt mit der stRsp des VfGH zur Präjudizialität in von Amts wegen eingeleiteten Normprüfungsverfahren ... nach Auffassung der Tiroler Landesregierung im gegenständlichen Gesetzesprüfungsverfahren der §51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 lediglich insoweit präjudiziell, als er - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 - den §2 litd sublit. ff des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2004, und - im Wege der Weiterverweisung - den §42 Abs1 des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, für die Beamten der Stadt Innsbruck in Geltung setzte. Denn nur insoweit wurde die in Prüfung gezogene Bestimmung von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet und nur insoweit hätte sie der VfGH bei der Entscheidung über die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde anzuwenden.

Daraus folgt, dass der §51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 aufgrund seines Charakters als dynamische Verweisungsnorm für das gegenständliche Gesetzesprüfungsverfahren nicht (mehr) präjudiziell ist, insoweit er seit dem 1. Jänner 2007 den §62 des Landesbeamtengesetzes 1998 für die Beamten der Stadt Innsbruck in Geltung setzt.

Der VfGH hätte daher nach Auffassung der Tiroler Landesregierung - so sich die im Prüfungsbeschluss vorläufig geäußerten Bedenken bestätigen - in seinem Erkenntnis auszusprechen, dass §51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, insoweit er bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 den §2 litd sublit. ff des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2004, und - im Wege der Weiterverweisung - den §42 Abs1 des Pensionsgesetzes 1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, für die Beamten der Stadt Innsbruck in Geltung setzte, verfassungswidrig war.

... Sollte der VfGH die in Prüfung gezogene Bestimmung jedoch entgegen der soeben näher dargelegten Auffassung der Tiroler Landesregierung auch insoweit als präjudiziell erachten, als diese seit dem 1. Jänner 2007 den §62 des Landesbeamtengesetzes 1998 für die Beamten der Stadt Innsbruck in Geltung setzt, und ausgehend davon - so sich die im Prüfungsbeschluss vorläufig geäußerten Bedenken bestätigen - den §51 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 in Teilen oder zur Gänze als verfassungswidrig aufheben, so wird im Hinblick auf die damit verbundenen Folgewirkungen (genereller Wegfall der Verweisungsnorm und damit einer gesetzlichen Regelung über die Pensionsansprüche und die Ansprüche auf Nebengebührenzulage im Ausmaß der Aufhebung) gebeten, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen."

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens

Die Tiroler Landesregierung ist der Annahme des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens - ausdrücklich - nicht entgegengetreten. Es ist auch sonst nichts hervorgekommen, was gegen die im Prüfungsbeschluss getroffene Annahme spräche, dass die Beschwerde in dem zu Grunde liegenden Bescheidprüfungsverfahren zulässig ist und dass der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung bei der Beurteilung der Beschwerden anzuwenden hat.

Das Gesetzesprüfungsverfahren ist daher zulässig.

2. In der Sache

Die Landesregierung ist in ihrer Äußerung dem Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, die in Prüfung gezogene Bestimmung sei im Hinblick auf das Erkenntnis VfSlg. 17.306/2004 gleichheitswidrig, nicht entgegen getreten. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist auch sonst nichts hervorgekommen, was dieses Bedenken zerstreut hätte. Damit verstößt die im Spruch genannte Bestimmung gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz (Art7 B-VG).

Ein Ausspruch gemäß Art140 Abs4 B-VG - wie er von der Tiroler Landesregierung angeregt wird - kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil §51 GemeindebeamtenG nach wie vor in Geltung steht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass §2 litd LandesbeamtenG im Hinblick auf die 32. Landesbeamtengesetz-Novelle mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft trat und §51 GemeindebeamtenG mit 1. Jänner 2007 im hier maßgeblichen Zusammenhang iS einer Verweisung auf §62 LandesbeamtenG zu verstehen ist.

3. Die Bestimmung einer Frist für das Außer-Kraft-Treten der im Spruch genannten Bestimmung gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG.

Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

Die Verpflichtung des Landeshauptmannes zur Kundmachung ergibt sich aus Art140 Abs5 B-VG.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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