VfGH G50/06 ua, V28/06 ua

VfGHG50/06 ua, V28/06 uaG50/06 ua, V28/06 ua11.10.2006

Aufhebung einer Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Marktordnungsgesetz 1985 zur Erlassung von Regelungen betreffend Referenzmengen im Milchsektor zur Durchführung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot infolge Verweisung auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht; in der Folge Aufhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 mangels gesetzlicher Grundlage

Normen

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Milch-Garantiemengen-V 1999
MOG 1985 §101
Verordnung (EG) Nr 1256/1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor
Verordnung (EG) Nr 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz lita
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Milch-Garantiemengen-V 1999
MOG 1985 §101
Verordnung (EG) Nr 1256/1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor
Verordnung (EG) Nr 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

 

Spruch:

I. In §101 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210/1985 idF BGBl. I Nr. 108/2001, wird die Wortfolge "Referenzmengen," als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Diese Bestimmung ist auf die am 11. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 wird in ihrer Stammfassung BGBl. II Nr. 28/1999 sowie in den Fassungen BGBl. II Nr. 188/2003 und BGBl. II Nr. 390/2003 als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.

Die aufgehobene Verordnung ist in allen von der Aufhebung erfassten Fassungen auf die am 11. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B817/04, zu B854/04, B1040/04 und B1174/04 Beschwerdeverfahren anhängig, denen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zu Grunde liegen:

1.1 Die Beschwerdeführerin zu B817/04 führt einen Milchwirtschaftsbetrieb, verfügt über eine Anlieferungs-Referenzmenge (A-Quote) von 86.944 kg und begehrte mit Antrag vom 19. September 2003 die Zuteilung einer (zusätzlichen) Anlieferungs-Referenzmenge gemäß §§21f bis 21i der Milch-Garantiemengen-Verordnung (im Folgenden: MGV) 1999, idF BGBl. II Nr. 188/2003 und BGBl. II Nr. 390/2003 für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) vom 12. Dezember 2003 wurde dem Antrag keine Folge gegeben.

1.2 Die Beschwerdeführer zu B854/04, ebenfalls Milcherzeuger, haben am 20. Oktober 2003 einen Antrag auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 gemäß §§21f bis 21i MGV 1999 an die AMA gestellt. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 wurde dem Antrag keine Folge gegeben.

1.3 Die Beschwerdeführer zu B1040/04, ebenfalls Milcherzeuger, stellten einen Antrag auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 gemäß §§21f bis 21i MGV 1999 an die AMA. Diesem wurde mit Bescheid vom 12. Dezember 2003 keine Folge gegeben.

1.4 Die dagegen jeweils erhobene Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde gemäß §289 BAO iVm §21g der MGV 1999 je mit Bescheid vom 26. Mai 2004, 7. und 18. Juni 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführer nicht die Zuteilungsvoraussetzungen im Hinblick auf eine Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 erfüllen würden, da auf ihren Betrieb für den relevanten Zeitraum weder im Wege der Handelbarkeit (§21g Abs1 Z1 MGV 1999) noch im Wege des Quotenleasings (§21g Abs1 Z2 MGV 1999) Referenzmengen im geforderten Ausmaß übertragen worden seien.

1.5 Gegen die obgenannten Bescheide richten sich die Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerden beschloss der Verfassungsgerichtshof am 27. Februar 2006, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §101 des Marktordnungsgesetzes (im Folgenden: MOG) 1985, BGBl. Nr. 210/1985 idF BGBl. I Nr. 108/2001, sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der §§21g bis 21i der MGV 1999, BGBl. II Nr. 28/1999 idF BGBl. II Nr. 390/2003, von Amts wegen zu prüfen.

2.1 Die Beschwerdeführer im Verfahren zu B1174/04 beantragten, die dem Almbetrieb Krinegg-Bechter zustehenden Referenzmengen II als Referenzmengen I (allgemeine Referenzmenge) anzusehen und die gesamte Referenzmenge auf den Betrieb Hittisau, Komma Nr. 56, der kein Almbetrieb ist, zu übertragen. Mit Bescheid der AMA vom 8. April 2004 wurde die am 2. Dezember 2002 angezeigte Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge II und der Direktverkaufsmenge des Almbetriebes Krinegg-Bechter auf den Betrieb der Beschwerdeführer in Hittisau für unzulässig bzw. unwirksam erklärt.

2.2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde mit Bescheid vom 29. Juli 2004 gemäß §289 BAO iVm §§10, 14 und 15 der MGV 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, sowie §9 Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, mit der Begründung abgewiesen, dass Anlieferungs-Referenzmengen II an den Almbetrieb gebunden seien und ausschließlich auf den zugehörigen Almbetrieben von den jeweiligen Bewirtschaftern genutzt werden könnten und dass die Übertragung der Direktverkaufs-Referenzmenge deshalb unzulässig sei, da sie nicht gemäß §8 MGV 1999 im Wege der Handelbarkeit erworben worden sei.

2.3 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Aus Anlass der Behandlung dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof am 27. Februar 2006, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §101 des MOG 1985, BGBl. Nr. 210/1985 idF BGBl. I Nr. 108/2001, sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des §15 Abs2 der MGV 1999, BGBl. II Nr. 28/1999 idF BGBl. II Nr. 188/2003 und des §15 Abs3 der MGV 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, von Amts wegen zu prüfen.

3. Die Beschwerdeführerin zu B817/04 erstattete eine Äußerung, in der im Wesentlichen die vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken geteilt werden und angeregt wird, §101 MOG 1985 sowie die §§21f bis 21i MGV 1999 zur Gänze aufzuheben.

4. Die Bundesregierung nahm von einer meritorischen Äußerung Abstand und beantragte für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen, eine Frist von einem Jahr (mit Ablauf des 30. Juni 2007) für das Außer-Kraft-Treten zu bestimmen. Diese Frist sei erforderlich, da im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes zu G104/05 eine Regierungsvorlage für ein Marktordnungsgesetz 2006 dem Nationalrat bereits zugeleitet worden, der Zeitpunkt einer entsprechenden Beschlussfassung jedoch nicht genau bestimmbar sei.

5. Die Beschwerdeführer zu B1040/04 erstatteten eine Äußerung, in der sie - zusätzlich zu den bereits in der Beschwerde dargelegten Bedenken - erneut die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die belangte Behörde behaupteten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren, die er in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:

1.1.1 Art5 der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor enthält Regelungen über die Aufstockung der einzelstaatlichen Reserve und über die Möglichkeit der spezifischen Zuteilung von Referenzmengen. Diese Bestimmung lautet:

"Ein Mitgliedstaat kann im Rahmen der in Artikel 3 genannten Mengen nach einer linearen Verringerung der Gesamtheit der einzelbetrieblichen Referenzmengen die einzelstaatliche Reserve aufstocken, um Erzeugern, die nach objektiven, im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Kriterien bestimmt werden, zusätzliche oder spezifische Mengen zuzuteilen.

Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 werden die Referenzmengen der Erzeuger, die während eines Zwölfmonatszeitraums weder Milch noch andere Milcherzeugnisse vermarktet haben, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen; sie können nach Maßgabe des Absatzes 1 neu zugeteilt werden. Nimmt der Erzeuger die Produktion von Milch oder anderen Milcherzeugnissen innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzulegenden Frist wieder auf, so wird ihm nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 spätestens an dem auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgenden 1. April eine Referenzmenge zugeteilt.

Nimmt ein Erzeuger während mindestens eines Zwölfmonatszeitraums nicht mindestens 70 % der ihm zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Referenzmenge entweder in Form von Lieferungen oder in Form von Direktverkäufen in Anspruch, so können die Mitgliedstaaten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entscheiden,

Art 5 der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 überlässt es nun ausdrücklich den Mitgliedstaaten, näherer Regelungen darüber zu treffen, wie bzw. unter welchen Voraussetzungen die auf sie entfallenden Referenzmengen den Erzeugern zusätzlich zuzuteilen sind.

1.1.2 Die innerstaatliche Ausführung der genannten Verordnungen erfolgte im Rahmen des MOG 1985 und der darauf beruhenden Verordnungen, insbesondere der MGV 1999. Die für die Beschwerdeverfahren maßgebenden §§21f bis 21i MGV 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, in der für die Beschwerdeverfahren anzuwendenden Fassung, nämlich in der Fassung der 6. Änderung der MGV 1999, BGBl. II Nr. 390/2003, bestimmen Folgendes (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Zuteilung von Referenzmengen im

Zwölfmonatszeitraum 2003/04

§21f. (1) Für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04 stehen 36 000 t Anlieferungs-Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 27. Oktober 2003 beim zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen. Der Abnehmer hat zu prüfen, ob der Antragsteller das Erfordernis gemäß §21g Abs1 Z3 erfüllt und bis 3. November 2003 die eingereichten und bestätigten Anträge an die AMA weiterzuleiten.

§21g. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

1. auf deren Betriebe gemäß §8 - mit Ausnahme der Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei die Summe der Übertragungen abzüglich allfälliger Übertragungen auf andere Betriebe gemäß §8 eine um insgesamt mindestens 1 000 kg höhere Anlieferungs-Referenzmenge ergibt,

a) mit Wirksamkeit für die Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 oder

b) mit Wirksamkeit für den Zwölfmonatszeitraum 2003/04, sofern die Übertragung bis 31. Juli 2003 beim

zuständigen Abnehmer angezeigt und bis 11. August 2003 die vollständig ausgefüllte und unterfertigte Anzeige vom Abnehmer an die AMA weitergeleitet wurde, oder

2. auf deren Betriebe in jedem der Zwölfmonatszeiträume 2000/01 bis 2002/03 gemäß §9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - Anlieferungs-Referenzmengen übertragen wurden, wobei im Durchschnitt der drei Zwölfmonatszeiträume 1 000 kg übertragen wurden, und

3. die bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im Rahmen einer zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge Milch an einen Abnehmer geliefert haben oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Grund eines Elementarereignisses (§11 Abs1) die Milchlieferung vorübergehend eingestellt haben.

(2) Für die Zuteilungsbemessung wird die dem milcherzeugenden Betrieb zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums 2003/04 zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich aller bis 31. Juli 2003 angezeigten und vom Abnehmer bis 11. August 2003 an die AMA weitergeleiteten Übertragungen gemäß §§7, 8 und 9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - zu Grunde gelegt.

(3) Die Zuteilung erfolgt in einem Prozentsatz der gemäß Abs2 zu berücksichtigenden Anlieferungs-Referenzmenge, der auf Basis der zur Zuteilung zur Verfügung stehenden Menge (§21f Abs1) und der eingereichten Anträge zu ermitteln ist, wobei Mengen unter 360 kg nicht zugeteilt werden. Die Höchstzuteilungsmenge entspricht der sich gemäß §21g Abs1 Z1 ergebenden Anlieferungs-Referenzmenge und der durchschnittlich zeitweilig übertragenen Anlieferungs-Referenzmenge gemäß §21g Abs1 Z2. Die Anlieferungs-Referenzmengen werden mit einem repräsentativen Fettgehalt von 4,03% zugeteilt.

§21h. (1) Überträgt ein Milcherzeuger im Zwölfmonatszeitraum, in dem die Zuteilung erfolgt, oder innerhalb der nachfolgenden drei Zwölfmonatszeiträume die Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise gemäß §8 oder gemäß §9, so ist

1. bei einer Übertragung gemäß §8 - ausgenommen Übertragungen an eine gemäß dem 2. Abschnitt der Verordnung BGBl. II Nr. 180/2002 anerkannte Betriebskooperation durch die beteiligten Betriebe - die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge zur Gänze der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen, auch wenn die zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge nicht von der Übertragung erfasst ist,

2. bei einer zeitweiligen Übertragung gemäß §9 - ausgenommen zeitweilige Übertragungen auf Gemeinschaftsalmen durch die beteiligten Milcherzeuger - für die Dauer der zeitweiligen Übertragung die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Reerenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen. Nach Ende des Zwölfmonatszeitraums, in dem die zeitweilige Übertragung erfolgt ist, steht jedoch die zugeteilte Referenzmenge wieder dem Milcherzeuger zur Verfügung.

(2) Bei Aufteilung eines Betriebs gemäß §6 Abs1 bis 3 ist die im Rahmen dieses Zuteilungsverfahrens zugeteilte Referenzmenge anteilig zu den aufgeteilten Anlieferungs-Referenzmengen aufzuteilen.

(3) Wird bis zur Erledigung des Zuteilungsverfahrens durch die AMA eine Änderung des Verfügungsrechts (§5) angezeigt, so erfolgt die Zuteilung an den neuen Verfügungsberechtigten.

§21i. Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§21f bis 21g zugeteilten Referenzmengen sowie deren repräsentativen Fettgehalt mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 2003 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind auf jeweils ganze Zahlen kaufmännisch zu runden."

1.2.1 Art7 der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor enthält Regelungen über die Übertragung von Referenzmengen mit Flächen bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung und lautet:

"(1) Die Referenzmenge eines Betriebs wird bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung genutzten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen.

Der Teil der Referenzmenge, der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragen wird, wird der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen. Wenn jedoch bei einer Übertragung von Referenzmengen ein Teil der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, erfolgt im Falle der Rückübertragung kein Einbehalt.

Die gleichen Bestimmungen gelten für sonstige Fälle von Übertragungen mit vergleichbaren rechtlichen Folgen für die Erzeuger.

Wird eine landwirtschaftliche Fläche jedoch an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß die für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und daß insbesondere der ausscheidende Milcherzeuger die Möglichkeit hat, die Milcherzeugung fortzusetzen, wenn er dies wünscht."

Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 überlässt somit die Regelung der Übertragung von Referenzmengen ausdrücklich den Mitgliedstaaten - mit der Auswahlmöglichkeit, die Bedingungen für die Übertragung entweder unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung genützten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien vorzunehmen.

1.2.2 Art17 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor enthält Regelungen über die Übertragung von Referenzmengen mit Flächen. Diese Bestimmung lautet:

"Übertragungen von Referenzmengen mit Flächen

(1) Bei Verkauf, Verpachtung, Vererbung, vorweggenommener Erbfolge oder einer anderen Übertragung mit vergleichbaren rechtlichen Auswirkungen für die Erzeuger wird die einzelbetriebliche Referenzmenge nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder anderer objektiver Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen. Der gegebenenfalls nicht mit dem Betrieb übertragene Teil der Referenzmenge wird der nationalen Reserve zugeschlagen.

(2) Wurden oder werden Referenzmengen gemäß Absatz 1 im Rahmen landwirtschaftlicher Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung übertragen, so können die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien beschließen, dass die Referenzmenge nicht mit dem Betrieb übertragen wird, damit die Referenzmenge ausschließlich Erzeugern zugewiesen wird.

(3) Wird eine landwirtschaftliche Fläche an die öffentliche Hand und/oder zur öffentlichen Nutzung übertragen oder erfolgt die Übertragung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, so schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die für die Wahrung der berechtigten Interessen der Beteiligten erforderlichen Maßnahmen getroffen werden und insbesondere dafür gesorgt ist, dass der ausscheidende Erzeuger die Milcherzeugung fortsetzen kann, wenn er dies beabsichtigt.

(4) Ist bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen oder unter Umständen, die rechtlich vergleichbare Wirkung haben, nicht möglich und wurde zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen, so werden die betreffenden einzelbetrieblichen Referenzmengen nach den von Mitgliedstaaten festgelegten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Parteien ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertragen, die diese Referenzmengen übernehmen."

1.2.3 Regelungen betreffend die Lieferungen von Almen enthalten §15 Abs2 MGV 1999, BGBl. II Nr. 28/1999 idF BGBl. II Nr. 188/2003, sowie Abs3 idF BGBl. II Nr. 28/1999. Diese lauten wie folgt (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Lieferungen von Almen

§15. (1) Die den Almen gemäß §5 Abs2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß §39 umgewandelten Referenzmengen können - ausgenommen im Fall der Anwendung von §11 - nur genutzt werden, wenn die Erzeugung von Milch auf dem Almbetrieb erfolgt und die Bedingungen des §14 eingehalten werden. Werden die Bedingungen des §14 nicht eingehalten, ist die Lieferung dem Heimgut zuzurechnen.

(2) Für die gemäß §5 Abs2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung oder gemäß §19 den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die für diese Almen gemäß §39 umgewandelten Referenzmengen sind die §§8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

[...]"

1.3 Die angeführten Bestimmungen der MGV 1999 wurden auf Grund des §101 MOG 1985 erlassen.

§101 MOG 1985 in seiner hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 108/2001 lautet wie folgt:

"Mengenregelungen

§101. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des §94 Abs2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist, Vorschriften erlassen über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Garantiemengen, Referenzmengen, Quoten und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen im Rahmen von Marktordnungsmaßnahmen (Mengenregelungen), über Voraussetzungen und Höhe solcher Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften."

§94 MOG 1985, auf dessen Abs2 in §101 verwiesen wird, lautet:

"Gemeinsame Marktorganisationen

§94. (1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen (im folgenden: gemeinschaftliches Marktordnungsrecht).

(2) Regelungen im Sinne dieses Abschnittes, ausgenommen Regelungen im Rahmen der Zuständigkeit nach §96 Abs3, sind

1. die Bestimmungen des EG-Vertrages samt Protokollen,

  1. 2. die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die auf Grund des EG-Vertrages zustande gekommen sind oder zu dessen Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und rechtswirksam sind,

  1. 3. Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der unter den Z1 und 2 genannten Verträge sowie rechtsverbindliche Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften."

2. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts vorgebracht worden und auch nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens spräche. Es ist daher zulässig.

3. In den Prüfungsbeschlüssen äußerte der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung aus den folgenden Überlegungen dem aus Art18 Abs1 B-VG abzuleitenden, den Gesetzgeber bindenden Determinierungsgebot widerspricht:

"Die Regelung des §101 MOG, insbesondere die darin enthaltene Verweisung auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht durch die Bezugnahme auf §94 Abs2 MOG begegnet denselben Bedenken, die den Verfassungsgerichtshof im Verfahren G104/05 bewogen hatte, in §99 Abs1 Z5 des MOG 1985 idF BGBl. I Nr. 108/2001 die Wortfolgen 'Erzeuger- und' als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Gerichtshof sprach im Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, G104/05, aus, dass zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nach dem Konzept des Art18 Abs2 B-VG nicht der Verordnungsgeber, sondern der Gesetzgeber berufen ist und dass im Falle von Verweisungen des innerstaatlichen Gesetzgebers auf Normen des Gemeinschaftsrechts das Verweisungsobjekt in der verweisenden Norm ausreichend bestimmt sein muss. Im Einzelnen sprach der Verfassungsgerichtshof aus:

'Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl.va. VfSlg. 15.189/1998, 15.354/1998) den Standpunkt, dass durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union der Verwaltung keine generelle Ermächtigung zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht durch Rechtsverordnungen erteilt und Art18 Abs2 B-VG nicht so weit verändert wurde, dass den Verwaltungsorganen die Befugnis übertragen worden wäre, Regelungen des Gemeinschaftsrechts unter Ausschaltung des Gesetzgebers zu konkretisieren; vielmehr ist zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nach dem Konzept des Art18 Abs2 B-VG nicht der Verordnungsgeber, sondern der Gesetzgeber berufen.

Aus den selben Erwägungen, die dieser Rechtsprechung zu Grunde liegen (vgl. dazu va. 15.189/1998), ist der Verfassungsgerichtshof weiters der Auffassung, dass Art18 Abs1 und 2 B-VG durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union auch insoweit nicht modifiziert wurde, als aus dieser Bestimmung der österreichischen Bundesverfassung das an den Gesetzgeber gerichtete Gebot abgeleitet wird, das gesamte Verwaltungshandeln, und im Besonderen auch die Erlassung verwaltungsbehördlicher Verordnungen, inhaltlich hinreichend vorherzubestimmen.

Die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung Vorschriften über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe von Vergünstigungen bei Erzeugerprämien zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II EG-Vertrag angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen erforderlich oder geboten ist.

Die in Prüfung gezogene Regelung enthält somit eine Verweisung auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht. Damit genügt sie aber, auch wenn eine Verweisung des innerstaatlichen Gesetzgebers auf Normen des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich zulässig ist (vgl. VfGH 4. 3. 2005, B249/04), dem - im vorliegenden Zusammenhang aus Art18 B-VG abzuleitenden - Erfordernis nicht mehr, dem zu Folge das Verweisungsobjekt in der verweisenden Norm ausreichend bestimmt festgelegt sein muss (vgl. VfSlg. 16.999/2003 mwH).

Die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung ist daher wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.'

Diese Rechtsauffassung scheint auch auf die nunmehr in Prüfung gezogene Regelung in §101, welcher dieselbe Struktur wie §99 MOG aufweist, zuzutreffen.

4. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB. VfSlg. 9535/1982) hat die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge, dass die Verordnung hiermit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt, weshalb deren präjudizielle Bestimmungen auch in Prüfung zu ziehen sind. Die Bestimmungen der §§21f bis 21i MGV 1999 scheinen in einem untrennbaren Zusammenhang zu stehen, sodass bei Aufhebung bloß einzelner Teile ein unvollziehbarer sprachlicher Torso zurückbliebe, sodass der Verfassungsgerichtshof beschlossen hat, die genannten Bestimmungen insgesamt in Prüfung zu ziehen."

4.1 Im Rahmen des Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts hervorgekommen, was die im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes geäußerten Bedenken, nämlich dass die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung gegen das aus Art18 B-VG abzuleitende, den Gesetzgeber bindende Determinierungsgebot verstößt, zerstreuen könnte.

4.2 Die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Vorschriften über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Referenzmengen sowie über Voraussetzungen und die Höhe von diesen Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II EG-Vertrag angeführten Erzeugnisse sowie sonstige Handelsregelungen erforderlich oder geboten ist.

4.3 Die in Prüfung gezogene Regelung enthält somit eine Verweisung auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht. Damit genügt sie aber, auch wenn eine Verweisung des innerstaatlichen Gesetzgebers auf Normen des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich zulässig ist (vgl. VfGH 4.3.2005, B249/04), dem - im vorliegenden Zusammenhang aus Art18 B-VG abzuleitenden - Erfordernis nicht mehr, demzufolge das Verweisungsobjekt in der verweisenden Norm ausreichend bestimmt festgelegt sein muss (vgl. VfSlg. 16.999/2003 mwH).

4.4 Die Grenzen der Aufhebung einer in Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes derart gezogen werden, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, hat der Verfassungsgerichtshof in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (vgl. VfSlg. 8461/1978, 10.834/1986, 14.131/1995).

Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Gesetzesprüfung zum Ergebnis gelangt, dass die Aufhebung der Wortfolge "Referenzmengen," ausreicht, die Verfassungswidrigkeit der Rechtslage in Bezug auf die Anlassfälle zu beseitigen:

Bei Entfall der Wortfolge "Referenzmengen," entfällt die Ermächtigung des Bundesministers, Vorschriften über Verfahren bei der Aufteilung, Zuteilung und Änderung von Referenzmengen - seien es Vorschriften betreffend Referenzmengen, Anlieferungs-Referenzmengen oder Anlieferungs-Referenzmengen II für Almen - sowie über Voraussetzungen und die Höhe von diesen Mengenregelungen sowie über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften, soweit dies zur Durchführung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen erforderlich ist, zu erlassen.

Die in Prüfung gezogene Wortfolge "Referenzmengen," ist daher wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

Der verbleibende Gesetzestext nimmt durch die Aufhebung der Wortfolge "Referenzmengen," keinen völlig veränderten Inhalt an. Würde der Verfassungsgerichtshof hingegen die gesamte in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung aufheben, würde sich das Gesetzes- bzw. die Verordnungsprüfungsverfahren auch auf nicht präjudizielle Bestimmungen erstrecken, deren Prüfung dem Verfassungsgerichtshof in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren verwehrt ist.

Das Verfahren zur Prüfung der übrigen Bestimmungen in §101 MOG 1985 ist somit einzustellen.

4.5 Die auf Art140 Abs5 B-VG gestützte Setzung einer Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung der Wortfolge "Referenzmengen," im §101 MOG 1985 soll die Erlassung einer der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragenden gesetzlichen (Ersatz-)Regelung innerhalb des Zeitraumes ermöglichen, der sich aus dieser Fristsetzung ergibt.

4.6 Der Verfassungsgerichtshof sah sich des Weiteren veranlasst, von der Ermächtigung des Art140 Abs7 B-VG Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die unter Fristsetzung aufgehobene Bestimmung auf die am 11. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.

4.7 Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 B-VG.

5.1 Auch in den Verordnungsprüfungsverfahren ist nichts vorgebracht worden und auch nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit dieser Verfahren spräche. Sie sind daher zulässig.

5.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB. VfSlg. 9535/1982) hat die Verfassungswidrigkeit jener Gesetzesbestimmung, die die Verordnung trägt, zur Folge, dass die Verordnung hiemit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt.

Die MGV 1999 in ihrer Stammfassung BGBl. II Nr. 28/1999 sowie in den Fassungen BGBl. II Nr. 188/2003 und BGBl. II Nr. 390/2003 dient der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen für Milch und Milcherzeugnisse über die Referenzmengen im Rahmen der nationalen Gesamtmengen für Milch und Milcherzeugnisse, die an Abnehmer geliefert werden oder ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens an Verbraucher abgegeben werden (Direktverkauf) einschließlich der Erhebung der Zusatzabgabe.

Aus der Verfassungswidrigkeit der oben genannten Wortfolge in §101 MOG 1985, auf die die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen gestützt sind, folgt demnach die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungsbestimmungen. Gemäß Art139 Abs3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof dann, wenn er im Verordnungsprüfungsverfahren zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt und die Aufhebung der ganzen Verordnung nicht den rechtlichen Interessen der Partei, deren Rechtssache Anlass für die Einleitung des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens waren, offensichtlich zuwiderläuft, die ganze Verordnung aufzuheben. Da im vorliegenden Verfahren jeweils die gesamte Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt und kein Hindernis im Sinne des letzten Satzes des Art139 Abs3 B-VG vorliegt, hat der Verfassungsgerichtshof im Sinne dieser Vorschrift vorzugehen (vgl. ua VfSlg. 16.548/2002). Die Verordnungen waren daher zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

5.3 Für das Wirksamwerden der Aufhebung wurde, hier gestützt auf Art139 Abs5 letzter Satz, zweiter Tatbestand B-VG, dieselbe Frist gesetzt wie im Gesetzesprüfungsverfahren.

5.4 Der Verfassungsgerichtshof sah sich des Weiteren veranlasst, von der Ermächtigung des Art139 Abs7 B-VG Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass die unter Fristsetzung aufgehobenen Bestimmungen auf die am 11. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sind.

5.5 Die Verpflichtung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art139 Abs5 B-VG.

5.6 Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

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