Spruch:
I. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Stellung des Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird bewilligt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung
I. 1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2004, B511/04-14, wurde die Behandlung der von der nunmehrigen Antragstellerin eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 9. März 2004, GZ FSRV/0134-W/03, abgelehnt. Dieser Beschluss wurde der Rechtsvertreterin der Antragstellerin am 18. Jänner 2005 zugestellt.
Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines (nachträglichen) Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß §87 Abs3 VfGG endete somit am 1. Februar 2005.
2. Die Antragstellerin begehrt nunmehr mit einem am 7. Februar 2005 zur Post gegebenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der genannten Frist. Unter einem wird der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellt.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsvertreterin der Antragstellerin sei in der Nacht vom 31. Jänner zum 1. Februar 2005 an einer "manifesten Darmgrippe" erkrankt, die sie dazu gezwungen habe, von Mitternacht bis zu den frühen Nachmittagsstunden des 1. Februar 2005 das Badezimmer nicht zu verlassen. In der Folge habe der Ehemann der Rechtsvertreterin diese im Badezimmer aufgefunden und zu Bett gebracht, wobei die Rechtsvertreterin zu diesem Zeitpunkt mangels Schlaf und auf Grund unzähliger Krämpfe unter erheblichen Kreislaufbeschwerden gelitten habe. Die Rechtsvertreterin habe sodann bis rund 6.00 Uhr Morgens geschlafen. Da die Rechtsvertreterin sohin durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das einer Handlungsunfähigkeit gleich komme, daran gehindert gewesen sei, den Abtretungsantrag fristgerecht einzubringen, würden die Voraussetzungen der §§146 ff. ZPO vorliegen.
II. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines (nachträglichen) Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß §87 Abs3 VfGG ist begründet:
1.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG in §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 leg. cit. die entsprechenden Bestimmungen der §146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. zB VfSlg. 9817/1983, 11.706/1988, 14.157/1995).
1.2. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung muss gemäß §148 Abs2 ZPO innerhalb von 14 Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden. Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (§148 Abs3 ZPO).
Im vorliegenden Fall begann diese Frist am 2. Februar 2005 zu laufen. Der am 7. Februar 2005 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag ist daher rechtzeitig.
1.3. Eine Erkrankung der Partei oder ihres Rechtsvertreters stellt dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn sie plötzlich auftritt und für eine rechtzeitige Vertretung nicht mehr gesorgt werden kann (vgl. etwa VfSlg. 14.576/1996 mwH). Die Erkrankung des vertretenden Rechtsanwaltes kann sohin von vornherein nur dann Grund für eine Wiedereinsetzung sein, wenn zu Folge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Rechtsanwaltes ausgeschlossen ist (vgl. VfSlg. 8801/1980, 16.526/2002). Das ist hier nach dem vom Verfassungsgerichtshof - unter Berücksichtigung der vorlegten "ärztlichen Bestätigung" - als glaubhaft angenommenen Vorbringen der Antragstellerin aber der Fall, zumal das beschriebene Krankheitsbild zur Zeit des Fristablaufes unvorhergesehen eintrat.
2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher - gemäß §33 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung - Folge zu geben.
3. Die Beschwerde war gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm. §87 Abs3 VfGG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
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