VfGH B107/05

VfGHB107/057.6.2005

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz als offenbar aussichtslos; Zurückweisung des Antrags auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrags an den Verwaltungsgerichtshof

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs3
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

 

Spruch:

I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit Schreiben vom 23. November 2004 hat der Einschreiter folgende Anträge an die Bundespolizeidirektion Graz gestellt: Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 22. Oktober 2004 (Anm.:

Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz, Zl. IV-1009690/FR/04, betreffend die Anordnung der Schubhaft gemäß §61 Abs1 Fremdengesetz 1997 zur Sicherung der Abschiebung, vgl. dazu bereits B1490/04), Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §69 AVG, Antrag auf Anwendung des §39 Abs2 AVG, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §71 AVG, Antrag, ihm "alle rechtlichen Möglichkeiten zu eröffnen" sowie einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.

2. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 hat die Bundespolizeidirektion Graz die Eingabe des Einschreiters vom 23. November 2004 zunächst dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vorgelegt.

Dieser reagierte am 7. Dezember 2004 mit einem an die Bundespolizeidirektion Graz gerichteten Schreiben, mit dem die Eingabe des Einschreiters retourniert wurde, "da es sich offensichtlich um eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde handelt".

3. Die Bundespolizeidirektion Graz hat dem Einschreiter daraufhin seine Eingabe mit nachstehendem Schriftsatz vom 16. Dezember 2004 rückübermittelt:

"Die Bundespolizeidirektion Graz, Fremdenpolizeiliches Referat, refundiert Ihnen Ihre Eingabe v. 23.11.2004 mit der Bemerkung, dass es sich hier offensichtlich um eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde handelt und müsse diese an die hiefür zuständige Stelle ergehen.

Der von Ihnen zedierte Bescheid v. 22.10.2004 ist ein Schubhaftbescheid und ist gegen die Anordnung der Schubhaft weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. (Gemäß §94 Abs5 FrG)."

4. Mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2005 brachte der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diesen Akt der Bundespolizeidirektion Graz vom 16. Dezember 2004, Zl. IV-1009690/FR/04, ein. Darin führte er aus, dass die Bundespolizeidirektion Graz "auch in diesem Verfahrensschritt" nicht beachtet habe, dass der Einschreiter der deutschen Sprache nicht mächtig sei und nur seine Muttersprache Krio verstehe.

Zusätzlich beantragte der Einschreiter "[f]ür den Fall einer Abweisung, Zurückweisung oder Ablehnung meines Antrages auf Verfahrenshilfe durch den VfGH [...], meinen Verfahrenshilfeantrag dem VwGH zur Entscheidung darüber abzutreten, ob ich in sonstigen Rechten verletzt wurde."

II. 1. Gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ist die Verfahrenshilfe einer Partei zu bewilligen, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate.

2. Es kann im Verfahren über die Bewilligung der Verfahrenshilfe jedoch dahinstehen, ob der gegenständliche Akt der Bundespolizeidirektion Graz überhaupt als Bescheid -, dessen Inhalt sich auf die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des Schubhaftbescheides vom 22. Oktober 2004 beschränkte - zu qualifizieren ist (vgl. dazu etwa VfGH 30.9.1991, B421/91), da selbst in diesem Fall eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erscheint, zumal bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre: Denn unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Rechtsakt auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es würden sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung ergeben, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen.

3. Da nach dem Gesagten eine Beschwerde gegen das vorliegende Schreiben offenbar aussichtslos wäre, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

III. Art 144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von Beschwerden (für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung), nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof für den Fall ihrer Abweisung vor (VfSlg. 14.242/1995).

Der Antrag auf Abtretung des Verfahrenshilfeantrages an den Verwaltungsgerichtshof war daher zurückzuweisen.

IV. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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