VfGH B105/02 ua

VfGHB105/02 ua8.6.2005

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die zu B105/02 mit € 2.143,7 und zu B621/03 mit € 2.142,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Kaufvertrag vom 18. Jänner 2001 verkaufte der Beschwerdeführer eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft an die mitbeteiligte Partei (B105/02); mit Übergabsvertrag vom 18./19. Jänner 2001 übergab die mitbeteiligte Partei land- und forstwirtschaftliche Grundstücke an den Beschwerdeführer (B621/03). Diesen Rechtsgeschäften versagte die Landesgrundverkehrskommission mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden mangels Selbstbewirtschaftung durch den Erwerber die Genehmigung.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehren.

2. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird" in §4 Abs2 Z2 sowie des §4 Abs3 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken in Oberösterreich (Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz 1994) LGBl. 88 ein. Mit Erkenntnis vom 8. Juni 2005, G163,164/04 hob er die Wortfolge "und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das zu erwerbende Grundstück selbst ordnungsgemäß bewirtschaften wird" in §4 Abs2 sowie §4 Abs3 und 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Grundstücken in Oberösterreich, LGBl. 88 als verfassungswidrig auf.

II. Die belangte Behörde hat bei der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage der Fälle nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde folglich durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.

Die Bescheide sind daher ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung (§19 Abs4 Z3 VfGG) aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je € 327,- und Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 181,7 (B105/02) bzw. € 180,-- (B621/03) enthalten.

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