VfGH G97/04

VfGHG97/0428.9.2004

Aufhebung der Regelung des BDG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten betreffend die amtswegige Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen Verstoßes gegen das Determinierungsgebot

Normen

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs6
B-VG Art126b Abs5
BDG 1979 §15a
LDG 1984 §13b
LLDG 1985 §13b
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
B-VG Art140 Abs6
B-VG Art126b Abs5
BDG 1979 §15a
LDG 1984 §13b
LLDG 1985 §13b

 

Spruch:

§13b Abs1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

§13b Abs1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, tritt wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B309/03 ein Verfahren über eine Beschwerde nach Art144 B-VG gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Jänner 2003 anhängig, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen die gemäß §13b des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (im Folgenden: LDG), idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I 87, mit Ablauf des 31. August 2002 durch Bescheid des Landesschulrates für die Steiermark verfügte amtswegige Versetzung in den Ruhestand abgewiesen wurde.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass dieser Beschwerde beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen eine Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13b Abs1 LDG einzuleiten.

3. Die Bundesregierung hat im Gesetzesprüfungsverfahren von einer meritorischen Äußerung Abstand genommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Mit dem Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95, wurde in das LDG ein §13b eingefügt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2001 G150/00 wurde das PensionsreformG 2000 - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - als verfassungswidrig aufgehoben. In der Folge wurde §13b LDG mit dem PensionsreformG 2001, BGBl. I Nr. 86, und zwar rückwirkend mit 1. Oktober 2000 gleich lautend wieder erlassen. §13b LDG lautete demnach wie folgt:

"Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§13b. (1) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach §80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Suspendierung geendet hat."

1.2. Mit Art12 Z1b der als Sammelgesetz ergangenen Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I 87, (dieses Stück des BGBl. wurde am selben Tag, nämlich am 31. Juli 2001 ausgegeben wie jenes, das das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2001/86 enthält; s. dazu oben Pkt. 1.1. erster Absatz) wurde, und zwar mit (Wirkung vom) 1. September 2001 (vgl. §123 Abs39 Z4 leg. cit.) Abs1 des §13b LDG wie folgt neu gefasst:

"(1) Der Landeslehrer kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

2. keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Versetzung in den Ruhestand sprechen."

2. Das Gesetzesprüfungsverfahren hat nicht ergeben, dass die vorläufige Annahme des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss, er habe bei der Entscheidung über die an ihn gerichtete Beschwerde die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung anzuwenden, unzutreffend wäre. Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

3. In der Sache hegte der Verfassungsgerichtshof gegen die Verfassungsmäßigkeit des §13b Abs1 LDG, idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, vorläufig die selben Bedenken, wie er sie in seinem Beschluss vom 27.11.2003 B1734/02 gegen den gleichlautenden §15a Abs1 BDG, idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, geäußert hat.

4. Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2004 G27/04, G45/04 und G46/04 hob der Verfassungsgerichtshof §15a Abs1 BDG, idF der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, wegen Verstoßes gegen das aus Art18 Abs1 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot auf. In der Sache genügt es daher, auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses zu verweisen.

Die in Prüfung gezogene Gesetzesvorschrift verstößt daher gegen das aus Art18 Abs1 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot.

5. Von der Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Bestimmung sah der Gerichtshof im Hinblick auf die Unbestimmtheit der aufgehobenen Vorschrift, die einen ordnungsgemäßen Vollzug nicht ermöglicht, ab (vgl. VfSlg. 16.294/2001).

6. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 B-VG. Nach dem ersten Satz dieser Bestimmung treten, wenn durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. Im vorliegenden Fall ist dies §13b Abs1 LDG, in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86.

7. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG, die Verpflichtung zur Verlautbarung, dass §13b Abs1 LDG, in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86 wieder in Kraft tritt, aus Art140 Abs6 B-VG.

8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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