VfGH B239/03

VfGHB239/0330.9.2004

Feststellung einer Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist durch überlange Verfahrensdauer in einem Zusammenlegungsverfahren; keine Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Folge einer Verschärfung der festgestellten Rechtsverletzung durch weitere Verfahrensverzögerung bei Bescheidaufhebung; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde

Normen

B-VG Art144 Abs2
VfGG §87 Abs1 idF KundmachungsreformG 2004
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art13
B-VG Art144 Abs2
VfGG §87 Abs1 idF KundmachungsreformG 2004
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art13

 

Spruch:

I. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt worden.

2. Insoweit wird jedoch der Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abgewiesen.

II. 1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2. Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

III. Das Land Steiermark ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1161,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid des Obersten Agrarsenates (OAS) wird die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen eine im Devolutionswege ergangene Entscheidung des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (LAS) als unbegründet abgewiesen, mit der im Zusammenlegungsverfahren Mooskirchen eine gemeinsame Entwässerungsanlage angeordnet und der Zusammenlegungsplan gegenüber den Beschwerdeführern erlassen wurde.

Die dagegen gerichtete Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums. Der OAS habe bei der Beurteilung der vom Gesetz geforderten gleichen Beschaffenheit der Gesamtabfindung Willkür geübt und insbesondere der im gleichen Rechtsgang vorangangenen aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 1995 nicht entsprochen. Durch die lange Verfahrensdauer von 30 Jahren, welche - wie sich aus den Devolutionsentscheidungen ergebe - alleine auf das Verschulden der Behörden zurückzuführen sei, sei auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 EMRK verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie der Behauptung der willkürlichen, sich über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetzenden Beurteilung der Gesamtabfindung entgegentritt und im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Art6 EMRK ausführt, dass die längere Dauer eines Zusammenlegungsverfahrens mit mehreren gesetzlich vorgesehenen "Etappen", der Lösung komplexer technischer und rechtlicher Fragen sowie der hohen Anzahl an Parteien zu begründen sei.

II. Die - zulässige - Beschwerde ist teilweise begründet:

1. Aus den Akten ergibt sich - zum Überblick gerafft - folgender Verfahrensgang:

1972 Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens

1985 Erlassung eines Zusammenlegungsplans

1990 Abweisung der Berufung der Rechtsvorgänger gegen den

Zusammenlegungsplan durch LAS

25.2.1991 Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch VfGH

21.9.1995 Aufhebung der Berufungsentscheidung durch VwGH wegen

Verletzung von Verfahrensvorschriften (beim LAS am

21.11.1995 eingegangen)

Landesagrarsenat

5.3.1996 Gutachtensauftrag u.a. an die Landesbaudirektion,

Fachabteilung Wasserwirtschaft

8.11.1996 Erinnerungsschreiben an FA Wasserwirtschaft

22.1.1997 Teilstellungnahme der FA Wasserwirtschaft, die

bezüglich Fragen der Bodenklassifikationen und

Staunässe an Bundesamt - Forschungszentrum für

Landwirtschaft verweist

2/97-5/97 interne Abklärung der Kostentragung eines vom

Bundesamt zu erstellenden Gutachtens

3.6.1997 Auftragserteilung an das Bundesamt

6.10.1997 Gutachten des Bundesamtes für Lw (das den längeren

Beobachtungszeitraum als nützlich bezeichnet)

8.1.1998 Ladung zur Verhandlung; dessen ungeachtet

12.1.1998 Devolutionsantrag an OAS

Oberster Agrarsenat

1.4.1998 Beschluss des OAS über Entscheidungsübergang 15.4.1999

örtliche Erhebung in Mooskirchen

2/00-3/00 interne Erhebungen (Stellungnahme zweier Mitglieder)

17.3.2000 Ladung zur mündlichen Verhandlung

28.3.2000 auf Wunsch der Beschwerdeführer Erstreckung der

Äußerungsfrist und Abberaumung der Verhandlung

3.5.2000 Aufhebung des Bescheides erster Instanz und

Zurückverweisung zur Verhandlung (eingelangt

31.5.2000)

Agrarbezirksbehörde

30.11.2000 telephonische Vereinbarung eines Termines für die

mündliche Verhandlung; Partei gibt auf Befragen an,

nicht mehr durch Anwalt vertreten zu sein

13.12.2000 mündliche Verhandlung

21.12.2000 Bescheid über Verpflichtung zur Errichtung einer

gemeinschaftlichen Entwässerungsanlage

4.1.2001 Berufung ohne Rechtsanwalt

10.1.2001 Schreiben des Rechtsanwaltes an die ABB

(behauptet Nichtigkeit des Bescheides)

16.1.2001 Devolutionsantrag an LAS

Landesagrarsenat

28.3.2001 Beschluss des LAS über Entscheidungsübergang und

Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2000

6/01-7/01 Beschaffung von Unterlagen

26.9.2001 Verhandlung und Entscheidung des LAS

(Abfertigung am 30.11.2001, Zustellung 3.12.2001)

17.12.2001 Berufung

Oberster Agrarsenat

23.1.2002 Vorlage der Akten durch LAS

15.11.2002 Verständigung über mündliche Verhandlung am

4.12.2002 Verhandlung und Entscheidung des OAS -

angefochtener Bescheid

2. Art6 Abs1 EMRK bestimmt, dass jedermann "Anspruch darauf

[hat], daß seine Sache ... innerhalb angemessener Frist gehört wird,

und zwar von einem ... Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche

und Verpflichtungen ... zu entscheiden hat".

Die hier maßgeblichen Fragen der Abfindung in einem Zusammenlegungsverfahren berühren die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer und sind entscheidend für ihre privatrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen, weshalb Art6 EMRK auf das hier zu beurteilende Verfahren anzuwenden ist [vgl. EGMR 30.10.1991, Wiesinger, ÖJZ 1992, 238 ff. (239)]. Der OAS ist auch ein Gericht (Tribunal) im Sinne dieser Verfassungsbestimmung (VfGH 11.10.2003, B279/03).

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist freilich nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Diese ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren wie der Schwierigkeit des Falles, dem Verhalten des Beschwerdeführers, dem Verhalten der staatlichen Behörden und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer. Nicht die Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung des Art6 EMRK, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatlicher Organe zurückzuführen ist (vgl. VfSlg. 16.385/2001 und EGMR 30.10.1991, Wiesinger, ÖJZ 1992, 238 ff.).

Die Beschwerde hält ein 30 Jahre dauerndes Verfahren für eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlass des vorliegenden Verfahrens aber nicht zu beurteilen, wie lange eine Grundzusammenlegung, die eine umfassende Neuverteilung der Grundstücke eines örtlichen Bereichs vornehmen und alle damit verbundenen Einzelfragen lösen muss und "ihrer Natur nach ein komplexer Prozeß ist" [vgl. EGMR 30.10. 1991, Wiesinger, ÖJZ 1992, 238 ff. (239)], insgesamt dauern darf. Hier reicht es vielmehr aus, jene Verfahrensabschnitte ab der Verwaltungsgerichtshofsentscheidung aus dem Jahr 1995 zu betrachten, auf die auch die Beschwerde unter Hinweis auf die über Antrag der Beschwerdeführer getroffenen Devolutionsentscheidungen Bezug nimmt. Denn schon (und vor allem) die in diesem Zeitraum stattgefundenen Verzögerungen des Verfahrens stellen eine Verletzung des Gebotes der Entscheidung innerhalb angemessener Frist gemäß Art6 Abs1 EMRK dar:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. September 1995 die damals angefochtene Entscheidung des LAS mit der Begründung aufgehoben, dass der LAS auf die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die ihrer Ansicht nach fehlende "Obstbaufähigkeit" der Abfindungsgrundstücke nicht hinreichend eingegangen ist und auch nicht begründet hat, inwiefern die Zuteilung überschwemmungsgefährdeter Grundstücke dem Grundsatz der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit entspricht. Der nunmehr wiederum zur Entscheidung berufene LAS erteilte nach mehr als drei Monaten am 5. März 1996 einen Gutachtensauftrag und ließ weitere acht Monate verstreichen, diesen bei der Fachabteilung Wasserwirtschaft der Steiermärkischen Landesregierung in Erinnerung zu rufen (Schreiben vom 8. November 1996, ON 479 des LAS-Verwaltungsaktes). Es dauerte abermals sieben Monate, bis der nunmehr notwendig gewordene Auftrag an das Bundesamt erteilt wurde.

Demgemäß wurde einem Devolutionsantrag an den OAS am 1. April 1998 mit der Begründung stattgegeben, dass die Verzögerung weder durch gesetzliche oder sonstige unüberwindliche Hindernisse noch durch ein Verschulden der Partei verursacht worden ist.

Erst ein Jahr nach dieser Entscheidung indessen fand am 15. April 1999 eine örtliche Erhebung in Mooskirchen statt und sodann verging wieder ein Jahr ohne weiteres nennenswertes Verfahrensgeschehen (Stellungnahme zweier OAS-Mitglieder vom 7. März 2000) bis zur Ladung für die Verhandlung im April. Dass die Rechtsvorgänger der nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. März 2000 eine Erstreckung der Äußerungsfrist hinsichtlich der ihnen übermittelten Stellungnahme erwirkten, trug nicht wesentlich zur Verzögerung des Verfahrens bei, weil bereits am 4. April 2000 ihre Äußerung beim OAS einlangte, worauf dieser die Verhandlung am 3. Mai 2000 abhielt und - zwei Jahre nach Übergang der Entscheidungspflicht an den OAS - seinerseits wiederum eine aufhebende, an die Agrarbezirksbehörde zurückverweisende Entscheidung anstelle des LAS traf.

Im Verwaltungsakt der ersten Instanz findet sich erst sechs Monate nach Einlangen dieser Entscheidung ein Aktenvermerk über die telephonische Vereinbarung eines Termins für eine mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2000, dem zu entnehmen ist, dass der mittlerweile verstorbene Vater eines der Beschwerdeführer als damalige Partei des Verfahrens angab, nicht mehr durch einen Rechtsanwalt vertreten zu sein. In der Verhandlung am 13. Dezember 2000 gab er auch sein grundsätzliches Einverständnis zu einem Entwässerungsprojekt auf der maßgeblichen Teilabfindung ab, worauf am 21. Dezember 2000 die Zusammenlegungsgemeinschaft zur Errichtung einer gemeinschaftlichen Entwässerungsanlage verpflichtet wurde. Durch den einschreitenden Rechtsanwalt, der mangels seiner Beiziehung im Verfahren von der Nichtigkeit dieses Bescheides ausging, stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer allerdings am 16. Jänner 2001 einen neuerlichen Devolutionsantrag an den LAS, dem dieser am 28. März 2001 mit der Begründung stattgab, dass die Verzögerung im Bereich der Bezirksbehörde liege: Die Kündigung der Vertretungsvollmacht hätte verifiziert werden müssen.

Die Entscheidung des LAS (Anordnung einer gemeinsamen Anlage und Erlassung des Zusammenlegungsplans gegenüber den Beschwerdeführern) wurde zwar innerhalb von sechs Monaten, nämlich am 26. September 2001 gefällt, aber erst zwei Monate später am 30. November 2001 abgefertigt und am 3. Dezember 2001 zugestellt.

Die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung wurde vom OAS (nach mündlicher Verhandlung am 15. November 2002) mit der nunmehr beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung erst nach Ablauf eines weiteren Jahres am 4. Dezember 2002 erledigt.

In Summe haben alle diese für sich allein jeweils vielleicht noch hinnehmbaren Verzögerungen zu einer gegen Art6 EMRK verstoßenden überlangen Verfahrensdauer geführt. Die Zahl der nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zu lösenden Rechts- und Sachfragen war begrenzt und die Zusammenhänge den einschreitenden Behörden aus früheren Verfahrensgängen (seit der ersten Devolution auch dem OAS) bekannt. Unter solchen Bedingungen wiegen unnötige Verzögerungen schwerer und tritt auch die Komplexität eines Zusammenlegungsverfahrens in den Hintergrund. Nachdem das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Jahr 1995 bereits 23 Jahre gedauert hatte, ist es bis zur angefochtenen Entscheidung des OAS vom 4. Dezember 2002 innerhalb von acht Jahren zu folgenden, unter dem Blickwinkel des Art6 Abs1 EMRK zu beanstandenden Verfahrensverzögerungen gekommen, die das Urteil einer überlangen Verfahrensdauer unumgänglich machen:

Die Beschwerdeführer wurden dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK verletzt.

Durch die (begehrte) Aufhebung der das (bisherige) überlange Verfahren (vorläufig) abschließenden angefochtenen Entscheidung des OAS könnte diese Rechtsverletzung aber nicht beseitigt, sondern im Gegenteil sogar insoweit verschärft werden, als das Ende des Verfahrens noch weiter verzögert werden würde. Der Verfassungsgerichtshof hatte sich deshalb auf den Ausspruch zu beschränken, dass eine Verletzung der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK stattgefunden hat (vgl. VfSlg. 13.893/1994 und 14.193/1995). An dieser Möglichkeit hat auch die Neuformulierung des in den genannten Entscheidungen bezogenen §87 Abs1 VfGG durch das Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I 100/2003, mangels einer darauf hinweisenden Absicht des Gesetzgebers (vgl. RV 93 BlgNR XXII. GP, 13; dazu vgl. auch VfGH 12.12.2003, A2/01 ua., zu Art137 B-VG) im Lichte des Rechtes auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK) nichts geändert.

Insoweit ist folglich der Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abzuweisen (vgl. VfSlg. 13.893/1994).

3. Das verfassungsgerichtliche Verfahren ist als solches dem überprüften Verfahren, das dem Art6 EMRK entsprechen muss, nicht zuzurechnen. Was aber das Verfahren in der Sache betrifft, haben die Beschwerdeführer selbst dadurch, dass sie nicht Parallelbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, sondern nur die verfassungsgerichtliche Beschwerde mit einem Abtretungsantrag verbunden haben, dazu beigetragen, dass eine Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof während dieser Zeit nicht stattfinden konnte. Der Verfassungsgerichtshof nämlich kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG).

Ein solcher Fall liegt hier - abgesehen von der Verletzung des Art6 EMRK - vor: Die anderen behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Da die Sache auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen ist, behandelt der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde insoweit nicht und tritt sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführer nur zum Teil durchgedrungen sind. Im zugesprochenen Betrag sind € 163,50 an USt und eine Eingabengebühr von € 180,-- enthalten.

Eine mündliche Verhandlung war entbehrlich (§19 Abs4 erster Satz bzw. Abs3 Z1 VfGG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte