VfGH B539/03 ua

VfGHB539/03 ua16.10.2004

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer im Verfahren B539/03 und dem Beschwerdeführer im Verfahren B1446/03 die mit jeweils € 2.142,-- bestimmten Prozeßkosten zu Handen ihrer jeweiligen Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Den Beschwerdeführern wurde mit Bescheiden des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 6. März 2003 bzw. des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. September 2003 jeweils Einkommensteuer in bestimmter Höhe für das Jahr 2001 vorgeschrieben, wobei der Berechnung der Einkommensteuer auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die aus sog. schwarzen (Investment)Fonds stammten, zugrunde gelegt wurden.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, in denen die Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verfassungswidrigkeit des §42 Abs2 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/1998, geltend machen und die kostenpflichtige Aufhebung der Bescheide beantragen.

3. Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Linz, legte innerhalb der ihm gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der zu B539/03 protokollierten Beschwerde beantragt. Das zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst teilte die in dieser Beschwerde geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §42 Abs2 InvFG nicht. Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, legte fristgerecht die Verwaltungsakten zur Beschwerde B1446/03 vor und verzichtete förmlich auf die Erstattung einer Gegenschrift.

II. Die Beschwerden sind begründet:

1. Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerden mit Beschluß vom 12. März 2004 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der ersten beiden Sätze des §40 Abs2 Z2 sowie der Verfassungsmäßigkeit des §42 Abs2 InvFG, BGBl. 532/1993, idF BGBl. I 41/1998, ein und hob mit dem am 15. Oktober 2004 gefällten Erkenntnis G49,50/04 §42 Abs2 leg.cit. als verfassungswidrig auf.

2. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß diese Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind jeweils eine Eingabengebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 327,-- enthalten. Darüber hinausgehende Kosten waren nicht zuzusprechen.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

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