VfGH G182/02

VfGHG182/0226.11.2002

Zurückweisung des Individualantrags der Betreiberin eines Privatradiosenders als Geschenkgeberin auf Aufhebung von Bestimmungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 betreffend die Besteuerung von Gewinnspielen infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Steuerbescheides

Normen

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BAO §20
ErbStG 1955 §1 Abs1 Z2
ErbStG 1955 §3 Abs1 Z2
ErbStG 1955 §15 Abs1 Z15
ErbStG 1955 §10
ErbStG 1955 §22, §23a
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BAO §20
ErbStG 1955 §1 Abs1 Z2
ErbStG 1955 §3 Abs1 Z2
ErbStG 1955 §15 Abs1 Z15
ErbStG 1955 §10
ErbStG 1955 §22, §23a

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Die Antragstellerin ist Medieninhaberin und Betreiberin

des niederösterreichischen Privatradiosenders "RPN", der das Programm "Krone Hit Radio" in Niederösterreich und Wien verbreitet und seine Einnahmen im wesentlichen aus den Erträgen der Radiowerbung bezieht. Sie stellt gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge

"-) §1 Abs1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141/1955 (diese Ziffer blieb durch die nachfolgenden Novellen - zuletzt BGBl. I 144/2001 - unberührt)

in eventu

-) §3 Abs1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141/1955 (diese Ziffer blieb durch die nachfolgenden Novellen unberührt)

in eventu

-) §1 Abs1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141/1955 und §15 Abs1 Z15 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141/1955 idF BGBl. 15/1968

in eventu

-) §3 Abs1 Z2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141/1955 und §15 Abs1 Z15 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141/1955 idF BGBl. 15/1968

in eventu

-) lediglich §15 Abs1 Z15 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141/1955 idF BGBl. 15/1968"

als verfassungswidrig aufheben.

Begründend führt sie ua. aus, daß gerade Privatradios, die sich nicht aus öffentlichen Mitteln finanzieren, auf die Veranstaltung von Preisausschreiben, Verlosungen und sonstigen Gewinnspielen angewiesen seien, um die Aufmerksamkeit der Hörer auf sich zu ziehen. Dies insbesondere auch deswegen, weil sich der größte Konkurrent, der ORF, vermehrt dieser Marketingstrategie bediene. Nach ständiger Judikatur und Praxis der Abgabenbehörden würden Gewinne aus von Medienunternehmen veranstalteten Gewinnspielen grundsätzlich der Schenkungssteuer gemäß §3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 (im folgenden: ErbStG) unterliegen. Gemäß §13 ErbStG sei bei Schenkungen neben dem Geschenknehmer auch der Geschenkgeber Steuerschuldner. Da dieselbe abgabenrechtliche Leistung geschuldet werde, liege gemäß §6 Abs1 BAO ein Gesamtschuldverhältnis vor.

§15 Abs1 Z15 ErbStG befreie Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften von der Schenkungssteuer, was nach Ansicht der Abgabenbehörden auch für den ORF in der nunmehrigen Form als Stiftung öffentlichen Rechts gelte. Nachdem Zuwendungen aus von privaten Hörfunkveranstaltern initiierten Gewinnspielen der höchsten Steuerklasse mit einer bis zu 60%-igen Besteuerung unterliegen, habe dies eine krasse Wettbewerbsverzerrung zu Gunsten des ORF und zu Lasten der Privatradioveranstalter zur Folge, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe.

Die Antragstellerin behauptet das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Insbesondere sei sie aus folgenden Gründen durch die angefochtene Norm in ihrer Rechtsposition unmittelbar und nachteilig betroffen:

"Indem ... im Falle eines von der Antragstellerin

durchgeführten Gewinnspieles der ausbezahlte Gewinn der Schenkungssteuer unterliegt und sie ebenso Steuerschuldnerin ist, bei gleichzeitiger Steuerfreistellung für Zuwendungen aus Gewinnspielen des ORF, ist sie in ihrer Rechtssphäre bereits jetzt unmittelbar betroffen. Diese unmittelbare Betroffenheit der Rechtssphäre der Antragstellerin durch die Schenkungssteuerpflicht begründet die Zulässigkeit des Individualantrages. Diese Betroffenheit besteht sowohl in der Phase vor Durchführung eines Gewinnspiels (durch die Verhinderungseffekte der ungleichen Steuerlast), als auch während der Durchführung des Gewinnspiels (aus den nachstehend im Einzelnen geschilderten Effekten, insbesondere der Benachteiligung sowohl gegenüber den Preise zur Verfügung stellenden Unternehmen, als auch gegenüber den die vollen Gewinne erwartenden Konsumenten), als auch nach Zuwendung der Gewinne (durch die Notwendigkeit, aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit, insbesondere bei Sachpreisen auch noch die Steuer zu übernehmen). Die noch näher auszuführende Verfassungswidrigkeit der Befreiungsbestimmung belastet die die Steuerpflicht anordnende Bestimmung selbst mit Verfassungswidrigkeit (siehe VfSlg. 14.805/1997). ...

Eine solche krasse gleichheitswidrige Bevorzugung führt aber dazu, dass die Antragstellerin bereits derzeit gleichheitswidrige Rechtsnachteile erleiden muß; es wird ihr geradezu der Marktzutritt aufgrund dieser gleichheitswidrigen Bevorzugung des ORF unter den ohnedies schon drückend schwierigen Rahmenbedingungen verwehrt. Durch die angefochtenen Bestimmungen wird sie in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art7 B-VG, Art5 StGG und Art10 EMRK verletzt.

Durch die Bevorzugung des ORF kommt es neben einem massiven Wettbewerbsnachteil der Antragstellerin somit auch zu einer Verletzung ihrer Rechtssphäre, da sie dem direkt ihre Rechtsposition gestaltenden ErbStG mit einer bis zu 60 %-Steuerbelastung auf ihr Eigentum unterworfen wird, während der ORF keine Beschränkung seiner Gewinnspielgeschenke hinnehmen muss.

Die angefochtenen Bestimmungen - somit die Vorschreibung der Steuer bei gleichzeitiger Ausnahme der Besteuerung des ORF - wirken selbst dann auf die Rechtssphäre der Antragstellerin, wenn sie kein Gewinnspiel durchführt. Es ist ihr auch bereits ein konkreter Schaden entstanden. Die angefochtenen Bestimmungen kommen einem Werbeverbot, zumindest aber einer intensiven Werbebeschränkung gleich. Dadurch wird aber auch in ihr Recht auf Vertragsfreiheit eingegriffen. So ist der Antragstellerin bereits ein massiver, nicht wieder gutzumachender Schaden entstanden. Dies auch aus nachstehenden Gründen:

Bei Verlosung von Sachpreisen werden mit den die Sachpreise zur Verfügung stellenden Unternehmen Verträge abgeschlossen, wonach die Sachpreise entweder überhaupt unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden oder aber zu äußerst reduzierten Preisen. Der Gegenwert für diesen zur Verfügung gestellten Sachpreis besteht für das Unternehmen im Werbeeffekt, der dadurch entsteht, dass bei Anpreisung des Gewinnspiels auch der Sachpreis bzw. das diesen Sachpreis zur Verfügung stellende Unternehmen genannt werden. Anders als bei Geldpreisen kann bei der Verlosung von Sachpreisen die Schenkungssteuer nicht vom ausbezahlten Teil einbehalten bzw. abgezogen werden. Die Schenkungssteuer ist in einem derartigen Fall jedenfalls entweder vom Geschenknehmer oder Geschenkgeber bzw. vom Unternehmen, das das Produkt zur Verfügung stellt, aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Übernimmt der die Verlosung veranstaltende Medienbetrieb die Entrichtung der Schenkungssteuer nicht, so ist ein Unternehmen auch nicht daran interessiert, einen Vertrag betreffend 'Zurverfügungstellung' seines Produktes abzuschließen. So sind schon zahlreiche Vertragsabschlüsse aufgrund der steuerlichen Belastung von Zuwendungen von Privatradiosendern letztendlich nicht zustandegekommen. Dies deswegen, weil sich die Antragstellerin nicht dazu verpflichten wollte, die diesbezüglich anfallende Schenkungssteuer zu übernehmen und das Unternehmen nicht wollte, dass der Geschenknehmer vom Gewinn zusätzlich Schenkungssteuer zu leisten habe. Die steuerliche Belastung hat demnach dazu geführt bzw. führt nach wie vor dazu, dass Unternehmen ihre Produkte lieber dem ORF zur Verfügung stellen. Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen schränken demnach die Vertragsfreiheit der Antragstellerin ein, indem sie den Abschluß bestimmter vertraglicher Vereinbarungen erschweren bzw. sogar unmöglich machen. Sie greifen somit auch aus diesem Grund unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein (vgl. VfSlg. 9826/1983).

Diese Eingriffe sind nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt. Die angefochtenen Bestimmungen sind auch auf die Antragstellerin unmittelbar anwendbar. Ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides werden der Antragstellerin gegenüber bestimmte juristische Personen, insbesondere der ORF, bei der Durchführung von Gewinnspielen bevorzugt.

Es liegt für uns auch nicht bloß eine potentielle Beeinträchtigung unserer Rechtsposition vor, sondern werden wir aktuell in unserer Rechtssphäre betroffen. Unter anderem auch deswegen, weil die steuerliche Bevorzugung normiert in §15 Abs1 Z15 ErbStG bereits seit 1. Jänner 1968 (Artikel II BGBl. 15/1968) gegeben ist. Die Bevorzugung des ORF ist somit seit dieser Zeit gegeben und hat sich die Beeinträchtigung in unserer Rechtsposition für uns insofern bereits verwirklicht.

Zur Unzumutbarkeit eines anderen Weges der verfassungsrechtlichen Normenkontrolle führt die Antragstellerin aus:

"Der Antragstellerin steht aber auch ein anderer zumutbarer Weg zur Rechtsverfolgung aus mehreren Gründen nicht offen:

Zum einen wären damit umfangreiche Kosten verbunden. Denn würde nun die Antragstellerin ein Gewinnspiel durchführen, so wäre es zwar rein theoretisch (!) möglich, nur € 10.000,-- als Gewinn in Aussicht zu stellen. Nachdem es sich bei Gewinnspielen aber um ein äußerst wichtiges Marketinginstrument handelt und der ORF im Vergleich dazu täglich etwa € 73.000,-- an Gewinn ausbezahlt, muß sich die Antragstellerin jedenfalls an der Dimension der Gewinnspiele des ORF orientieren, um sich nicht der Lächerlichkeit preiszugeben. Es müßte daher in der Größenordnung der von der Konkurrenz veranstalteten Gewinnspiele ein derartiges angepriesen werden. Hinzu kommt aber, dass aufgrund der durch §15 Abs1 Z15 ErbStG bewirkten Privilegierung der Zuwendungen von ORF, von der Antragstellerin deutlich mehr an Preisgeld aufgewendet werden müsste, um netto die gleiche Auszahlung zu erreichen, wie bei vom ORF veranstalteten Gewinnspielen. Wenn beispielsweise ein Gewinner € 2 Mio. erhalten soll, muß aufgrund der steuerlichen Belastung insgesamt eine Gewinnsumme von € 5 Mio. ausgelobt werden. Diese zusätzliche Belastung ergibt sich lediglich für den Privatradioveranstalter, nicht hingegen für den ORF.

Abgesehen davon, dass nicht einmal sichergestellt ist, dass

überhaupt ein Bescheid erwirkt bzw. unter welchen Voraussetzungen ein

Bescheid erwirkt werden kann (siehe dazu gleich unten), wäre dies

jedenfalls mit kostspieligen Aufwendungen verbunden, welche der

Antragstellerin nicht zumutbar sind ... .

Wie bereits ... ausgeführt, ist bei Schenkungen neben dem

Geschenknehmer auch der Geschenkgeber Steuerschuldner. Doch auch nach Auffassung des VfGH ist bei Schenkungen der Bedachte primärer Steuerschuldner (vgl. VfSlg. 8302/1978). Dies führt dazu, dass bei Schenkungen der Steuerbescheid nur an den Beschenkten gerichtet wird. Nur er ist alleiniger Bescheidadressat (siehe Dorazil, Kommentar zum ErbStG3, 539).

Dies bedeutet aber, dass nur dann, wenn der Beschenkte die Zahlung der Steuerschuld verweigert, was einerseits für ihn einen Säumniszuschlag zur Folge hat und zudem gegen ihn aufgrund der vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten Exekution geführt werden kann (siehe §§217 ff. BAO), ein Steuerbescheid gegenüber dem Geschenkgeber erlassen werden wird. Es müßte daher der Beschenkte zu einer rechtswidrigen Vorgangsweise, nämlich zur Nichtbezahlung seiner Steuerschuld, angehalten werden. Weder dem Geschenkgeber noch dem Geschenknehmer ist eine derartige Vorgangsweise zur Bescheiderlassung zuzumuten.

Auch einem Ersuchen des Medienunternehmens um Ausstellung des Steuerbescheides an die Geschenkgeberin wäre kein Erfolg beschieden. Denn die Praxis des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien, welche auf einer ausdrücklichen Weisung der FLD Wien, Niederösterreich und Burgenland beruht, stellt sich folgendermaßen dar: Trotz eines derartigen Ersuchens des Medienunternehmens wird der Abgabenbescheid an den Geschenknehmer ausgestellt und diesem die Schenkungssteuer vorgeschrieben.

Nur für den Fall, dass das Medienunternehmen ausdrücklich erklärt, die Tragung der Schenkungssteuer übernommen zu haben, würde eine Bescheidausstellung an das Medienunternehmen erfolgen. Abgesehen davon, daß schon die Selbstbelastung durch Übernahme der Schenkungssteuer einen erheblichen und unzumutbaren Wettbewerbsnachteil für das Medienunternehmen darstellt, würde sich dann auch gemäß §10 ErbStG für den Geschenkgeber die Steuer wesentlich erhöhen, denn der zweite Satz des §10 legt dem Sinn nach fest, dass in Schenkungssteuer-Fällen, in denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übernimmt, die Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber als eine weitere Schenkung an den Bedachten, uzw. in der Höhe der Schenkungssteuer, anzusehen ist, durch welche die Bereicherung des Beschenkten erhöht wird. Die Bereicherung besteht also aus der Schenkung zuzüglich der Steuer. Daher wäre bei Übernahme der Zahlung der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber die Schenkungssteuer hinzuzurechnen, obgleich nach §13 Abs1 ErbStG auch der Geschenkgeber Steuerschuldner ist.

Die Veranstaltung eines teuren Gewinnspieles unter gleichzeitiger Vorschreibung einer massiv erhöhten Steuer ist der Antragstellerin jedenfalls nicht zumutbar. Dies würde jedenfalls eine außergewöhnliche wirtschaftliche Härte für die Antragstellerin bedeuten und wären die zusätzlichen Kosten auch nicht als geringfügig

anzusehen ... ."

2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie primär die Zurückweisung des Antrages begehrt.

II. Der Antrag erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

1.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt sei, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung stehe (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994, 14752/1997).

1.2. Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin durch die angefochtene Norm bereits unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, ist - entgegen ihrer Ansicht - ein zumutbarer Weg vorhanden, die behauptete Verfassungswidrigkeit der von ihr angefochtenen Gesetzesbestimmungen an den Gerichtshof heranzutragen:

1.2.1. Der Antragstellerin ist zunächst beizupflichten, daß bei Schenkungen nicht nur der Erwerber, sondern auch der Geschenkgeber Steuerschuldner ist (§13 Abs1 ErbStG). Zwischen Geschenkgeber und Erwerber besteht ein Gesamtschuldverhältnis (§6 Abs1 BAO), wobei die Auswahl des zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldners, die Belastung des einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon oder die Bestimmung der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner im Ermessen der Abgabenbehörde liegt (§20 BAO; vgl. zur Auffassung, daß die Abgabenbehörde in Handhabung dieses Ermessens den Steuerbescheid primär an den Geschenknehmer zu richten habe, Ritz, Ermessen bei der Erbenhaftung, ÖStZ 1991, 93 ff [94]; Kopecky, Die Haftung im österreichischen Steuerrecht [1971], 57; in diesem Sinne auch VfSlg. 8302/1978).

1.2.2. Die Antragstellerin als Geschenkgeberin kann jedoch insofern einen an sie gerichteten Steuerbescheid erwirken, als sie gemäß §10 zweiter Satz ErbStG die Zahlung der Steuer übernimmt, sodaß sie im Wege des §22 ErbStG direkt (vgl. etwa VwGH 27.9.1990, 89/16/0214) bzw. im Fall der im Wege der Selbstbemessung durch einen Parteienvertreter (§23a ErbStG) entrichteten Abgabe über einen Rückerstattungsantrag zu einem Steuerbescheid gelangt.

Obwohl in der Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber diesem eine weitere Belastung erwächst, ist die Beschreitung des Verwaltungsweges für die Antragstellerin nicht unzumutbar.

Die Antragstellerin hat somit die Möglichkeit, schließlich auch einen letztinstanzlichen Steuerbescheid zu erwirken. Gegen einen derartigen Bescheid könnte sie in der Folge eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben und auf diesem Wege ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von ihr angefochtenen Gesetzesbestimmungen anders als im Wege des - bloß als subsidiären Rechtsbehelf ausgestalteten - Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof herantragen.

2. Der Antrag war daher mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

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