VfGH B1306/00

VfGHB1306/0026.2.2001

Zurückweisung einer auf Abtretung der Beschwerde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichteten Eingabe als unzulässig nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags innerhalb noch offener Frist zur Beschwerdeerhebung; keine Abtretung von Verfahrenshilfeanträgen an den Verwaltungsgerichtshof

Normen

B-VG Art144 Abs3
VfGG §33
B-VG Art144 Abs3
VfGG §33

 

Spruch:

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung. Mit Beschluß vom 10. November 2000, B1306/00-8, dem Einschreiter zugestellt am 16. November 2000, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab.

Eine Eingabe vom 24. November 2000, mit welcher der Einschreiter "Rekurs - Berufung" gegen diesen Beschluß erhob, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 14. Dezember 2000, B1306/00-15, zurück.

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2000 stellt der Einschreiter einen Antrag "auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".

Art144 Abs3 B-VG sieht nur eine Abtretung von Beschwerden (für den Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung), nicht aber auch eine Abtretung von Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof für den Fall ihrer Abweisung vor (VfSlg. 14242/1995). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §33 VerfGG (iVm §35 VerfGG und §146 Abs1 ZPO) ist nur dann möglich, wenn die Frist für die Vornahme einer Prozeßhandlung versäumt wurde (vgl. VfSlg. 11244/1986). Es ist nicht ersichtlich, welche Frist der Einschreiter im verfassungsgerichtlichen Verfahren versäumt haben sollte - er stellt auch keine diesbezüglichen Behauptungen auf -: Die Beschwerdefrist hat er durch die rechtzeitige Einbringung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gewahrt, sie hatte zwar nach Zustellung des Beschlusses vom 10. November 2000 neuerlich zu laufen begonnen, war aber zum Zeitpunkt des Wiedereinsetzungsantrages noch nicht abgelaufen.

Da beide Anträge unzulässig sind, war die Eingabe zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite bzw. §33 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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