VfGH A14/00

VfGHA14/0027.2.2001

Einstellung des Verfahrens nach Zurücknahme einer Klage gegen den Bund unter Anspruchsverzicht sowie wegen Feststellung einer Haftung für Einnahmenausfall durch die Klägerin; Zustimmung der beklagten Partei zum ohne Anspruchsverzicht zurückgenommenen Feststellungsbegehren

Normen

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Allg

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung

Mit Schriftsatz vom 4. Jänner 2001 gab die Klägerin bekannt, daß sie die von ihr eingebrachte Klage vom 28. Juli 2000 zurücknehme - und zwar, was das Leistungsbegehren betrifft, unter Anspruchsverzicht; was das Feststellungsbegehren betrifft, ohne Anspruchsverzicht und mit Zustimmung der beklagten Partei. Diese Zustimmung wurde mit Schreiben der Bundesregierung vom 23. Jänner 2001 erteilt.

Das Verfahren war somit einzustellen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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