VfGH B1296/99

VfGHB1296/9927.6.2001

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §70a Wr BauO 1930 idF LGBl 61/1998 mit E v 20.06.01, G25/01.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Stadt Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 29.500,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Spruchpunkt II des Bescheides vom 25. Februar 1999 wies der Magistrat der Stadt Wien die von den Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen gegen die Errichtung einer Wohnhausanlage auf der Liegenschaft in Wien 14, Viktor Hagl-Gasse/Salzwiesengasse, EZ 510, KG Hadersdorf, mit denen die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte gemäß §134a Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO f Wien) geltend gemacht wurden, gemäß §70a Abs7 iVm §134a Abs1 BO f Wien teils als unbegründet ab, teils als unzulässig zurück. Auf die geplante Wohnhausanlage der BOE-Bauobjekt-Entwicklungs Gesellschaft mbH & Co KG wurde das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäß §70a BO f Wien angewendet.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies die Bauoberbehörde für Wien mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1999 ab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

3. Die Bauoberbehörde für Wien legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

4. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die Beschwerde zurück- bzw. abzuweisen und der mitbeteiligten Partei Kostenersatz zuzusprechen.

II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §70a BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 61/1998, eingeleitet.

In der nichtöffentlichen Sitzung am 20. Juni 2001, G25/01, hat der Verfassungsgerichtshof §70a BO f Wien, LGBl. Nr. 11/1930, idF LGBl. Nr. 61/1998, als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat daher eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,- und eine Eingabegebühr in Höhe von S 2.500,- enthalten.

Der mitbeteiligten Partei war der Ersatz der Kosten für die Erstattung ihrer Äußerung nicht zuzusprechen, da sie zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (vgl. VfSlg. 10.228/1984).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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