Normen
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
FAG 1967 §21
F-VG §3 Abs2
F-VG 1948 §2, §4
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
FAG 1967 §21
F-VG §3 Abs2
F-VG 1948 §2, §4
Spruch:
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Die klagende Partei beantragt mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land Oberösterreich gerichteten Klage folgendes Urteil:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 16,000.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 8,000.000,-- vom 01.01.1998 bis 31.12.1998, sowie 4 % Zinsen aus S 16,000.000,-- seit 01.01.1999 zu bezahlen; sowie
2. zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei wird festgestellt, dass die klagende Partei bei Bedarfsdeckung i.S. des §3 (2) F-VG 1948 durch die beklagte Partei nicht zur Leistung einer Landesumlage verpflichtet ist.
3. Das Land Oberösterreich ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen deren ausgewiesenen Vertreters zu ersetzen."
1.2. Die Klage wird wie folgt begründet:
1.2.1. Gemäß §3 Abs2 F-VG 1948 seien die Länder berechtigt, durch Landesgesetze ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die Gemeindeverbände umzulegen. Durch Bundesgesetz könne ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden. Derzeit betrage dieses Höchstausmaß 7,8 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe (§6 FAG 2001, BGBl. I 3).
Laut Rechnungsabschluß des Landes Oberösterreich sowie vielfachen Presseaussendungen habe das Land Oberösterreich im Jahr 2000 zum dritten Mal einen Budgetüberschuß erwirtschaftet.
Wörtlich führt die klagende Partei weiters folgendes aus:
"Die Ausgaben des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände abzüglich der Bedarfzuweisungsmittel betrugen 1999 S 2.338.000.000,--. Dem standen Einnahmen von den Gemeinden und Gemeindeverbänden in der Höhe von S 2.913.000.000,-- entgegen. Daraus lässt sich ein Überschuss von S 575,000.000,-- zugunsten des Landes errechnen. Im Jahr 1998 betrug der Überschuss des Landes S 362 pro Einwohner, was einem Gesamtbetrag von S 507,682.910,-- entspricht. Das Land Oberösterreich schöpft die Ermächtigung des §4 FAG 1997 (nunmehr §6 FAG 2001) durch das OÖ Landesumlagengesetz mit derzeit 7,1 % aus und behält von den oberösterreichischen Gemeinden im Jahr 2000 S 890,000.000,-- ein.
Das Land Oberösterreich schließt seit 1997 sein Budget mit einem positiven Ergebnis ab.
...
Die klagende Partei hatte im Jahr 1997 eine Landesumlage in der Höhe von S 8,368.690,--, im Jahr 1998 an Landesumlage S 8,385.050,--, im Jahr 1999 eine Landesumlage in der Höhe von S 8,606.288,-- und im Jahr 2000 einen Gesamtbetrag an Landesumlage in der Höhe von S 8,456.092,-- an die beklagte Partei zu leisten, wenngleich diese aufgrund ihres positiven Jahresabschlusses seit 1997 nicht mehr berechtigt ist, eine Landesumlage einzuheben.
Die beklagte Partei hat daher von der klagenden Partei seit 1997 Landesumlagen in der Höhe von S 33,816.120,-- eingehoben. Diese Beträge wurden (von) den Ertragsanteilen, die der Bund den Ländern zur Weiterleitung und Aufteilung auf die Gemeinden zur Verfügung stellt, seitens der beklagten Partei in Abzug gebracht."
1.2.2. Zur Klagslegitimation führt die klagende Partei wörtlich folgendes aus:
"Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Bezirke, Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind."
Bei den rückgeforderten Landesumlagen, welche im Wege einer Aufrechnung durch das Land einbehalten würden, handle es sich - so die klagende Partei - unzweifelhaft um vermögensrechtliche Ansprüche der Gemeinde Pasching. Die den Gemeinden vorgeschriebenen Landesumlagebeträge würden nicht mittels bekämpfbarer Bescheide, sondern mittels der Übermittlung von Gegenverrechnungsblättern, die jedoch nicht gesondert bekämpfbar seien, vorgeschrieben. Es sei weder eine Rückforderung im Verwaltungsweg vorgesehen noch komme eine Klage bei einem ordentlichen Gericht in Betracht, weil es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handle.
1.2.3. In der Sache selbst vertritt die klagende Partei die Auffassung, daß der Finanzbedarf des Landes Oberösterreich im Sinne des §3 Abs2 F-VG 1948 seit 1997 gedeckt sei und das Land - bei Gegenüberstellung der an die Gemeinden weiterzuleitenden Zuweisungen und den von den Gemeinden erhobenen Umlagen - einen Überschuß iHv ca. ATS 500 bis ATS 600 Millionen pro Jahr erziele.
Begründet werde die Einhebung der Landesumlage trotz gedeckten Bedarfs damit, daß §21 Abs1 des FAG 1967, BGBl. 2, als Verfassungsbestimmung ausgestaltet worden sei und den Ländern - abweichend von den Vorschriften des §3 Abs2 erster Satz F-VG 1948 und ohne daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung gegeben sein müßten - die Ermächtigung zukäme, für die Zeit vom 1. Jänner 1967 an von den Städten mit eigenem Statut, den Gemeinden oder gegebenenfalls den Gemeindeverbänden eine Umlage zu erheben.
Wörtlich wird dazu folgendes dargelegt:
"Absatz 2 des §21 des FAG 1967 hält fest, dass die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. 1967/2 am 01. Jänner 1967 in Kraft treten und mit Ausnahme der §§18 und 21 (3) mit Ablauf des 31.12.1972 ihre Gültigkeit verlieren.
Es bestehen nun 2 Möglichkeiten die Bestimmung des §21 FAG 1967 zu lesen, die jedoch zum selben Ergebnis führen.
a) Vertrete man die Ansicht, dass der gesamte §21 des FAG 1967 in Verfassungsrang steht, so hält Absatz 2 einerseits eine Inkrafttretensbestimmung und andererseits eine Außerkrafttretensbestimmung fest. Von der Außerkrafttretensbestimmung ist ebenso §21 (1) FAG 1967 erfasst, da lediglich die §§18 und 21 (3) über den 31.12.1972 hinaus in Kraft bleiben sollten. In diesem Falle wäre die Bestimmung des §21 (1) FAG 1967 spätestens mit 31.12.1972 außer Kraft getreten.
b) Die andere und schlüssigere Betrachtungsweise geht dahin, dass vorgesehen war, lediglich §21 (1) des FAG 1967 in Verfassungsrang zu erheben, was sich durch die Kennzeichnung als Verfassungsbestimmung nach der Bezeichnung des Absatzes 1 des §21 deutlich entnehmen lässt. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch mehrfach ausgesprochen, dass, wenn ein Bundesgesetz eine Verfassungsbestimmung enthält, auch eine allfällige Vorschrift über das Inkrafttreten (Art49 (1) B-VG) in Verfassungsrang getroffen werden muss (vgl. z.B. VfSlg. 1681). Dem BGBl. 1967/2 ist jedoch keine Inkrafttretensbestimmung hinsichtlich des §21 (1) FAG 1967 in Verfassungsrang enthalten, sodass diese Gesetzesbestimmung als Verfassungsbestimmung nie in Kraft getreten ist.
Selbst wenn man diesbezügliche Überlegungen anstellen würde, ob §21 (1) nunmehr lediglich in einfach gesetzlicher Form in Kraft getreten wäre und nicht als Verfassungsbestimmung, wäre er einerseits vom Umfang des §21 (2) FAG 1967 hinsichtlich des Inkrafttretens entweder nicht mitumfasst, da §21 (2) FAG 1967 auf 'die übrigen Bestimmungen' verweist und sohin aus dem Konnex herausgelesen werden müsste, dass §21 (1) als intendierte Verfassungsbestimmung nicht erfasst wäre. Vertrete man die Ansicht, dass §21 (1) dennoch von der Inkrafttretensbestimmung mitumfasst wäre, käme man wiederum nur zum Schluss, dass diese Bestimmung dann spätestens mit 31.12.1972 außer Kraft getreten ist.
Das Land Oberösterreich hat daher zumindest seit 1997 unberechtigt Landesumlagen seitens der klagenden Partei einbehalten bzw. verrechnet, sodass die klagende Partei aus dem Titel der Bereicherung, sowie aus allen sonst erdenklichen Rechtsgründen ihre Forderungen geltend macht.
Durch die Verrechnung von Landesumlagen trotz Nichterfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen wurden der klagenden Partei seitens des Bundes dem Land zugunsten der Gemeinde zur Verfügung gestellte Beträge um die seitens der Gemeinde an das Land auf Basis der Landesumlage zu leistenden Beträge gekürzt. Dies führte, wie bereits oben angeführt, zu einer jährlichen Verringerung der Ertragsanteile und Kürzung des Gemeindebudgets in diesem Ausmaß.
...
Das rechtliche Interesse der Gemeinden an einer alsbaldigen Feststellung des Rechtes oder Rechtsinteresses liegt auch deswegen vor, da man seitens der beklagten Partei nach wie vor von einer Umlageneinhebungsberechtigung des Landes auch für den Fall ausgeht, dass die Voraussetzungen des §3 (2) FAG 1948 aufgrund der Bestimmung des §21 (1) FAG 1967 BGBl. 2, nicht vorliegen. Sohin werden auch der klagenden Partei zukünftig trotz gedeckten Bedarfes im Sinne des §3 (2) FAG 1948 Landesumlagen in der Höhe von ca. S 8,500.000,-- vorgeschrieben werden. Das klagsgegenständliche Rechtsverhältnis hat daher eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die Rechtsstellung der klagenden Partei.
...
Die klagende Partei bewertet ihr Feststellungsbegehren unpräjudiziell mit S 1,000.000,--.
Seitens des Landes Oberösterreich wurden von der klagenden Partei seit 1997 Landesumlagen in der Höhe von insgesamt S 33,816.120,-- eingehoben bzw. unberechtigt in Abzug gebracht. Die klagende Partei macht aus prozessökonomischen Gründen vorerst lediglich einen Teilbetrag von S 16,000.000,-- geltend."
2.1. Das beklagte Land Oberösterreich erstattete eine Gegenschrift, in der der Antrag gestellt wird, der Verfassungsgerichtshof möge die gegen das Land Oberösterreich erhobene Klage abweisen und der beklagten Partei für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die durch die Überreichung einer Kostennote geltend gemachten Prozeßkosten zuerkennen.
2.2. Die beklagte Partei bestreitet die Klage sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach.
2.2.1. Zur Bestreitung der Klage der Höhe nach führt die beklagte Partei folgendes aus:
Die von der klagenden Partei in den Jahren 1997 bis 2000 gemäß OÖ Landesumlagegesetz 1997 und 1999 zu leistende Landesumlage sei im Zuge der Abrechnungen der Gemeindeertragsanteile auf der Rechtsgrundlage des §11 Abs2 FAG 1997 von den der klagenden Partei gebührenden Ertragsanteilen einbehalten worden.
Grundsätzlich sei hiezu festzuhalten, daß zwischen den Zeiträumen in einem Jahr und für ein Jahr zu unterscheiden sei; ersteres beträfe die kassenmäßige Einbehaltung im Zeitraum Jänner bis Dezember, letzteres bezeichne hingegen die rechnungsmäßige Einbehaltung für ein bestimmtes Jahr, welche erst im Folgejahr (Zwischenabrechnung gemäß §11 FAG 1997) abgewickelt werde.
"Die unter Pkt. I Zif. 4 der Klage angeführten Beträge sind hinsichtlich der Jahre 1997, 1998 und 1999 jene, welche gemäß der jeweiligen Zwischenabrechnung der Ertragsanteile für diese Jahre von der klagenden Partei als Landesumlage geleistet wurden. Die Formulierung in der Klage 'die klagende Partei hatte im Jahr .... zu leisten' ist daher aufgrund der obigen Ausführungen nicht korrekt. Der für das Jahr 2000 genannte Betrag enthält nur die anlässlich der Abrechnung der monatlichen Vorschüsse und der KESt II-Vorauszahlung einbehaltene Landesumlage, also weder den im noch den für das Jahr 2000 als Landesumlage einbehaltenen Betrag.
Der in Pkt. I Zif. 4 angeführte Gesamtbetrag an einbehaltener Landesumlage seit 1997 in Höhe von S 33,816.120,-- ist daher nicht korrekt."
2.2.2. Zur Bestreitung der Klage dem Grunde nach führt die beklagte Partei wörtlich folgendes aus:
"Diesbezüglich ist vorerst einmal festzuhalten, dass sich die Klage im wesentlichen auf die Behauptung stützt, dass §21 Abs2 FAG 1967 jedenfalls seit dem 1. Jänner 1973 keine Wirksamkeit mehr habe.
Auch aus Sicht der beklagten Partei besteht kein Zweifel, dass, wie auch die klagende Partei vermeint, nicht der gesamte §21 FAG 1967 im Verfassungsrang steht, sondern lediglich dessen Abs1. Zutreffend weist die klagende Partei auch darauf hin, dass die Kennzeichnung als Verfassungsbestimmung von ihrer Stellung im Gesetzestext her eindeutig auf Abs1 bezogen ist.
Eine derartige Bezeichnungstechnik ist in der österreichischen Rechtsordnung auch geradezu gang und gäbe und hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang niemals Bedenken im Hinblick auf einen allfälligen Mangel an Bestimmtheit gehegt.
Was das In- bzw. Außerkrafttreten von Verfassungsbestimmungen anbelangt, so ist dem Klagsvorbringen insofern Recht zu geben, als allfällige Vorschriften darüber ebenfalls im Verfassungsrang getroffen werden müssen. Grundsätzlich bestimmt jedoch Artikel 49 Abs1 zweiter Satz B-VG, dass die verbindende Kraft von Bundesgesetzen generell nach Ablauf desjenigen Tages beginnt, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, welches die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Relativiert wird diese Aussage lediglich durch die Einschränkung 'wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist'. Daraus folgt, dass eine ausdrückliche Inkrafttretensbestimmung an sich nur dann notwendig ist, wenn ein von dieser allgemeinen Regelung abweichender Inkrafttretenszeitpunkt festgelegt werden soll.
Ähnliches gilt für das Außerkrafttreten: Gesetze bleiben grundsätzlich so lange in Kraft, bis sie ausdrücklich aufgehoben oder materiell derogiert werden. Beides kann nur durch eine Norm erfolgen, die im selben Rang wie die außerkrafttretende Bestimmung steht.
Da §21 Abs1 FAG 1967 zwar selbst eine implizite Inkrafttretensregelung enthält (vgl. die Wortfolge 'für die Zeit vom 1. Jänner 1967 an'), aber keinerlei Verfassungsbestimmung bekannt ist, welche ein Außerkrafttreten dieser Bestimmung zu irgendeinem Zeitpunkt bewirkt hätte, können die weiteren Ausführungen in der Klage nicht nachvollzogen werden."
Der von der klagenden Partei aufgestellten Behauptung, die beklagte Partei erwirtschafte seit 1997 Budgetüberschüsse, tritt die beklagte Partei entgegen:
Richtig sei, daß die auf der Grundlage der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung 1997 gemäß §16 Abs1 F-VG 1948 erstellten Rechnungsabschlüsse der beklagten Partei, wie in den Jahren zuvor, auch 1997 bis 2000 Gebarungsabgänge in folgender Höhe auswiesen:
1997 ATS 1.643,438.712,17
1998 ATS 830,698.360,55
1999 ATS 872,910.574,81
2000 ATS 962,300.829,24
Bei diesen Abgängen - so die beklagte Partei weiter - handle es sich um die aus der Haushaltsrechnung durch Gegenüberstellung der voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben ermittelten negativen Salden, "die zur Erzielung eines Haushaltsausgleiches durch Darlehensaufnahmen zu bedecken waren oder sind". Die klagende Partei beziehe sich in ihren Darlegungen offenbar auf Aussagen hinsichtlich der jährlichen "Netto-Neuverschuldung". Hier könne die beklagte Partei seit 1996 sukzessive einen Rückgang ihres Schuldenstandes verzeichnen, weil letztlich die Tilgung aushaftender Darlehensschulden höher war als die zur jeweiligen Abgangsdeckung erforderliche Neuaufnahme von Schulden.
Ein positiver wie auch negativer Saldo aus der Gegenüberstellung der in einem Jahr von der beklagten Partei an die Gemeinden geleisteten "Ausgaben" und der von der beklagten Partei erzielten "Einnahmen" von den Gemeinden sei - so die beklagte Partei - weder finanzverfassungs- noch finanzausgleichsrechtlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einhebung einer Landesumlage von Relevanz.
Abschließend wird von der beklagten Partei ausgeführt, daß eine bloße Aufrechnung der im Rechnungsabschluß eines Jahres aufgelisteten Ausgaben und Einnahmen nur bedingt ein Bild über die Leistungen zwischen den Gebietskörperschaften geben könnte.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Das Klagebegehren betrifft einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen ein Bundesland, dessen Wurzel im öffentlichen Recht, nämlich im Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz, liegt. Der Anspruch ist nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber beruft noch sich deren Zuständigkeit aus §1 JN herleiten läßt. Der Anspruch ist aber auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft. Der Anspruch kann daher gemäß Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden (VfSlg. 14.168/1995 mwN).
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Klage zulässig.
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet:
2.1. Gemäß §3 Abs2 erster Satz F-VG 1948, BGBl. 45, sind die Länder berechtigt, "durch Landesgesetze ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die Städte mit eigenem Statut, die Gemeinden oder gegebenenfalls die Gemeindeverbände umzulegen". Nach Satz 2 leg.cit. kann durch Bundesgesetz ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden.
§21 Abs1 und 2 FAG 1967, BGBl. 2, hat folgenden Wortlaut:
"(1) (Verfassungsbestimmung) Die Länder sind - abweichend von der Vorschrift des §3 Abs2 erster Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 - berechtigt, für die Zeit vom 1. Jänner 1967 an auch ohne Zutreffen der Voraussetzung des §3 Abs2 erster Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 von den Städten mit eigenem Statut, den Gemeinden oder gegebenenfalls den Gemeindeverbänden eine Umlage zu erheben.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten am 1. Jänner 1967 in Kraft und verlieren mit Ausnahme der §§18 und 21 Abs3 mit Ablauf des 31. Dezembers 1972 ihre Gültigkeit. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Bestimmungen der Artikel II bis VI des Finanzausgleichsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 97, und Artikel II der Finanzausgleichsnovelle 1964, BGBl. Nr. 263/1963, außer Kraft."
In den Materialien zum FAG 1967 finden sich zu diesen Absätzen folgende Ausführungen (231 BlgNR, 11. GP, 15):
"Abs1 trifft in Form einer Verfassungsbestimmung eine von §3 Abs2 erster Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 abweichende Regelung hinsichtlich der Landesumlage.
Abs2 regelt die Geltungsdauer der einfachgesetzlichen Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes und hebt die entbehrlich gewordenen Normen auf."
Das Höchstausmaß der Landesumlage wird jeweils im FAG geregelt. Es betrug nach dem FAG 1997, Art65 BGBl. 201/1996, 8,3 vH (idF BGBl. I 29/2000 8,2 vH), nach dem FAG 2001, BGBl. I 3, beträgt es 7,8 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (nach dem FAG 2001 mit Ausnahme der Werbeabgabe).
2.2. Der Verfassungsgerichtshof versteht dies so, daß nach §3 Abs2 F-VG 1948 iVm §21 Abs1 FAG 1967 eine Umlageberechtigung der Länder gegeben ist, die sich nicht mehr an einem durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf orientiert, sondern deren verfassungsrechtliche Grenzen sich aus den §§2 und 4 F-VG 1948 ergeben.
Dieses Verständnis ist der Rechtslage, da das FAG 1967 zu §21 Abs1 keine besondere Inkrafttretensbestimmung enthielt, auf Grund der allgemeinen Regel des Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG ab 6. Jänner 1967 beizumessen. Ihre materielle Bedeutung entfaltet die Vorschrift auf Grund ihres Inhaltes "für die Zeit vom 1. Jänner 1967 an". Ab diesem Zeitpunkt dürfen somit die Länder die Landesumlage erheben, ohne daß ein durch sonstige Einnahmen nicht gedeckter Bedarf vorliegen oder nachgewiesen werden müßte.
Daß die Vorschrift inzwischen aufgehoben worden oder aus anderen Gründen außer Kraft getreten wäre, kann der Verfassungsgerichtshof nicht erkennen. Die Regelung des §21 Abs2 FAG 1967 zum Außerkrafttreten bestimmter Vorschriften des FAG 1967 betrifft schon dem Wortlaut und Rang nach nur die "übrigen", somit einfachgesetzlichen Vorschriften des FAG 1967. Diese Interpretation wird durch die Materialien bestätigt (s. oben). Es ist daher davon auszugehen, daß §3 Abs2 F-VG 1948 nach wie vor in der durch §21 Abs1 FAG 1967 modifizierten Fassung in Geltung steht.
2.3. Vor diesem Hintergrund sind somit jene Ausführungen der klagenden Partei, die auf den bereits gedeckten Finanzbedarf der beklagten Partei verweisen, rechtlich ohne Relevanz, läßt doch die Rechtslage, wie dargelegt, die Erhebung der sog. Landesumlage (weiterhin) unabhängig davon zu, ob nun der finanzielle Bedarf der beklagten Partei durch sonstige Einnahmen gedeckt ist oder nicht. Daß aber die erwähnten Grenzen der §§2 oder 4 F-VG 1948 überschritten wären, wird durch das Klagsvorbringen nicht dargetan bzw. durch die Gegenschrift der beklagten Partei widerlegt, die - unwidersprochen - darauf hingewiesen hat, daß sie in den strittigen Jahren ab 1997 keine Gebarungsüberschüsse erzielt, sondern lediglich ihre Netto-Neuverschuldung verringert habe.
3. Das Klagebegehren erweist sich sohin als unbegründet. Es war daher abzuweisen.
III. Kosten waren schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese nur für den Fall einer mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof begehrt worden waren.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.
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