VfGH B1245/98

VfGHB1245/9814.6.2000

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung der Berufung eines Arztes gegen die Kündigung eines Einzelvertrages durch die Gebietskrankenkasse wegen fortgesetzter schikanöser Rechtsverfolgung; keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der Bundesschiedskommission; keine Zweifel an der Unparteilichkeit der Mitglieder

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art133 Z4
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
ASVG §346
ASVG §346, §347
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art133 Z4
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
ASVG §346
ASVG §346, §347

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer ist Arzt für Allgemeinmedizin in Innsbruck. Am 25. November 1996 kündigte die Tiroler Gebietskrankenkasse den zwischen ihr und dem Beschwerdeführer am 20. März 1974 abgeschlossenen Einzelvertrag mit Wirkung vom 31. Dezember 1996 mit der Begründung auf, daß der Beschwerdeführer die vereinbarten Honorarordnungsbestimmungen nicht eingehalten habe:

Er habe nämlich - durch Einleitung zahlreicher Schiedsverfahren und zivilgerichtliche Schritte - versucht, die Bestimmungen der Honorarordnung in einer Weise zu bekämpfen, aus der nur der Eindruck zu gewinnen sei, daß er dieses Vertragswerk nicht akzeptiere.

In seinem rechtzeitig erhobenen, an die Landesschiedskommission für Tirol gerichteten Einspruch gegen die Kündigung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf deren Aufhebung. Darin bestritt er, einen Kündigungsgrund gesetzt zu haben. Bei den von ihm gesetzten rechtlichen Schritten handle es sich keinesfalls um mutwillige Rechtsverfolgung. Die Kündigung des Einzelvertrags habe nur den Zweck, in sittenwidriger Weise einen nicht willfährigen Vertragsarzt loszuwerden. Der Beschwerdeführer sei überdies hoch verschuldet, sodaß ihm eine Kündigung auch aus diesem Grund nicht zumutbar sei.

Mit Bescheid der Landesschiedskommission für Tirol (im folgenden: Landesschiedskommission) vom 19. Feber 1997 wurde der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Kündigung des Einzelvertrags als unbegründet abgewiesen. Die Landesschiedskommission stellte folgendes fest:

Zwischen dem Beschwerdeführer und der Tiroler Gebietskrankenkasse sei am 20. März 1974 ein Einzelvertrag - entsprechend dem Gesamtvertrag zwischen der Ärztekammer für Tirol und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger - abgeschlossen worden. Nach §4 des Einzelvertrags ergäben sich die Rechte und Pflichten der Parteien des Einzelvertrags aus dem Gesamtvertrag, aus den künftig abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen und aus dem Einzelvertrag. §34 Abs1 des Gesamtvertrags bestimme, daß sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung des Gesamtvertrags verpflichten und daß die Parteien des Einzelvertrags die gleiche Verpflichtung übernehmen.

Die Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Tiroler Gebietskrankenkasse seien im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß nach der Honorarordnung einzelne Laborleistungen und Physikotherapiebehandlungen nach einem degressiven Tarif und unter Limitierungen abgegolten würden. Diese sollten den praktischen Arzt dazu motivieren, Patienten zu Physikotherapeuten und Labors weiterzuschicken, weil er ab einer bestimmten Zahl von Behandlungen keine oder nur sehr verringerte Honorare für weitere derartige Leistungen erhalte. Der Beschwerdeführer habe sich mit diesen Limitierungen nicht abfinden wollen, zumal sie erst nach Abschluß des Einzelvertrags mit ihm eingeführt worden seien, und aus diesem Grund eine Reihe von Eingaben an Behörden und Gerichte - darunter ca. 21.000 Serienanträge an die paritätische Schiedskommission - verfaßt.

In einer in den Räumen der Tiroler Gebietskrankenkasse abgehaltenen Besprechung am 8. November 1996 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, von weiteren Eingaben dieser Art Abstand zu nehmen und die bereits eingebrachten Eingaben zurückzuziehen. Andernfalls sei eine Kündigung des mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Einzelvertrags in Betracht zu ziehen.

Am 16. Oktober 1996 habe der Beschwerdeführer sechs große Pappkartons mit Röntgenbildern zur Tiroler Gebietskrankenkasse liefern lassen, wobei auf einem Begleitschreiben der Vermerk "Eigentum der TGKK" angebracht gewesen sei. Die Tiroler Gebietskrankenkasse habe daraufhin versucht, die Kartons mit den Röntgenbildern an den Beschwerdeführer zurückstellen zu lassen; dies unter Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer nach dem Ärztegesetz verpflichtet sei, die Röntgenbilder aufzubewahren. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Annahme verweigert.

Der Beschwerdeführer erziele neben seiner Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin als Amtsarzt bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck und als Schularzt ein monatliches Nettoeinkommen von rd. S 45.000,-- bis S 50.000,--. Hinzu kämen Einnahmen aus der Arztpraxis von jährlich rd. S 2,000.000,--, wovon S 619.000,-- auf den Einzelvertrag mit der Tiroler Gebietskrankenkasse entfielen.

In den Vorjahren seien die Betriebseinnahmen in etwa gleich hoch gewesen wie die Betriebsausgaben, sodaß bei Wegfall der Einnahmen aus dem zwischen dem Beschwerdeführer und der Tiroler Gebietskrankenkasse geschlossenen Einzelvertrag eine wirtschaftliche Führung der Arztpraxis des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sei. In diesem Fall drohe ihm die Insolvenz.

Die Landesschiedskommission für Tirol erachtete, daß die ausgesprochene Kündigung des Einzelvertrags zwar eine soziale Härte darstelle und daß die Verfolgung von Ansprüchen durch einen Arzt bei der paritätischen Schiedskommission an sich nicht geeignet sei, einen Kündigungsgrund herzustellen, wohl aber die Art, wie der Beschwerdeführer diese Verfahren betreibe: So habe er in schikanöser Absicht ca. 22.300 Einzelanträge gegen die Tiroler Gebietskrankenkasse eingebracht. Auch nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich ermahnt worden sei, habe er bis zur Kündigung weitere 9.000 Eingaben bei der paritätischen Schiedskommission eingebracht und nach der Kündigung noch einmal 372. Die beharrliche Berufspflichtenverletzung werde auch in dem Vorfall vom 16. Oktober 1996 deutlich. Der Rechtsstaat und dessen Einrichtungen sowie die Organisation der Tiroler Gebietskrankenkasse seien - auch für den Beschwerdeführer erkennbar - nicht auf derartige "Aktionen" zugeschnitten. Die Kündigung des Einzelvertrags sei auch nicht sittenwidrig.

2. Der Beschwerdeführer focht diesen Bescheid mit Berufung an die Bundesschiedskommission an, die die Berufung jedoch mit Bescheid vom 12. November 1997 als unberechtigt abwies.

Die Bundesschiedskommission schloß sich der Annahme der Landesberufungskommission an, daß dem Beschwerdeführer eine schikanöse Absicht zum Vorwurf zu machen sei. Die Landesschiedskommission habe zutreffend erkannt, daß die Anfechtung jeder einzelnen Leistung zum "Infarkt" der paritätischen Schiedskommission führe, eine Folge, die der Beschwerdeführer bewußt in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer sei bestrebt gewesen, die Tiroler Gebietskrankenkasse und die paritätische Schiedskommission nur auf seinen politischen Standpunkt bezogen in Funktion zu setzen. Dadurch, daß der Beschwerdeführer alle in seiner Praxis gelagerten Röntgenbilder der Tiroler Gebietskrankenkasse übersendet habe, habe er ferner gegen §22a Abs2 des Ärztegesetzes verstoßen. Für diesen "spektakulären Akt" gebe es keine Rechtfertigung; dem Beschwerdeführer sei es nur darum gegangen, Aufsehen und Ärger zu erregen.

Es sei der Tiroler Gebietskrankenkasse daher nicht mehr zumutbar, ihr Vertragsverhältnis zum Beschwerdeführer aufrechtzuerhalten, weshalb der Berufung keine Folge zu geben gewesen sei.

3. In der vorliegenden Beschwerde, die sich auf Art144 B-VG stützt, behauptet der Beschwerdeführer, durch den vorgenannten Bescheid der Bundesschiedskommission in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) verletzt zu sein.

Der Beschwerdeführer stützt sich im wesentlichen darauf, daß Funktionäre bzw. Angestellte des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. der Wiener und der Niederösterreichischen Ärztekammer in die Bundesschiedskommission entsandt worden seien, die weiterhin neben der Ausübung ihrer Funktion als Beisitzer in der Bundesschiedskommission im Hauptverband bzw. in den Ärztekammern tätig seien. Die belangte Behörde sei im vorliegenden Fall zur Entscheidung über Ansprüche berufen gewesen, die dem Begriff der "civil rights" iSd Art6 Abs1 EMRK unterfielen. Art6 Abs1 EMRK fordere in einer solchen Angelegenheit eine Entscheidung durch ein - nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Verfassungsgerichtshofs bereits seinem äußeren Anschein nach - unabhängiges und unparteiisches Tribunal. Diesem Erfordernis sei jedoch im Beschwerdefall nicht entsprochen worden.

In der Beschwerde wird weiters behauptet, daß einer der Beisitzer der Landesschiedskommission befangen gewesen sei und die belangte Behörde dadurch, daß sie diesen Fehler nicht wahrgenommen habe, den Beschwerdeführer im - durch Art6 Abs1 EMRK gewährleisteten - Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe.

Darüber hinaus sei die Berufungsverhandlung vor der Bundesschiedskommission derart kurzfristig anberaumt worden, daß es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen sei, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Auch darin sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art6 Abs1 EMRK.

Schließlich wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern die durch die Landesschiedskommission getroffenen Feststellungen ungeprüft übernommen und das Vorbringen des Beschwerdeführers außer acht gelassen zu haben.

4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, nahm jedoch davon Abstand, eine Gegenschrift zu erstatten.

Die - dem Verfahren als mitbeteiligte Partei beigezogene - Tiroler Gebietskrankenkasse erstattete eine Äußerung, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des ASVG haben folgenden Wortlaut:

"Gesamtverträge

§341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.

(2) (aufgehoben)

(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes geltenden Gesamtvertrages verstoßen.

(4) ...

Inhalt der Gesamtverträge

§342. (1) Die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge haben nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen insbesondere folgende Gegenstände zu regeln:

...

3. die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte, insbeson-dere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung;

4. die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise;

...

(2) Die Vergütung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist grundsätzlich nach Einzelleistungen zu vereinbaren. Die Vereinbarungen über die Vergütung der ärztlichen Leistungen sind in Honorarordnungen zusammenzufassen; diese bilden einen Bestandteil der Gesamtverträge. Die Gesamtverträge sollen eine Begrenzung der Ausgaben der Träger der Krankenversicherung für die vertragsärztliche Tätigkeit (einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme der wahlärztlichen Hilfe (§131)) enthalten.

Aufnahme der Ärzte in den Vertrag

und Auflösung des Vertragsverhältnisses

§343. ...

(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen des Abs2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Kündigt der Träger der Krankenversicherung, so hat er dies schriftlich zu begründen. Der gekündigte Arzt kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Die Landesschiedskommission kann die Kündigung für unwirksam erklären, wenn sie für den Arzt eine soziale Härte bedeutet und nicht eine so beharrliche oder eine so schwerwiegende Verletzung des Vertrages oder der ärztlichen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Vertrag vorliegt, daß die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Träger der Krankenversicherung nicht zumutbar ist. Eine vom Arzt eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.

...

Landesschiedskommission

§345a. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:

1. zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages und

2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß §343 Abs4.

(3) Gegen die Entscheidungen der Landesschiedskommission kann Berufung an die Bundesschiedskommission erhoben werden.

Bundesschiedskommission

§346. (1) Zur Entscheidung über Berufungen, die gemäß §345a Abs3 erhoben werden, ist eine Bundesschiedskommission zu errichten.

(2) Die Bundesschiedskommission besteht aus einem aktiven Richter des Obersten Gerichtshofes als Vorsitzenden und aus sechs Beisitzern. Der Vorsitzende und zwei Beisitzer, die gleichfalls dem Dienststand angehörende Richter des Obersten Gerichtshofes sein müssen, werden vom Bundesminister für Justiz bestellt. Je zwei Beisitzer werden von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.

(3) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission und ihre Stellvertreter werden vom Bundesminister für Justiz für eine Amtsdauer von fünf Jahren berufen. Sie haben bei Ablauf dieser Amtsdauer ihr Amt bis zu dessen Wiederbesetzung auszuüben. Neuerliche Berufungen sind zulässig.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat ein Mitglied der Bundesschiedskommission oder einen Stellvertreter seines Amtes zu entheben, wenn sich ergibt, daß

1. bei einem Mitglied (Stellvertreter) aus dem Richterstand die Voraussetzungen für seine Berufung nicht gegeben waren;

2. sich das Mitglied (der Stellvertreter) einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat;

3. bei einem Mitglied (Stellvertreter), das (der) von der Vsterreichischen Ärztekammer oder dem Hauptverband entsendet wurde, ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt, und die Österreichische Ärztekammer oder der Hauptverband seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;

4. das Mitglied (der Stellvertreter) seine Berufstätigkeit durch Übertritt in den Ruhestand beendet oder selbst um seine Amtsenthebung ersucht. Wird ein Mitglied enthoben, ist sein Stellvertreter für die Dauer eines laufenden Verfahrens heranzuziehen, bis ein neues Mitglied durch die hiezu befugte Stelle bestellt (entsendet) und berufen wird.

(5) Wird ein Mitglied (Stellvertreter) seines Amtes enthoben, so hat die hiezu befugte Stelle innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu bestellen (entsenden). Die Amtsdauer solcher Mitglieder (Stellvertreter) endet mit dem Ablauf der jeweils laufenden fünfjährigen Amtsdauer. Für die weitere Ausübung des Amtes durch solche Mitglieder (Stellvertreter) oder ihre Wiederbestellung gilt Abs3 sinngemäß. Verabsäumt es die Österreichische Ärztekammer binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu entsenden, so hat über Antrag des Hauptverbandes der Bundesminister für Justiz einen Richter (Abs2) als Ersatz für das seines Amtes enthobene Mitglied zu bestellen. Verabsäumt es der Hauptverband binnen drei Monaten ein neues Mitglied (Stellvertreter) zu entsenden, so ist die Österreichische Ärztekammer berechtigt, einen derartigen Antrag zustellen. Die Amtsdauer eines solcherart bestellten Mitgliedes (Stellvertreters) endet, sobald die hiezu befugte Stelle die Entsendung nachholt.

(6) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(7) Entscheidungen der Bundesschiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.

Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen

§347. (1) Für die Vorsitzenden der in den §§345, 345a und 346 genannten Kommissionen ist je ein Stellvertreter, für die Mitglieder dieser Kommissionen sind je zwei Stellvertreter von den gleichen Organen und auf die gleiche Weise zu bestellen wie jene. Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.

(2) ...

(3) Die Gerichte, Verwaltungsbehörden, Versicherungsträger (der Hauptverband), wie auch die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern sind an die innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit gefällten Entscheidungen und Beschlüsse der in den §§344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen gebunden.

(4) Die in den §§344, 345, 345a und 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden, soferne dieses Bundesgesetz nichts anderes anordnet. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln.

(5) Die Parteien haben das Recht, neben ihren Vertretern auch jeweils drei Vertrauenspersonen an der Verhandlung teilnehmen zu lassen.

(6) Die Verhandlungen der Landesberufungskommission (§345) und der Landesschiedskommission (§345a) sind am Sitz des Landesgerichtes der jeweiligen Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch, und die Verhandlungen der Bundesschiedskommission (§346) am Sitz des Obersten Gerichtshofes durchzuführen. Im übrigen bleibt §40 Abs1 AVG 1950 unberührt. Die Kanzleigeschäfte der in den §§344, 345 und 345a vorgesehenen Kommissionen sind kalenderjährlich abwechselnd von den Ärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen, in denen die betreffende Kommission eingerichtet oder im Einzelfall einzurichten ist. Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission (§346) sind kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband zu führen."

2.1. Nach Art6 Abs1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, uzw. vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über seine zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 10.800/1986 ausgesprochen, daß die Bundesschiedskommission, wenn sie zur Entscheidung über Einzelvertragskündigungen berufen ist, über "civil rights" iSd Art6 Abs1 EMRK befindet (vgl. auch VfSlg. 11.729/1988, 12.083/1989, 13.553/1993, wonach Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit einem zwischen Arzt und Träger der Krankenversicherung geschlossenen Einzelvertrag ergeben, in den (Kern-)Bereich des Art6 Abs1 EMRK fallen).

Die Bundesschiedskommission ist als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG eingerichtet; ihre Entscheidungen unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg (§346 Abs7 ASVG) und sind auch - da dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist - nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbar. Die für eine Amtsdauer von (mindestens) fünf Jahren bestellten Mitglieder der Bundesschiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden (§346 Abs6 ASVG).

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs erfüllt die Bundesschiedskommission damit alle in Art6 Abs1 EMRK aufgestellten Anforderungen (vgl. schon VfSlg. 11.912/1988, S 564 f.). In diesem Zusammenhang ist auch in Erinnerung zu rufen, daß der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 14.909/1997 mwN) die Landesberufungskommissionen (§345 ASVG), die in ihrer Zusammensetzung mit der Berufungskommission in allen wesentlichen Belangen übereinstimmen, ebenfalls als Tribunale iSd Art6 Abs1 EMRK qualifiziert.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach die geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einer zur Berufung über "civil rights" iSd Art6 Abs1 EMRK berufenen Behörde dann fehlt, wenn bestimmte Tatsachen objektiv Anlaß dafür geben, diese Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (vgl. zuletzt VfGH 10. Juni 1999, B1809-1811/97).

2.3.1. Wie jedoch bereits in den Erkenntnissen VfSlg. 9887/1983 und 11.912/1988 näher dargetan wurde, läßt sich allein aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung sogenannter Interessenvertreter an der Entscheidung eine - auch nur scheinbare - Abhängigkeit von den Streitparteien nicht ableiten:

Zum einen handelt es sich bei diesen Mitgliedern zwar um Vertreter beider gegenbeteiligter Interessenssphären. Die auch gegenüber den sie entsendenden Organisationen weisungsfreien Mitglieder des Kollegialorgans, die in einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG tätig sind, fungieren aber keinesfalls als persönliches Sprachrohr der einen oder der anderen Partei; sie sollen vielmehr aus der Sicht ihrer jeweiligen Berufserfahrungen als Experten sachliche Gesichtspunkte sowohl aus der Sicht der Sozialversicherung als auch aus jener der ärztlichen Berufsausübung in den Entscheidungsvorgang einbringen.

Ein Verstoß gegen die geforderte Unparteilichkeit könnte daher, wie der Gerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.470/1990 mit näherer Begründung ausgesprochen hat, nur im Einzelfall in besonderen Umständen liegen, die sich etwa aus einer für die Entscheidung relevanten dienstlichen oder organisatorischen Abhängigkeit der bestellten Kommissionsmitglieder ergeben (vgl. zuletzt VfSlg. 14.909/1997; ferner das Urteil des EGMR in der Sache Sramek vom 22. Oktober 1984, Serie A Nr. 84, 20 = EuGRZ 1985, S 336 ff., und jüngst das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1. Dezember 1999, B2835/96).

Eine solche dienstliche oder organisatorische Abhängigkeit entsteht aber nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht schon dadurch, daß je zwei Beisitzer von der Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandt werden.

2.3.2. Die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs unterliegt auch in der Frage, ob die Mitwirkung einzelner Mitglieder der Bundesschiedskommission unter dem Aspekt des Art6 EMRK an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Bundesschiedskommission zweifeln läßt, keiner Einschränkung.

Angesichts der gesetzlich normierten Weisungsfreiheit der Mitglieder der Bundesschiedskommission könnte daher eine dem Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit schädliche Konstellation nur etwa dann vorliegen, wenn besondere Gründe vorlägen, welche ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen mit Recht in Zweifel ziehen ließen.

Solche konkreten Vorwürfe sind indes weder vom Beschwerdeführer erhoben worden, noch im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof hervorgekommen.

2.4. Was den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf betrifft, die Berufungsverhandlung vor der Bundesschiedskommission sei zu kurzfristig anberaumt worden, so läßt das Beschwerdevorbringen offen, inwiefern ihm aus diesem Grund eine ausreichende Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung nicht möglich gewesen ist. Solcher Darlegungen hätte es vorliegendenfalls schon deshalb bedurft, weil es in Anbetracht der Zustellung der Ladungen am 6. November für den Verhandlungstermin vom 12. November keineswegs auf der Hand liegt, daß sich daraus allein auch nur eine Beeinträchtigung der Rechtsverfolgungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ableiten ließe, zumal dieser aufgrund des Verfahrens erster Instanz über die Aktenlage und jene Tatsachenfeststellungen der Landesschiedskommission wohl hinreichend informiert sein mußte, aufgrund derer der Einspruch gegen die Kündigung als nicht begründet angesehen wurde, und Gegenstand der Berufungsverhandlung allein die vom Beschwerdeführer selbst erhobene Berufung gewesen ist, bei deren Verfassung bereits ein entsprechend substantiiertes Berufungsvorbringen zu diesen Gründen zu erstatten gewesen wäre. Der Verfassungsgerichtshof kann jedenfalls nicht finden, daß der belangten Behörde insofern ein in die Verfassungssphäre eingreifender Fehler unterlaufen wäre (vgl. auch VfSlg. 13.606/1993). In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, daß der Beschwerdeführer zwar - worauf er in der Beschwerde aufmerksam macht - einen Antrag auf Vertagung der Berufungsverhandlung gestellt hat; zu einem Abspruch über diesen Antrag ist es jedoch nicht gekommen, weil - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt - dieser Antrag erst nach Durchführung der Verhandlung bei der belangten Behörde eingelangt ist.

2.5. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren hat daher nicht stattgefunden.

3. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewandten Rechtsgrundlage fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

3.1. Da die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Normen aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine Bedenken aufwerfen (vgl. VfSlg. 10.158/1984), könnte der Beschwerdeführer im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nur verletzt sein, wenn der belangten Behörde Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982).

3.2. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor. Weder hat sich für den Verfassungsgerichtshof ergeben, dass das Ermittlungsverfahren an einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel leide, noch kann von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage oder gar von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.

3.2.1. Anders als der Beschwerdeführer vermeint, wurde ihm keineswegs vorgeworfen, "gerechten Lohn für geleistete Arbeit" gefordert zu haben; auch hat die belangte Behörde nicht die Ansicht vertreten, der Beschwerdeführer dürfe sich nicht auf die (behauptete) Sittenwidrigkeit des Einzelvertrages berufen. Der Beschwerdeführer hat es vielmehr - trotz des am 8. November 1996 in einer Besprechung unternommenen Versuches, ihn von der Fortsetzung dieser Vorgangsweise abzubringen - auch danach fortgesetzt unternommen, in einer zwischen ihm und der Gebietskrankenkasse strittigen Rechtsfrage (nämlich der Frage der behaupteten Rechtswidrigkeit der Honorarordnung und ihrer Geltung im Einzelvertrag des Beschwerdeführers) die paritätische Schiedskommission mit Tausenden von Einzeleingaben zu überschwemmen (und damit die Gebietskrankenkasse in Tausende von Verfahren zu verwickeln), anstelle bei dieser Behörde bzw. in weiterer Folge bei der Landesberufungskommission ein auf die endgültige Klärung der strittigen Rechtsfrage abzielendes Verfahren anzustrengen, ohne daß ersichtlich wäre, daß mit den Serieneingaben irgendein für den Beschwerdeführer nützliches Verfahrensziel erreichbar hätte sein können, welches in einem Verfahren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des vom Beschwerdeführer inkriminierten Teiles des Einzelvertrages nicht ebenso, wenn nicht eher hätte erreicht werden können.

3.2.2. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Zahl der vom Beschwerdeführer an die paritätische Schiedskommission gerichteten Serienanträge als Ausdruck einer Absicht des Beschwerdeführers wertet, diese Streitschlichtungseinrichtung lahmzulegen und damit aber auch der betroffenen Gebietskrankenkasse einen erheblichen (jedoch leicht vermeidbaren) Aufwand zu verursachen. Daraus - und aus weiteren Vorfällen, wie aus dem in der Beschwerde der Sache nach nicht bestrittenen Versuch der Entäußerung eines Kartons von Röntgenbildern beim Portier der Gebietskrankenkasse mit dem (sachlich unzutreffenden) Vermerk "Eigentum der Gebietskrankenkasse" - hat die belangte Behörde den nicht denkunmöglichen Schluß gezogen, es sei dem Beschwerdeführer nicht um die Klärung einer Rechtsfrage, sondern um die Übung von Schikane gegenüber der Gebietskrankenkasse gegangen.

3.2.3. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes durch die belangte Behörde, es sei dem Träger der Krankenversicherung nicht mehr zumutbar, an dem mit dem Beschwerdeführer geschlossenen Einzelvertrag festzuhalten, wenn dieser - auch nach Ermahnung unter Androhung der Kündigung des Einzelvertrags - gegen sie fortgesetzt Schikane übt, ist jedenfalls als vertretbar anzusehen. Es bedarf keiner weiteren Erörterungen, daß es unzulässig ist, in einer einzelvertraglichen Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Gebietskrankenkasse im Streitfall zu Lasten seines Vertragspartners fortgesetzt Schikane zu üben, wie dies im vorliegenden Fall offenkundig geschehen ist. Wenn - wie hier - alle Möglichkeiten von Verhandlungen ausgeschöpft sind, ohne daß erkennbar gewesen wäre, daß der Beschwerdeführer geneigt war, sein schikanöses Verhalten zu ändern (nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Behörde erster Instanz hat er dieses vielmehr nicht nur nach der Besprechung vom 8. November 1996, sondern auch noch während des Kündigungsanfechtungsverfahrens fortgesetzt), so kann der belangten Behörde nicht widersprochen werden, wenn sie eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung des Einzelvertrages durch die Gebietskrankenkasse nach Abwägung aller Umstände als gerechtfertigt angesehen hat.

3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, daß die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und demnach (behauptetermaßen) fehlerhafte Tatsachenfeststellungen getroffen habe, wirft er wiederum Rechtsfragen auf, die bloß einfachgesetzlicher Natur sind und jedenfalls keine verfassungsrechtliche Dimension erkennen lassen. Es ist nämlich zwischen den in der Beschwerde gerügten Verfahrensverstößen, wonach die Einvernahme des Obmannes der Gebietskrankenkasse unterblieben sei, die Behörde nicht "sämtliche Verfahrensakten" der Streitteile und auch keinen "betriebswirtschaftlichen Sachbefund" eingeholt habe, und dem eigentlichen Gegenstand des Verfahrens kein Sachzusammenhang zu erkennen. Auch das nach den Beschwerdebehauptungen "schlicht und einfach ignorierte" diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers scheint sich vielmehr im Geleise der fehlenden Sachbezogenheit seines sonstigen Verhaltens bewegt zu haben, weshalb es jedenfalls nach dem eingangs dargelegten Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofes nicht zu beanstanden ist, wenn die belangte Behörde auf dieses Vorbringen nicht eingegangen ist.

3.3. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hat daher ebenfalls nicht stattgefunden.

4. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in jenem - hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).

5. Der Beschwerdeführer ist somit aus jenen Gründen, die in der Beschwerdeschrift aufgeführt sind, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht behaupteten Gründen der Fall gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefällt werden.

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