VfGH G168/99

VfGHG168/9927.6.2000

Nachträglicher Kostenzuspruch für vom Antragsteller rechtzeitig verzeichnete Prozeßkosten nach teilweiser Stattgabe des Individualantrags des Antragstellers und Aufhebung von Wortfolgen in §285 Abs1 StPO mit E v 16.03.00, G151/99 ua; Ergänzung des Erkenntnisses durch eine Kostenentscheidung in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG

Normen

VfGG §65a
ZPO §423 Abs1
VfGG §65a
ZPO §423 Abs1

 

Spruch:

Der Bund (Bundesminister für Justiz) hat dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 27.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2000, G151/99 ua., dem Individualantrag des Antragstellers teilweise stattgegeben und Wortfolgen im §285 Abs1 StPO als verfassungswidrig aufgehoben. Die Entscheidung über die vom Antragsteller rechtzeitig verzeichneten Prozeßkosten ist jedoch unterblieben.

Es ist daher das Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und dem Antragsteller gemäß §65a VerfGG 1953 ein Prozeßkostenersatz in Höhe von S 27.000,-- zuzusprechen; davon entfallen S 4.500,-- auf die Umsatzsteuer.

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