VfGH B2602/97

VfGHB2602/9728.9.2000

Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall wegen Entscheidung durch eine als verfassungswidrig erkannte Behörde nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §13 RegionalradioG mit E v 29.06.00, G175/99 ua.

Kostenzuspruch; ziffernmäßige Verzeichnung regelmäßig anfallender Kosten nicht notwendig.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §27
VfGG §88
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §27
VfGG §88

 

Spruch:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

2. Der Bescheid wird aufgehoben.

3. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit

S 20.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 19. September 1997, Z611.700/39-RRB/97, hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dem Antrag der W S, gestellt als "J GmbH in Gründung", auf "Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk mit Standort Wien" für bestimmte näher bezeichnete Frequenzen gemäß §10 Abs1 iVm. Abs3, 4 und 7 und §19 Abs1 Z2 RRG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erheben 1. W S und 2. die J GmbH (protokolliert zu B2602/97) gestützt auf Art144 B-VG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. In der Beschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer als verfassungswidrig erachteten Bestimmung des Regionalradiogesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §13 RRG, BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch BGBl. I 1999/2, ein. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G175-266/99, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß §13 des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über regionalen und lokalen Hörfunk erlassen werden (Regionalradiogesetz - RRG), BGBl. 1993/506 sowohl idF BGBl. I 1997/41 als auch idF BGBl. I 1999/2, verfassungswidrig war.

III. Die Beschwerde ist begründet.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden in ihren Rechten verletzt, weil eine als verfassungswidrig erkannte Behörde entschieden hat.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. Da nur der Zuspruch der regelmäßig anfallenden Kosten im Sinne des §27 VerfGG 1953 beantragt wurde, war ein Streitgenossenzuschlag mangels Verzeichnung nicht zu berücksichtigen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,- enthalten.

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