VfGH B1462/97 ua

VfGHB1462/97 ua12.12.2000

Anlassfallwirkung der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Nr 3 der Gemeinde Ansfelden vom 15.12.82, soweit er für ein in der KG Rapperswinkel liegendes durch näher dargestellte Grenzen umschlossenes Gebiet die Widmung "Bauland - Mischgebiet" festlegt, mit E v 01.12.00, V71/00 ua.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter je die mit S 18.000,-

bestimmten Prozesskosten, sohin ingesamt S 72.000,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. B1462/97:

1.1. Auf Grund des Antrages des C.S. und der D.W. um Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück 983/3 der KG Rapperswinkel wurde am 1. August 1996 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, zu der die Eigentümerin des benachbarten Betriebes (und nunmehrige beschwerdeführende Gesellschaft) nicht geladen wurde. Mit Bescheid vom 21. August 1996 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Ansfelden die Baubewilligung. Am 18. Dezember 1996 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft als übergangene Partei gemäß §33 O.ö. BauO 1994 Berufung, in der sie gemäß §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 folgende Einwendungen vorbrachte: Von ihrer auf den Grundstücken Nr. 966 und 967/2 der KG Rapperswinkel bestehenden Betriebsanlage - einem lärmintensiven Industriebetrieb zur Herstellung von Stahlbetonbewehrungen - gingen massive Lärmemissionen aus, weshalb die Möglichkeit bestehe, dass für die Betriebsanlage - wegen der geplanten Wohnbauten - erhöhte Auflagen durch die Gewerbebehörde vorgeschrieben werden könnten. Außerdem habe die beschwerdeführende Gesellschaft die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans Nr. 3 behauptet, weil die Ausweisung des Grundstückes des Bauwerbers als "gemischtes Baugebiet" in vielfacher Hinsicht den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen widerspreche.

1.2. Im Berufungsverfahren holte der Gemeinderat zur Beantwortung der Frage, "ob im gegenständlichen Fall von einer 'heranrückenden Bebauung' im Sinne des §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 gesprochen werden kann", ein Sachverständigengutachten ein.

Der bautechnische Sachverständige führte anhand eines Auszuges aus der Katastermappe aus, dass die vorhandenen Wohnhausbauten auf den Grundstücken Nr. 984/2 (Wohnhaus Caloun, Baubewilligung 13. September 1966), 984/4 (Wohnhaus Tanzer, Baubewilligung 9. Dezember 1983) und 989 (Wohnhaus Seyrl, Baubewilligung 3. August 1973), je KG Rapperswinkel - jeweils in der kürzesten Entfernung auf das südliche Grundstückseck auf dem Grundstück Nr. 967/2 gemessen - eine Entfernung von 72 m (984/4), 93 m (989) und 121 m (984/2) aufwiesen. Das auf dem Grundstück Nr. 983/3 geplante neue Wohnhaus sei vom südlichen Grundstückseck des nächstgelegenen Betriebsgrundstückes 138 m entfernt. Es sei somit klar ersichtlich, dass sich die Baubestände auf den Grundstücken Nr. 984/2, 984/4 und 989 in einem deutlich geringeren Abstand zum bestehenden Betriebsgelände als die auf dem Grundstück Nr. 983/3 geplante Neubebauung befänden.

Mit Bescheid vom 11. März 1997 bestätigte der Gemeinderat der Gemeinde Ansfelden den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters (Spruchteil I.) und wies die in der Berufung erhobenen Einwendungen als unbegründet ab (Spruchteil II.). In der Begründung des Bescheides führte der Gemeinderat aus, dass die angestrebte Baubewilligung mit der Flächenwidmung des Bauplatzes (gemischtes Baugebiet) in Einklang stehe. Da auch die übrigen nachbarrechtlich relevanten Bestimmungen bei der Planung des Bauvorhabens beachtet worden seien, wäre die Baubewilligung nicht wegen Widerspruchs zu §31 Abs4 O.ö. BauO 1994 zu versagen gewesen.

Der Einwand des benachbarten Betriebes gemäß §31 Abs5 leg. cit. stehe jedoch nur dann der beantragten Baubewilligung entgegen, wenn die neue Bebauung tatsächlich (räumlich) heranrücke, also näher als eine bereits bestehende Nachbarbebauung an den Betrieb heranreiche und dadurch subjektive öffentliche Rechte des Betriebes beeinträchtigt werden könnten.

Für die Berufungsbehörde sei klar ersichtlich, dass sich die Baubestände auf den Grundstücken Nr. 984/2, 984/4 und 989 in einem deutlich geringeren Abstand zum bestehenden Betriebsgelände gegenüber der neuen Bebauung auf dem Grundstück Nr. 983/3 befänden. Es sei somit im Ergebnis keine "heranrückende Bebauung" im Sinne des §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 gegeben. Es erübrige sich daher eine weitere inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens, insbesondere der vorgelegten Unterlagen über Schallemissionen aus dem Betrieb, weil die O.ö. Bauordnung 1994 eine Berücksichtigung von Immissionseinwänden eines bestehenden Betriebes ausdrücklich nur bei räumlich näherrückender Bebauung vorsehe.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Folge. In der Begründung ihres Bescheides führt die Oberösterreichische Landesregierung aus, dass das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück Nr. 983/3 bereits mit einem Wohnhaus bebaut sei. Dieser Umstand allein bewirke, dass dieses Grundstück nicht als "bisher unbebautes Grundstück" im Sinne des §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 qualifiziert werden könne. Der Tatbestand des §31 Abs5 leg. cit. sei daher nicht erfüllt. Die Einwendungen der Vorstellungswerberin hätten daher bereits aus diesem Grunde keine Beachtung finden können.

Zum Kriterium der "heranrückenden Bebauung" habe die Berufungsbehörde zu Recht ausgeführt, dass eine Schlechterstellung bzw. ein Nachteil für einen Betrieb nur dann begründet zu befürchten sein werde, wenn nicht durch die bereits (rechtmäßig) bestehenden Nachbarn die maximal zulässigen Emissionen eines Betriebes (und somit auch die Immissionen auf den Nachbargrundstücken) normiert werden, bzw. die zulässigen Werte durch den Neubau voraussichtlich vermindert werden müssen. In diesem Sinne könne ein Einwand eines benachbarten Betriebes gemäß §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 nur dann eine entsprechende Berücksichtigung - etwa durch Vorschreibung entsprechender Auflagen für das Bauvorhaben bzw. im Extremfall durch Versagung der Baubewilligung - finden, wenn es sich bei der neuen Bebauung um eine "heranrückende Bebauung" handle, die neue Bebauung also tatsächlich - räumlich - an den benachbarten Betrieb heranrückt, d.h. näher als eine bereits bestehende Nachbarbebauung an den Betrieb heranreiche und dadurch subjektive Rechte des benachbarten, anlagenbetreibenden Grundeigentümers beeinträchtigt werden könnten. Die hiebei zu berücksichtigenden Nachbareinwendungen seien dabei auf die auf Grund rechtskräftiger Bescheide zulässigen Immissionen beschränkt.

Da die auf den Grundstücken 984/2, 984/4 und 989 bereits bestehenden Wohnhäuser einen deutlich geringeren Abstand zum bestehenden Betriebsgelände aufweisen als der auf dem Grundstück Nr. 983/3 geplante Neubau, müsse der benachbarte Betrieb, von dem unzweifelhaft Immissionsbelästigungen auf die Nachbarliegenschaften ausgehen, im Falle der Verwirklichung des geplanten Wohnbauvorhabens nicht mit zusätzlichen Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutze der neuen Nachbarn rechnen. Eine allfällige Auflagenvorschreibung werde sich auf die näher gelegenen, rechtmäßig bestehenden Wohnbauten beziehen. Im Ergebnis könne bei der Bebauung des Grundstücks Nr. 983/3 nicht von einer "heranrückenden Bebauung" im Sinne des §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 gesprochen werden. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft konnten daher - mangels Zulässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung - keine weitere Berücksichtigung finden.

Auch aus den von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Gutachten ergebe sich für die Vorstellungsbehörde kein anderes Beurteilungsergebnis, spreche doch der Wortlaut des §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 ("heranrückende Bebauung") eindeutig dafür, dass die Entfernung entscheidendes Kriterium zur Beurteilung der Frage der "heranrückenden Bebauung" sei. Davon abgesehen könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Intensität von Immissionen in engem Zusammenhang mit der Entfernung von der Emissionsquelle zu sehen sei. Im Übrigen sei es für die Verneinung des Tatbestands der heranrückenden Bebauung bereits ausreichend, wenn sich zwischen dem zu bebauenden Grundstück und der bestehenden Betriebsanlage wenigstens ein einziges rechtmäßig bestehendes Wohngebäude befinde.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft substantiiert nur die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Die Bestimmung des §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 sei Ausfluss der Staatszielbestimmung des Art9 O.ö. Landesverfassungsgesetz 1991, in der das Land Oberösterreich im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen schützt. Diese Grundsätze hätten auch im §3 Z4 O.ö. Bautechnikgesetz ihren Niederschlag gefunden. Diese Bestimmung sehe für bauliche Anlagen vor, dass diese in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden müssen, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung stehe der beschwerdeführenden Gesellschaft als Nachbar ein Rechtsanspruch zu.

Zweck der Einfügung des §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 sei die Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur "heranrückenden Wohnbebauung" gewesen (VfSlg. 13.210/1992 zur Vorgängerbestimmung des §3 Z4 O.ö. Bautechnikgesetz). §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 solle dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit geben, sich gegen eine Änderung der Verhältnisse, durch die er mit zusätzlichen Auflagen konfrontiert würde, zu wehren. Die Bestimmung habe insbesondere den Fall vor Augen, dass eine solche Änderung der Verhältnisse durch den Neubau auf bisher unbebauten Grundstücken bewirkt werde.

Auf dem Grundstück Nr. 983/3 sei zwar schon ein Wohnhaus errichtet, doch handle es sich beim geplanten Bauvorhaben um einen Neubau eines Wohnhauses samt Garage zusätzlich zu dem bereits bestehenden Wohnhaus. §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, dass unter Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken zusätzliche, eigenständige Bauten verstanden werden, die vorher noch nicht existent waren.

§31 Abs5 O.ö. BauO 1994 sei auch anzuwenden, wenn ein Grundstück in der Nähe des Bauwerbers bereits bebaut worden sei. Durch zusätzliche Bebauung könne sich die Gesamtlärmsituation zB infolge zusätzlicher Schallreflexionsflächen ändern. Weiters könnten verschiedene Baugrundstücke aufgrund der zahlreich gegebenen Immissionsquellen unterschiedlich beeinträchtigt werden. Die räumliche Entfernung sei nur einer von zahlreichen Faktoren, die die von einer benachbarten Anlage sowie von anderen Quellen ausgehende Intensität von Immissionen bestimmten. Verfassungskonform sei §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 daher so zu verstehen, dass Einwendungen der Nachbarn dann zu berücksichtigen seien, wenn Immissionen einer benachbarten Anlage auf geplante Neubauten auf bisher unbebauten Grundstücken in gleichem oder in größerem Ausmaße einwirken, als dies bereits bisher bezüglich schon bestehender Bauten geschehe. Um dies nachzuweisen, habe die beschwerdeführende Gesellschaft schalltechnische Gutachten vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass die Grenze der zumutbaren Störung im Wohngebiet wesentlich überschritten werde, beispielsweise zur Nachtzeit um über 10 dB(A).

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.6. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Ansfelden legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der er die in Rede stehende Verordnung verteidigt.

2. B1463/97:

2.1. Auf Grund des Antrages der E.S. um Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück 984/8 der KG Rapperswinkel wurde am 11. Juli 1996 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, zu der die Eigentümerin des benachbarten Betriebes (und nunmehrige beschwerdeführende Gesellschaft) nicht geladen wurde. Mit Bescheid vom 15. Juli 1996 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Ansfelden die Baubewilligung. Am 18. Dezember 1996 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft als übergangene Partei gemäß §33 O.ö. BauO 1994 Berufung, in der sie auf §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 gestützte Einwendungen vorbrachte.

2.2. Im Berufungsverfahren wurde festgestellt, dass die vorhandenen Wohnhausbauten 72 m bzw. 93 m von der Betriebsanlage der beschwerdeführenden Gesellschaft entfernt seien, während das geplante Bauvorhaben in 118 m Entfernung von der Betriebsanlage errichtet werden solle.

Mit Bescheid vom 11. März 1997 bestätigte der Gemeinderat der Gemeinde Ansfelden den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters (Spruchteil I.) und wies die in der Berufung erhobenen Einwendungen als unbegründet ab (Spruchteil II.).

2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Folge.

2.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

Das Vorbringen deckt sich weitgehend mit den unter Punkt 1.4. dargestellten Ausführungen. Zusätzlich wird die Gesetzwidrigkeit der Widmung des vormaligen Grundstücks 984/6 als Gemischtes Baugebiet im Flächenwidmungsplan behauptet.

2.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.6. Die Gemeinde Ansfelden erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, von einer amtswegigen Prüfung des Flächenwidmungsplanes Abstand zu nehmen.

3. B1464/97:

3.1. Auf Grund des Antrages des G. N. und der E. S. um Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück 984/11 der KG Rapperswinkel wurde am 18. Jänner 1996 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, zu der die Eigentümerin des benachbarten Betriebes (und nunmehrige beschwerdeführende Gesellschaft) nicht geladen wurde. Mit Bescheid vom 22. Jänner 1996 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Ansfelden die Baubewilligung. Am 18. Dezember 1996 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft als übergangene Partei gemäß §33 O.ö. BauO 1994 Berufung, in der sie auf §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 gestützte Einwendungen vorbrachte.

3.2. Im Berufungsverfahren wurde festgestellt, dass die vorhandenen Wohnhausbauten 72 m bzw. 93 m von der Betriebsanlage der beschwerdeführenden Gesellschaft entfernt seien, während das geplante Bauvorhaben in 87 m Entfernung vom südlichen Eck des Betriebsanlagengrundstücks errichtet werden soll.

Mit Bescheid vom 11. März 1997 bestätigte der Gemeinderat der Gemeinde Ansfelden den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters (Spruchteil I.) und wies die in der Berufung erhobenen Einwendungen als unbegründet ab (Spruchteil II.).

3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Folge.

3.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

3.6. Die Gemeinde Ansfelden erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, von einer amtswegigen Prüfung des Flächenwidmungsplanes Abstand zu nehmen.

4. B1465/97:

4.1. Auf Grund des Antrages des P. M. und der B. M. um Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück 984/9 der KG Rapperswinkel wurde am 14. Dezember 1995 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, zu der die Eigentümerin des benachbarten Betriebes (und nunmehrige beschwerdeführende Gesellschaft) nicht geladen wurde. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1995 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Ansfelden die Baubewilligung. Am 18. Dezember 1996 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft als übergangene Partei gemäß §33 O.ö. BauO 1994 Berufung, in der sie auf §31 Abs5 O.ö. BauO 1994 gestützte Einwendungen vorbrachte.

4.2. Im Berufungsverfahren wurde festgestellt, dass die vorhandenen Wohnhausbauten 72 m bzw. 93 m von der Betriebsanlage der beschwerdeführenden Gesellschaft entfernt seien, während das geplante Bauvorhaben in 107 m Entfernung vom südlichen Grundstückseck der Betriebsanlage errichtet werden soll.

Mit Bescheid vom 11. März 1997 bestätigte der Gemeinderat der Gemeinde Ansfelden den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters (Spruchteil I.) und wies die in der Berufung erhobenen Einwendungen als unbegründet ab (Spruchteil II.).

4.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Folge.

4.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

4.5. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4.6. Die Gemeinde Ansfelden erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, von einer amtswegigen Prüfung des Flächenwidmungsplanes Abstand zu nehmen.

II. 1. Aus Anlass der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 16. Juni 2000 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Ansfelden, Beschluss des Gemeinderates vom 15. Dezember 1982, laut Kundmachung aufsichtsbehördlich genehmigt durch Fristablauf gemäß §21 Abs8 O.ö. Raumordnungsgesetz, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 28. September 1983 bis 13. Oktober 1983, soweit er für das in der KG Rapperswinkel liegende durch die unten dargestellten Grenzen umschlossene Gebiet die Widmung "Bauland - Mischgebiet" festlegt, eingeleitet. Die Grenzen ergeben sich im Norden, Osten und Süden durch ein Betriebsgebiet, das im Osten an die ÖBB-Trasse und im Norden an ein bis zur Traun reichendes als "Wald entsprechend der forstlichen Planung" ausgewiesenes Gebiet grenzt, und im Westen durch als "Grünland für die Land- und Forstwirtschaft, Ödland" gewidmete Flächen.

Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 2000, V71-74/00, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung im näher bezeichneten Umfang als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die belangte Behörde hat daher eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 14.304/1995).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist je Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,-

enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte