VfGH A14/98

VfGHA14/9810.3.1999

Zurückweisung einer Klage auf Abgeltung der Tätigkeit als Totenbeschauer mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes; Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Anspruch

Normen

B-VG Art137 / Bescheid
Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Stmk LeichenbestattungsG 1992 §3
B-VG Art137 / Bescheid
Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
Stmk LeichenbestattungsG 1992 §3

 

Spruch:

I. Die Klage wird zurückgewiesen.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1.1. Mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten Klage beantragt der Einschreiter, die Gemeinde Graz schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von ATS 180.000,-- samt 4% Zinsen seit 1.3.1997 (binnen 14 Tagen bei Exekution) zu zahlen, und zwar als Abgeltung für die "Durchführung der Totenbeschau nach den Bestimmungen des Stmk. Leichenbestattungsgesetzes 1992 ... im Gebiet der Landeshauptstadt Graz jedenfalls vom 1.11.1992 bis 2.5.1996."

1.1.1. In der Klagserzählung wird wörtlich ua. Folgendes vorgebracht:

"Ich bin seit 1.1.1987 Bediensteter der Stadt Graz. Zuerst wurde ich mit Dienstvertrag vom 5.2.1987 für unbestimmte Zeit aufgenommen und der Beamtengruppe 'Amtsärztlicher Dienst' zugewiesen. Schließlich wurde ich mit Wirkung vom 1.7.1987 als Beamter der Beamtengruppe 'Amtsärztlicher Dienst' angestellt... Ich bin sohin Beamter der Landeshauptstadt Graz und stehe zu dieser in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Derzeit habe ich den Amtstitel Oberphysikatsrat.

Seit 1.11.1992 (Hervorhebung nicht im Original) wurde von mir durch persönliche Weisung meines Abteilungsvorstandes ... (aufgrund der bekanntgegebenen Rechtsansicht der Magistratsdirektion im Schreiben vom 30.10.1992 ...), im Anschluß durch schriftliche Weisung desselben vom 10.1.1994 ... begehrt, daß ich ebenso wie andere Beamte des Gesundheitsamtes des Magistrates Graz die anfallenden Totenbeschauen nach dem Leichenbestattungsgesetz 1992 in der Landeshauptstadt Graz zu verrichten habe, welchen Anordnungen ich trotz meiner Bedenken dagegen pflichtgemäß nachgekommen bin. ...

Da die Verrichtung der Totenbeschau nicht zu meinen

Dienstpflichten gehörte, habe ich wie andere Amtsärzte der Stadt

Graz den Antrag vom 10.1.1994 auf Erlassung eines negativen

Feststellungsbescheides gestellt. Mit Bescheid des Stadtsenates

der Landeshauptstadt Graz vom 13.6.1994 ... wurde festgestellt,

daß die Befolgung der seitens des Abteilungsvorstandes ...

erteilten Weisung, die Totenbeschau nach dem

Leichenbestattungsgesetz 1992 ... durchzuführen, gemäß §20 Abs1

Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (DGO) zu den Dienstpflichten von uns Antragstellern zählt. Der dagegen angebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz als Berufungsbehörde vom 17.11.1994 ... keine Folge gegeben. Dagegen brachten wir die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof an, welcher mit Erkenntnis vom 6.9.1995, Zl. 95/12/0002-7 den vorgenannten Berufungsbescheid des Gemeinderates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob...

Im Hinblick auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erging am 11.4.1996 eine Novelle zur Dienstzweigeverordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz vom 13.7.1972, in welcher unter anderem angeführt wird, daß die der Verwendungsgruppe A zugewiesene Beamtengruppe 'Stadtärztlicher Dienst' entfällt und der Ausdruck 'Amtsärztlicher Dienst' durch den Ausdruck 'Ärztlicher Dienst im Gesundheitsamt' ersetzt wird...

Im Hinblick auf das vorgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und die vorgenannte Novelle der Dienstzweigeverordnung erging schließlich über unsere Berufung ... der Berufungsbescheid der Magistratsdirektion-Präsidialamt vom 23.1.1997 ..., wonach bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates vom 11.4.1996, das ist bis einschließlich 2.5.1996 (Hervorhebung nicht im Original), die Totenbeschau nach dem Leichenbestattungsgesetz 1992 nicht zu den Dienstpflichten der Berufungswerber - somit auch nicht zu meinen Dienstpflichten - zählt...

Die betroffenen Ärzte, aber auch der (Abteilungsvorstand) haben mit Schreiben (ihres Rechtsvertreters) vom 18.2.1997 ... unsere Forderung für die Verrichtung der Totenbeschau bzw. für den Bereitschaftsdienst des (Abteilungsvorstandes) an den ... Magistratsdirektor der Landeshauptstadt Graz angebracht. Nach diversen Zwischenerledigungen, die im Korrespondenzweg erfolgten, erging schließlich ein vom Personalamt des Magistrates Graz abgefertigtes Schreiben vom 10.12.1997..."

1.1.2. Dieses an den auch nunmehr einschreitenden Rechtsvertreter gerichtete und für den Stadtsenat ausgefertigte Schreiben des Personalamtes beim Magistrat Graz vom 10.12.1997 lautet wie folgt:

"Am 23.7.1997 wurde Ihr an den Magistratsdirektor gerichtetes Schreiben vom 18.2.1997, in dem Sie für die Amtsärzte des Gesundheitsamtes ein Entgelt für die Verrichtung der Totenbeschau bzw. für den diesbezüglichen Bereitschaftsdienst des (Abteilungsvorstandes) für die Zeit vom 1.11.1992 bis 2.5.1996 fordern, dem Personalamt abgetreten.

Aufgrund Ihrer Mitteilung vom 15.9.1997, wonach Sie ausdrücklich festhalten, daß das an den Magistratsdirektor gerichtete Begehren vom 18.2.1997 als Forderung an den Dienstgeber, nicht jedoch als 'Antrag' zu werten sei, wird die ggstdl. Angelegenheit keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt.

Es darf jedoch folgendes festgehalten werden:

Gegenständlich ist davon auszugehen, daß hinsichtlich der Entlohnung von Beamten ausschließlich die einschlägigen dienstrechtlichen Normen, das sind die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz sowie die darauf beruhenden Verordnungen, maßgebend sind.

Betreffend die Besoldung der während der Dienstzeit durchgeführten Totenbeschau ist auszuführen, daß den Amtsärzten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von S 990,--, eine Gefahrenzulage im Ausmaß von S 1.047,-- sowie eine Dienstzulage gemäß §7 der Dienstzulagenverordnung - mit der Mehrleistungen quantitativer und qualitativer Art abgegolten sind - in Höhe von S 4.945,-- monatlich gebührt.

(Der Abteilungsvorstand) bezieht die Amtsleiterzulage als Verwendungszulage gemäß §74b Abs1 Z. 3 DGO in Höhe von derzeit monatlich S 11.636,--, wobei gemäß §74b Abs3 alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten.

Für außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Totenbeschauen im Rahmen der amtsärztlichen Bereitschaft erhalten die Ärzte im Gesundheitsamt eine Journaldienstzulage gem. §31d DGO. Als Vergütung für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung gebührt die Journaldienstzulage anstelle der Überstundenvergütung bzw. der Sonn- und Feiertagsvergütung

a) für Dienst an Feiertagen und dienstfreien Tagen

mit S 1.396,-- pro Dienst

b) an Wochenenden (Fr 18.00 Uhr bis Mo 7.00 Uhr)

mit S 2.793,-- pro Dienst

c) an Wochentagen (Mo-Fr 15.00 bis 7.00 Uhr)

mit S 465,-- pro Dienst.

Die Journaldienstzulage, die die Amtsärzte derzeit für den Bereitschaftsdienst an Wochentagen in Höhe von S 465,-- pro Tag beziehen, wurde mit Stadtsenatsbeschluß vom 12.6.1981 (damals in Höhe von S 200,--) ausdrücklich als Abgeltung für die Mehrbelastung durch die Totenbeschau nach dem Ausscheiden der Stadtärzte eingeführt.

Diesem Stadtsenatsbeschluß lag ein Antrag der Leitung des Gesundheitsamtes zugrunde, demzufolge die Aufgabe der Amtsärzte im Rahmen des Bereitschaftsdienstes primär in der Totenbeschau bestehe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß diese in der Nachtzeit eine besondere Belastung darstellt und aufgrund des Ausscheidens der Stadtärzte nahezu sämtliche Totenbeschauen im Zentrum und in der Peripherie des Stadtgebietes von den Amtsärzten besorgt werden müssen, wurde dieser Bereitschaftsdienst durch eine Journaldienstzulage entlohnt.

Im maßgeblichen Zeitraum vom 1.11.1992 bis 2.5.1996 haben Ihre Mandanten zusätzlich zu ihrem Schemagehalt die obangeführten Nebengebühren und Zulagen bezogen. Damit sind alle mit der Totenbeschau im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abgegolten worden. Ein darüber hinaus gehender Entgeltsanspruch kann aus keiner der dienstrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden.

Da es sich bei der ggstdl. Forderung um eine zusätzliche Honorierung einer im Rahmen des Dienstbetriebes durchgeführten behördlichen Aufgabe der Gemeinde handelt, die von den Amtsärzten als Bedienstete der Stadt Graz besorgt worden ist, steht für eine Abgeltung auch keine andere außerhalb des Dienstrechtes gelegene Rechtsgrundlage zur Verfügung."

1.2. Die Gemeinde Graz, vertreten durch den Bürgermeister, erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Klage "wegen Unzuständigkeit kostenpflichtig" zurückzuweisen.

1.3. Der Kläger replizierte auf diese Gegenschrift.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Klage erwogen:

2.1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2.2. Mit der vorliegenden Klage wird ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen eine Gemeinde geltend gemacht. Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Dienstverhältnisses des Klägers sowie aus dem Umstand, dass der konkret geltend gemachte Anspruch auf Abgeltung der Durchführung der Totenbeschau nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 1992 ebenfalls im öffentlichen Recht wurzelt (vgl. VfSlg. 14612/1996, S 279; VfGH 4.10.1997 A5/97 ua.), ergibt sich zunächst, dass der Anspruch jedenfalls nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist. Es ist aber zu prüfen, ob über den mit Klage geltend gemachten Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist.

2.3.1. Der Kläger verneint dies, wenn er in der Klage, und zwar in einer Auseinandersetzung mit dem in Punkt 1.1.2. wiedergegebenen Schreiben des Personalamtes beim Magistrat Graz vom 10.12.1997, Folgendes wörtlich darlegt:

"... Von der Referentin des Personalamtes wird ... ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass 'hinsichtlich der Entlohnung von Beamten ausschließlich die einschlägigen dienstrechtlichen Normen, das sind die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz sowie die darauf beruhenden Verordnungen, maßgebend sind.' Nun wurde im ... (Berufungs)Bescheid (des Gemeinderates der Gemeinde Graz) vom 23.1.1997 bereits bindend ausgesprochen, dass die Totenbeschau zumindest bis zum 2.5.1996 nicht zu den Dienstpflichten der Amtsärzte des Gesundheitsamtes des Magistrates Graz gehörte. Daher kann auf meine Ansprüche auf Abgeltung für die Durchführung der Totenbeschau auch nicht die Dienst- und Gehaltsordnung der Landeshauptstadt Graz anzuwenden sein. Eine Geltendmachung der diesbezüglichen Forderung 'im Dienstweg', also bei bzw. vor der Dienstbehörde, ist demnach ausgeschlossen.

...

Zur abschließenden Deposition im Schreiben des Personalamtes des Magistrates Graz vom 10.12.1997 ist zu bemerken, daß die Totenbeschau eine Aufgabe der Gemeinde Graz ist, nicht aber im Rahmen des Dienstbetriebes des Gesundheitsamtes durchzuführen ist, wie für den klagsgegenständlichen Zeitraum durch die vorgelegte Berufungsentscheidung bereits unbestritten ist."

Schließlich wird unter der Überschrift "Klagslegitimation" wörtlich ausgeführt:

"Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist nach Art137 B-VG gegeben, weil weder die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte noch der Verwaltungsweg vorgesehen ist. Einerseits handelt es sich um einen Anspruch gegenüber der Landeshauptstadt Graz als 'Dienstgeber' meines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, andererseits wurzelt dieser Anspruch nicht, wie dargelegt, in den Dienstvorschriften."

2.3.2. Die Gemeinde Graz vertritt in ihrer Gegenschrift zur Frage der Zulässigkeit der Klagsführung die Rechtsauffassung, dass es im gegenständlichen Fall nicht bloß um die Liquidierung eines Entgelts für - im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Stadt auf Grund einer Weisung erbrachte - Leistungen, sondern um die Frage der Gebührlichkeit der geltend gemachten Forderung gehe. Diese Frage sei noch nicht geklärt, weshalb darüber mit Bescheid der Dienstbehörde zu entscheiden wäre. Selbst wenn der Anspruch allein aus dem Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz 1992 abgeleitet würde, wäre die Frage der Gebührlichkeit, zumal sich die Höhe des Anspruches auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, zunächst durch Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz zu klären.

2.4. Dieser Auffassung der beklagten Gemeinde ist im Ergebnis zuzustimmen:

Der hier klagsweise verfolgte Anspruch auf Abgeltung der

Tätigkeit als Totenbeschauer nach dem Steiermärkischen

Leichenbestattungsgesetz 1992 ist im Rahmen der

besoldungsrechtlichen Ansprüche von Beamten nach der Dienst- und

Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geltend zu

machen, weil die in Rede stehende Tätigkeit - unbestrittener

Maßen - in Befolgung einer Dienstanweisung des zuständigen

Abteilungsvorstandes erbracht wurde. Daran ändert auch der

Umstand nichts, dass mit dem oben angeführten Bescheid des

Gemeinderates der Gemeinde Graz vom 23.1.1997 - also nachträglich

- festgestellt wurde, dass "die Befolgung der seitens des

Abteilungsvorstandes ... erteilten Weisung, die Totenbeschau nach

dem Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetz 1992 durchzuführen,

... bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Gemeinderates vom

11.4.1996 ... mit 3.5.1996 nicht zu den Dienstpflichten der

Antragsteller zählt."

Besoldungsrechtliche Ansprüche von Beamten werden, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (z.B. VfSlg. 3259/1937, 7846/1976, 8371/1978, 11836/1988, 14401/1996) dargetan hat, in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodass für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG gegeben ist. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines (besoldungsrechtlichen) Anspruches, nämlich den technischen Vorgang der Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Behörde zu entscheiden (vgl. die mit VfSlg. 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des VfGH; weiters etwa VfSlg. 11395/1987, 11836/1988 und 14401/1996).

Im gegenständlichen Fall ist nun strittig, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch überhaupt zusteht. Die beklagte Partei steht auf dem Standpunkt, dass die verfahrensgegenständlichen Leistungen schon durch Zulagen abgegolten worden seien, und bestreitet demgemäß zusammenfassend das Bestehen der klagsgegenständlichen Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Über diese Frage der Gebührlichkeit aber ist - nach dem Gesagten - mit Bescheid abzusprechen.

Festzuhalten bleibt, dass selbst in Verfolgung der Auffassung, die behaupteter Maßen anspruchsbegründende Tätigkeit als Totenbeschauer stehe gar nicht im Konnex mit einem (öffentlich-rechtlichen) Dienstverhältnis zur Gemeinde Graz, die Frage der Gebührlichkeit des Anspruches (erst recht) strittig bliebe, weil dem zur Durchführung der Totenbeschau herangezogenen oder bestellten Arzt (unmittelbar) auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich kein (gesonderter) Entgeltanspruch eingeräumt ist (§3 Abs2 Satz 2 Stmk. Leichenbestattungsgesetz 1992).

2.5. Da sohin über den vom Kläger geltend gemachten (öffentlich-rechtlichen) Anspruch mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist, sind die Prozessvoraussetzungen des Art137 B-VG nicht gegeben. Der Verfassungsgerichtshof ist deshalb nicht zuständig, über das Klagebegehren zu entscheiden.

Die Klage war daher wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

3. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil die obsiegende Gemeinde zwar den Ersatz der Prozesskosten begehrte, diese aber nicht ziffernmäßig verzeichnete (vgl. zB VfSlg. 10161/1984, 10986/1986, 11939/1988, 14419/1996).

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden.

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