VfGH B622/98

VfGHB622/9810.6.1999

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §56 Abs2 AlVG mit E v 10.06.99, G7/99.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde einem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Berufung gegen die vorübergehende Aberkennung der Notstandshilfe (wegen Nichteinhaltens eines Kontrolltermines) aufschiebende Wirkung zu gewähren, unter Hinweis auf §56 Abs2 AlVG keine Folge gegeben.

Aus Anlaß der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §56 Abs2 AlVG ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, G7/99, hob er diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip auf.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer ist also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden (zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid ist daher gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 4.500 S enthalten.

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