VfGHGO §42
VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGHGO §42
Spruch:
Der Wortlaut des Beschlusses vom 2. August 1999, B1135/99-5, wird wie folgt berichtigt:
In der letzten Zeile hat es statt des Wortes "kein" zu lauten: "ein".
Begründung
Begründung
Der Beschluß vom 2. August 1999 ist zu berichtigen, da es sich bei der Wortfolge "kein unverhältnismäßiger Nachteil" (anstatt von "ein unverhältnismäßiger Nachteil") um einen offenbaren Schreibfehler handelt, wie sich schon aus dem Text des §85 Abs2 erster Satz VerfGG ergibt, dessen Inhalt hier wiedergegeben wird.
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