VfGH B986/97,B987/97

VfGHB986/97,B987/97B986/97,B987/9715.10.1999

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Puch bei Hallein betreffend die generelle Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes vom 05.05.94, 07.07.94, 05.03.96 und 09.05.96, soweit sie sich auf die Parzellen 56/11 und 56/18 bezieht, mit E v 15.10.99, V77,78/98.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Salzburg ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 19.800,- (B986/97) bzw. S 18.000,- (Beschwerdeführer zu B987/97) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer stellten am 19. September 1996 den Antrag auf Bauplatzerklärung, und zwar die Beschwerdeführer zu B986/97 für das Grundstück 56/11, und - der mit dem Zweitbeschwerdeführer zu B986/97 idente - Beschwerdeführer zu B987/97 für das Grundstück 56/18, beide KG Thurnberg, Gemeinde Puch bei Hallein. Diese Anträge wies die Bezirkshauptmannschaft Hallein mit Bescheiden vom 22. Oktober 1996 gemäß §14 Abs1 lita des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl. 69/1968 idF LGBl. 13/1995 und §3 der Delegierungsverordnung Hallein, LGBl. 97/1968 idF LGBl. 74/1993, wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde Puch bei Hallein ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Grundstücke 56/11 und 56/18 als Grünland-ländliches Gebiet ausgewiesen sind.

Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung wurde mit den angefochtenen Bescheiden abgewiesen.

2. Gegen diese Bescheide wenden sich die im wesentlichen gleichlautenden auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof.

Die Beschwerden behaupten eine Verletzung in Rechten infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen sowie die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums.

3. Die Salzburger Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Flächenwidmungsplan, die gesetzlichen Bestimmungen und die angefochtenen Bescheide verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Der Gemeinderat (Gemeindevertretung) der Gemeinde Puch bei Hallein legte die Akten betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes vor und erstattete eine Stellungnahme, in der er den Argumenten der Beschwerde entgegentrat.

5. Die Beschwerdeführer replizierten sowohl auf die Gegenschrift der belangten Behörde als auch auf die Stellungnahme des Gemeinderates der Gemeinde Puch bei Hallein.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof am 27. Juni 1998 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates (Gemeindevertretung) der Gemeinde Puch bei Hallein betreffend die generelle Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes (Beschlüsse der Gemeindevertretung vom 5. Mai 1994, 7. Juli 1994, 5. März 1996 und 9. Mai 1996, genehmigt mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Juni 1996, Zl. 7/03-209801/45-1996, kundgemacht in der Zeit vom 17. Juli 1996 bis 2. August 1996), soweit damit für die Parzellen 56/11 und 56/18, KG Thurnberg, die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-ländliches Gebiet" festgesetzt wurde, einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1999, V77,78/98, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung aufgehoben. Die belangte Behörde hat daher bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung dieser Verordnung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10404/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von S 1.500,- sowie Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.300,- bzw. S 3.000,- enthalten.

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