VfGH A6/98

VfGHA6/9828.9.1998

Zurückweisung der Klage eines Fleischuntersuchungstierarztes gegen das Land Oberösterreich auf Auszahlung einer vorenthaltenen Entschädigung mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs infolge Möglichkeit der Erwirkung eines Feststellungsbescheides über die Höhe der zustehenden Entschädigung

Normen

B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
Oö FleischuntersuchungsgebührenG 1997 §7
Oö FleischuntersuchungsgebührenV 1997 §4 Abs7
B-VG Art137 / Bescheid
B-VG Art137 / Liquidierungsklage
Oö FleischuntersuchungsgebührenG 1997 §7
Oö FleischuntersuchungsgebührenV 1997 §4 Abs7

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1.a) Der Kläger wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 21. März 1991 gemäß §4 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. 522/1982 idF BGBl. 252/1989, mit Wirkung vom 1. April 1991 zum Fleischuntersuchungstierarzt bestellt.

Die gemäß §7 des O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 1997 - O.ö. FlUGG 1997, LGBl. 79/1996, eingerichtete Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse (der nach Abs1 der zitierten Gesetzesbestimmung, keine Rechtspersönlichkeit zukommt) überwies dem Kläger für den Untersuchungszeitraum vom 1. April 1997 bis zum 30. Juni 1997 eine Entschädigung in der Höhe von S 151.305,--. Der Kläger meint, daß ihm ein um S 3.718,80 höherer Betrag (nämlich insgesamt S 155.023,80) gebühre. Die dem ausbezahlten minderen Betrag zugrundeliegende Kürzungsbestimmung des §4 Abs7 der O.ö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. 116/1996 (O.ö. FlUG-V 1997), sei rechtswidrig.

Mit Schreiben vom 22. September 1997 stellte der Kläger an das Amt der O.ö. Landesregierung die Anträge, dieses möge

"1. mit Bescheid die Rückzahlungspflicht der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse in Höhe des einbehaltenen Betrages von S 3.718,80 aussprechen und anordnen, daß die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse den einbehaltenen Betrag in der Höhe von S 3.718,80 zurückbezahlt und

2. einen Bescheid über die Einbehaltung der S 3.718,80 durch die Fleichuntersuchungs-Ausgleichskasse erlassen."

Aufgrund dieses Antrages erließ das Amt der O.ö. Landesregierung als Behörde erster Instanz (s. §8 Abs1 O.ö. FlUGG 1997) einen mit 9. Feber 1998 datierten Bescheid mit nachstehendem Spruch:

"I. Die Herrn Dr. A. F., Tierarzt, (Anm.: Der Kläger dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens) als einem nicht im Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungsorgan gebührende Entschädigung für durchgeführte Schlachttier- und Fleischuntersuchungen beträgt für den

1. Untersuchungszeitraum 01.04.1997 - 30.04.1997 ÖS 54.044,80

2. Untersuchungszeitraum 02.05.1997 - 31.05.1997 ÖS 43.767,20

3. Untersuchungszeitraum 31.05.1997 - 30.06.1997 ÖS 57.211,80

insgesamt ÖS 155.023,80.

II. Der Antrag auf Erstellung

eines Bescheides über die Rückzahlungspflicht der

Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse über den einbehaltenen

Betrag von ÖS 3.718,80 und die Anordnung, daß die

Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse den einbehaltenen Betrag in

Höhe von S 3.718,80 an den Antragsteller zurückbezahlt, wird

zurückgewiesen.

III. Der Antrag auf Erlassung

eines Bescheides über die Einbehaltung der ÖS 3.718,80 durch die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse wird zurückgewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Berufung an die O.ö. Landesregierung als Behörde zweiter Instanz (s. §8 Abs1 O.ö. FlUGG 1997). Darüber wurde bisher nicht entschieden.

b) Mit der vorliegenden, mit 26. März 1998 datierten, auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land Oberösterreich gerichteten Klage begehrt der Kläger die Auszahlung des ihm seiner Meinung nach vorenthaltenen Betrages. Er begehrt die Fällung des Urteils:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 3.718,80 samt 4 % Zinsen seit 24.9.1997 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen."

Die in §4 Abs7 O.ö. FlUG-V 1997 vorgesehene generelle Limitierung mit S 150.000,-- pro Quartal sei im Gesetz nicht gedeckt und sachlich nicht zu rechtfertigen.

2. Für das Land Oberösterreich erstattete der Landeshauptmann am 30. Juni 1998 eine Gegenschrift. Darin werden die Anträge gestellt,

"der Verfassungsgerichtshof möge,

1. das gegen das Land Oberösterreich gerichtete Klagebegehren mangels Zuständigkeit zurückweisen;

in eventu: das gegen das Land Oberösterreich gerichtete Klagebegehren als unbegründet abweisen,

2. der klagenden Partei gemäß §41 VerfGG 1953 den Ersatz der Prozeßkosten des Landes auferlegen, welche durch Überreichung einer Kostennote vor Abschluß des Verfahrens ziffernmäßig geltend gemacht werden."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der vorliegenden Klage erwogen:

1. Der Anspruch eines nicht im Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungsorganes auf die gemäß §7 Abs3 und 4 FlUGG 1997 und nach der FlUG-V 1997 gebührende Entschädigung (Entlohnung) ist öffentlich-rechtlicher Natur; die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist daher nicht gegeben (vgl. VfSlg. 14171/1995, 14612/1996).

Der Verfassungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Judikatur (vgl. z.B. VfSlg. 8371/1978, 11356/1987, 11395/1987, 14419/1996, 14618/1996,) gemäß Art137 B-VG zuständig, über sogenannte Liquidierungsklagen (d.s. beispielsweise Begehren auf Liquidierung von - im öffentlichen Recht wurzelnden - besoldungsrechtlichen Ansprüchen von Beamten oder von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung) zu entscheiden. Solche Liquidierungsklagen sind aber nur dann zulässig, wenn die Rechtsordnung keine Möglichkeit bietet, den begehrten Betrag im Verwaltungsweg einzufordern, also einen Bescheid über die Gebührlichkeit des Anspruches zu erwirken (vgl. z.B. VfSlg. 14647/1996).

Eine solche Möglichkeit ist hier nun aber gegeben. (Sie wurde vom Kläger im übrigen auch in Anspruch genommen - s.o. I.1.a.)

Der Kläger ist nämlich berechtigt, einen Feststellungsbescheid über die Höhe der ihm zustehenden Entschädigung zu beantragen, weil darüber Streit besteht und es daher in seinem rechtlichen Interesse liegt, daß die Frage bescheidmäßig entschieden wird. Ob das Begehren der Sache nach formal auf Feststellung der Höhe der nach Meinung des Klägers zu Unrecht nicht ausbezahlten Entschädigung oder der Höhe der von Rechts wegen gebührenden Entlohnung lautet, ist im gegebenen Zusammenhang nicht maßgebend.

Die Bekämpfung des in letzter Instanz ergehenden Bescheides beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG wird dem Kläger Gelegenheit bieten, seine Normbedenken an diesen Gerichtshof heranzutragen.

Die Klage ist daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes unzulässig. Sie war sohin zurückzuweisen.

Bei dieser Entscheidung war der vom Kläger als gesetzwidrig erachtete §4 Abs7 O.ö. FlUG-V 1997 nicht anzuwenden.

Mangels Präjudizialität war deshalb auf das diesbezügliche Klagsvorbringen nicht einzugehen und die Einleitung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens nicht in Betracht zu ziehen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

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