Normen
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BG über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) §7, §7a
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BG über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) §7, §7a
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1.1. Die Antragstellerin ist diplomierte medizinischtechnische Analytikerin. Sie übt diesen Beruf seit dem Jahre 1982 aus.
Mit auf Art140 B-VG gestütztem Antrag begehrt sie die Aufhebung der §§7 Abs1 und 7a Abs1 des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992 idF BGBl. Nr. 327/1996.
1.2. Gemäß §1 des MTD-Gesetzes fallen unter den Begriff der "gehobenen medizinisch-technischen Dienste" der physiotherapeutische Dienst, der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst, der radiologisch-technische Dienst, der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst, der
logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst sowie der orthoptische Dienst.
Die §§7 und 7a des MTD-Gesetzes, beide idF BGBl. Nr. 327/1996, - die angefochtenen Absätze sind hervorgehoben - lauten wie folgt:
"Berufsausübung
§7. (1) Eine Berufsausübung darf
1. im Dienstverhältnis zum Träger einer Krankenanstalt oder
2. im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher Leitung bzw. ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung
pflegebedürftiger Personen dienen, oder
3. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten (Ärztinnen) erfolgen.
(2) Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst darf auch im Dienstverhältnis zu einem (einer) Gastgewerbetreibenden ausgeübt werden.
(3) Der physiotherapeutische Dienst, der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst und der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst dürfen auch
1. im Dienstverhältnis zu nicht unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen erfolgen oder
2. im Dienstverhältnis zu Privatpersonen ausgeübt werden,
sofern dieser Tätigkeit eine Bewilligung gemäß §7a Abs2 zugrunde liegt.
(4) Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst und der radiologisch-technische Dienst dürfen auch im Dienstverhältnis zu Einrichtungen der Forschung, Wissenschaft, Industrie und Veterinärmedizin ausgeübt werden."
"Freiberufliche Berufsausübung
§7a. (1) Freiberuflich dürfen
- 1. der physiotherapeutische Dienst,
- 2. der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst,
- 3. der ergotherapeutische Dienst und
- 4. der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst ausgeübt werden.
(2) Die freiberufliche Ausübung der in Abs1 genannten gehobenen medizinisch-technischen Dienste bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Diese ist zu erteilen, wenn der (die) Bewerber(in) innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf befugtermaßen durch drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung in einem Dienstverhältnis gemäß §7 Abs1 ausgeübt hat.
(3) Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates sind auch Beschäftigungszeiten vor Zulassung zur Berufsausübung in Österreich gemäß §6b anzurechnen, wenn diese in einem anderen EWR-Vertragsstaat befugtermaßen zurückgelegt wurden.
(4) Die freiberufliche Berufsausübung hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen.
(5) Die Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist vom Landeshauptmann zurückzunehmen, wenn die Berechtigung zur Berufsausübung gemäß §12 entzogen wird oder wenn ein grober Verstoß gegen die Berufspflichten (§§11 bis 11c) vorliegt."
1.3. Die Zulässigkeit des Antrages wird damit begründet, daß dadurch, daß §7a Abs1 des MTD-Gesetzes die freiberufliche Berufsausübung ausschließlich für den physiotherapeutischen Dienst, den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, den ergotherapeutischen Dienst sowie den logopädisch-phoniatrisch-audiologischen Dienst gestatte, die freiberufliche Tätigkeit medizinisch-technischer Analytikerinnen, d. h. die freiberufliche Tätigkeit im Rahmen des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes ausschließe. Aus diesem Grunde werde die genannte Gesetzesbestimmung für die Antragstellerin unmittelbar wirksam: Für ihren Fall sei ein Genehmigungsverfahren überhaupt nicht vorgesehen; außerdem könne es ihr nicht zugemutet werden, ein von vornherein zum Scheitern verurteiltes Ansuchen an den zuständigen Landeshauptmann um Bewilligung der freiberuflichen Tätigkeit zu stellen.
Darüber hinaus werden im Antrag mit näherer Begründung verfassungsrechtliche Bedenken gegen die §§7 Abs1 und 7a Abs1 des MTD-Gesetzes vorgetragen.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).
2.2. Aus §7a Abs2 MTD-Gesetz ergibt sich, daß die bekämpften Vorschriften für die Antragstellerin keinesfalls eine unmittelbare Wirkung entfalten; sie werden vielmehr erst durch das Dazwischentreten eines behördlichen Aktes wirksam. Unmittelbar wirksam wäre für die Antragstellerin erst ein über ihren Antrag auf Bewilligung der freiberuflichen Berufsausübung ergehender Bescheid. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin gegen die einen Ausschluß der freiberuflichen Berufsausübung für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst bewirkende Rechtslage aufgrund des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geändert wird, BGBl. Nr. 327/1996, könnten in einer Beschwerde gegen einen ablehnenden (letztinstanzlichen) Bescheid an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden. Daß ein Ansuchen um Bewilligung der freiberuflichen Tätigkeit im Falle der Antragstellerin von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre, vermag vor dem Hintergrund des die Antragslegitimation begrenzenden und in dieser Beziehung eindeutigen Inhaltes des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG die Unzumutbarkeit dieses Weges nicht darzutun (VfSlg. 8846/1980 und VfGH 26.11.1996 G328/96).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
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