VfGH B1695/96

VfGHB1695/969.6.1997

Einstellung des Verfahrens betreffend bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen als gegenstandslos infolge Erlassung eines Jahressteuerbescheides; kein Kostenzuspruch

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

 

Spruch:

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1.a) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. April 1996 wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für die beschwerdeführende Gesellschaft betreffend die Monate Jänner bis September 1992 festgesetzt.

b) Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

c) Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher die Abweisung der Beschwerde begehrt wird.

d) Mit Bescheid vom 28. November 1996 wurde vom Finanzamt Krems die Umsatzsteuer für das Jahr 1992 festgesetzt. Die beschwerdeführende Gesellschaft teilte mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 mit, daß sie dadurch nicht ausreichend klaglosgestellt wurde.

2. Durch die Erlassung des Jahressteuerbescheides treten die bescheidmäßigen Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für einzelne Voranmeldungszeiträume außer Kraft (vgl. VfSlg. 9218/1981 und 9445/1982). Durch die Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1992 ist somit im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegenstand weggefallen. Dieser Fall ist der Klaglosstellung (§86 VerfGG) gleichzuhalten, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

3. Kosten waren nicht zuzusprechen.

§88 VerfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser obsiegt oder durch die Partei (belangte Behörde) klaglosgestellt wurde. Daß die bescheidmäßige Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides aus dem Rechtsbestand ausschied, stellt keine Klaglosstellung iS des §88 VerfGG dar. Ein Kostenersatz nach dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.

4. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

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