Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art10
Standesregeln der Ziviltechniker Pkt 5.1.
IngenieurkammerG §48 Abs1 Z2
IngenieurkammerG §64
AVG §63 Abs3
ZiviltechnikerkammerG 1993 §71
IngenieurkammerG siehe unter ZiviltechnikerkammerG 1993 seit BGBl 157/1994
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art10
Standesregeln der Ziviltechniker Pkt 5.1.
IngenieurkammerG §48 Abs1 Z2
IngenieurkammerG §64
AVG §63 Abs3
ZiviltechnikerkammerG 1993 §71
IngenieurkammerG siehe unter ZiviltechnikerkammerG 1993 seit BGBl 157/1994
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg. Mit Erkenntnis des Disziplinarsenates der (zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden) Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg vom 17. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, durch einen Aufruf zum Boykott der Bezahlung der Kammerumlage gegen Pkt. 5.1. der Standesregeln verstoßen und ein Disziplinarvergehen gemäß §48 Abs1 Z2 Ingenieurkammergesetz, BGBl. 71/1969 (IKG), begangen zu haben; als Disziplinarstrafe wurde der schriftliche Verweis ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine selbstverfaßte, mit 31. Juli 1992 datierte Berufung; in der Folge wurde eine vom nunmehrigen Beschwerdevertreter verfaßte, mit 29. September 1992 datierte Berufungsergänzung eingebracht.
Die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der (zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden) Bundes-Ingenieurkammer gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 30. Mai 1994, zugestellt am 21. Juni 1994, keine Folge; unter einem wurde die "als Berufungsergänzung bezeichnete Berufungsausführung des Disziplinarbeschuldigten vom 29.9.1992" zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, mit welcher die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Gemäß §48 Abs1 Z2 IKG machen sich Ziviltechniker eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie die Berufs- oder Standespflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich durch Ablegung des Eides verpflichtet haben (§18 Ziviltechnikergesetz) oder zu deren Einhaltung sie nach dem Ziviltechnikergesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind. (Das IKG wurde mittlerweile durch das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. 157/1994 abgelöst; siehe dazu auch Pkt. 3.2.1.).
Jeder Ziviltechniker hat die zuständige Ingenieurkammer in ihren Aufgaben zu unterstützen und gehört die vollständige und pünktliche Begleichung aller finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Kammer zu den Standespflichten (Pkt. 5.1. der Standesregeln für Ziviltechniker, im folgenden: StandesR).
2. Bei der Sektionsvollversammlung der Architekten am 10. Februar 1992 brachte der Beschwerdeführer vor, daß es bei der Kammervollversammlung anläßlich der Abstimmung, einerseits über den Antrag des Kammervorstandes auf Beibehaltung des bisherigen Umlagesystems (wonach jedes Kammermitglied eine gleich hohe Umlage bezahlt) und andererseits über den Vorschlag des Reformausschusses auf Staffelung der Kammerumlage (nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Mitglieder), zu mehrfachen Unregelmäßigkeiten kam, sodaß seiner Meinung nach der Beschluß, mit welchem der Antrag des Kammervorstandes die Mehrheit erhielt, nicht rechtswirksam zustande gekommen sei. Aus diesem Grund erließ der Beschwerdeführer an die Anwesenden "einen Aufruf zum sanften Zahlungsboykott" mit der Empfehlung, nur jene Beiträge zu bezahlen, die sich aufgrund der vom Reformausschuß vorgesehenen Staffelung ergeben würden. Dieser Empfehlung sind auch (einige wenige) Mitglieder gefolgt.
Im Aufruf des Beschwerdeführers die Kammerumlage nur teilweise und nicht in der von der Ingenieurkammer festgesetzten Höhe zu bezahlen, erblickt die belangte Berufungskommission eine Anstiftung zur Verletzung der Standespflichten der Ziviltechniker und fand in Übereinstimmung mit der Disziplinarbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer eines Disziplinarvergehens gemäß §48 Abs1 Z2 IKG wegen Verstoßes gegen Pkt. 5.1. der StandesR schuldig.
3. Hiezu bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er habe in der Sektionsvollversammlung seine Meinung dahingehend geäußert, daß der Beschluß über die Höhe der Kammerumlage rechtswidrig bzw. nichtig sei und daher die gesetzmäßige Höhe der Kammmerumlage nicht feststehe. Es sei daher angebracht, die Höhe der Umlage gemäß einem Vorschlag der Reformkommission selbst zu berechnen und nur diesen Betrag bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit an die Ingenieurkammer abzuführen.
Sein Verhalten unterliege auch nicht der Einschränkung des Art10 EMRK, zumal die Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg die - ihrer Meinung nach über dieses Maß hinaus zustehenden - Beträge klagsweise geltend machen konnte, was zur gerichtlichen Klärung der Höhe der Kammerumlage geführt hätte.
Die belangte Behörde, welche im Verhalten des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen standesrechtliche Vorschriften und somit ein Disziplinarvergehen sehe, unterstelle §48 Abs1 Z2 IKG iVm Pkt. 5.1. der StandesR einen verfassungswidrigen, gegen Art10 EMRK verstoßenden Inhalt.
3.1. Der angefochtene Bescheid verletzt nicht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung:
Ein Verwaltungsakt, der in die Freiheit der Meinungsäußerung eingreift, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unter anderem dann verfassungswidrig, wenn ein verfassungsmäßiges Gesetz denkunmöglich angewandt wurde (vgl. zB VfSlg. 9909/1983, 12796/1991, 12822/1991). Eine denkunmögliche Gesetzesanwendung liegt auch dann vor, wenn die Behörde dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen, die besonderen Schranken des Art10 EMRK mißachtenden Inhalt unterstellt (VfSlg. 10700/1985, 12086/1989).
Im gegenständlichen Fall vermag der Verfassungsgerichtshof aber eine denkunmögliche Gesetzesanwendung nicht zu erkennen. Der belangten Berufungskommission kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Aufforderung zur nicht vollständigen Bezahlung der Kammerumlage als Anstiftung zur Verletzung von Standespflichten qualifiziert; gebietet doch Pkt. 5.1. der StandesR die zuständige Ingenieurkammer in ihren Aufgaben zu unterstützen, wozu ausdrücklich auch die vollständige und pünktliche Bezahlung aller finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Kammer gehört.
Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugute hält, daß er vermeinte, die Abstimmung über die Art des Umlagesystems sei aufgrund der von ihm ins Treffen geführten Unregelmäßigkeiten nichtig gewesen (tatsächlich blieb einer vom Beschwerdeführer und drei weiteren Kammermitgliedern erst nach der disziplinär geahndeten Aufforderung eingebrachten Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Erfolg versagt), so mußte ihm klar sein, daß auch bei Nichtigkeit des Beschlusses nicht das System des Reformausschusses auf Staffelung der Kammerumlage, sondern das bisher in Geltung gestandene Umlagesystem weiterhin anzuwenden war. Auch mußte es dem Beschwerdeführer als Mitglied des Sektionsvorstandes der Sektion Architekten der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg bewußt sein, daß aufgrund seiner Funktion seiner Empfehlung zum "sanften Zahlungsboykott" auf nicht vollständige Bezahlung der Kammerumlage besonderes Gewicht zukommt. Tatsächlich sind dieser Aufforderung auch einige Mitglieder gefolgt.
3.2. Durch die Zurückweisung der Berufungsergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, zumal eine Sachentscheidung über wesentliche Teile seines Berufungsvorbringens verweigert worden sei. Die Zurückweisung der Berufungsergänzung verletze ihn aber auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, da die belangte Berufungskommission verkenne, daß es im Disziplinarverfahren nach dem IKG kein Neuerungsverbot und keine Präklusionsvorschriften gäbe.
3.2.1. Gemäß §77 Abs1 des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 - ZTKG), BGBl. 157/1994, ist dieses Gesetz mit 1. Juni 1994 in Kraft getreten; gleichzeitig ist das IKG mit Ausnahme seines §29 außer Kraft getreten. Übergangsbestimmungen für anhängige (Disziplinar-)Verfahren enthält das ZTKG nicht. In §77 Abs2 ZTKG wird lediglich angeordnet, daß unbeschadet des Abs1 bis zur Konstituierung der Organe nach dem ZTKG die nach dem IKG bestehenden Ingenieurkammern und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund des IKG zukamen, betraut bleiben.
Das angefochtene Erkenntnis wurde von der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten bei der Bundes-Ingenieurkammer zwar am 30. Mai 1994 gefällt, dem Vertreter des Beschwerdeführers jedoch erst am 21. Juni 1994 - also nach dem Außerkrafttreten des IKG - zugestellt. Die im vorliegenden Fall zu lösenden verfahrensrechtlichen Fragen sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf Grund der Rechtslage nach dem ZTKG zu beurteilen (zB VfSlg. 6349/1970 mwH, 6566/1971, 7317/1974).
3.2.2. Der - im Beschwerdefall maßgebende - §71 ZTKG entspricht der Vorgängerbestimmung des §64 IKG nahezu wörtlich, eine inhaltliche Änderung ergibt sich nicht (s. die Erläuternden Bemerkungen der RV 499 BlgNR 18. GP, 22); für diese wiederum dienten erkennbar die entsprechenden Bestimmungen des AVG, insbesondere dessen §§63, 64 und 66 (vgl. VfGH 29.11.1994 B785/94), sowie des VStG als Vorbild:
Aus §71 Abs6 ZTKG ergibt sich, daß der Umfang der Sachentscheidungskompetenz der Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten dem einer Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren entspricht (vgl. §66 Abs4 zweiter Satz AVG iVm. §24 VStG, §51 Abs6 VStG). In Anlehnung an §63 Abs3 AVG normiert §71 Abs2 ZTKG, daß die Berufung einen "begründeten" Antrag zu enthalten habe. Eine Beschränkung auf bestimmte Berufungsgründe oder ein ausdrückliches Neuerungsverbot (vgl. demgegenüber die §§482, 504 ZPO sowie §20 Abs1 AsylG 1991) enthält §71 ZTKG jedoch nicht.
3.2.3. Die selbstverfaßte Berufung des Beschwerdeführers enthält keinen ausdrücklichen Berufungsantrag; ein solcher wird erst in der - nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachten - Berufungsergänzung gestellt. Nach Auffassung der belangten Behörde gehe aus dem Schreiben des Beschwerdeführers jedoch eindeutig hervor, daß er "Berufung wegen Schuld erheben wollte und einen Freispruch anstrebt".
Insoweit stehen die Ausführungen der belangten Behörde mit der - hier sinngemäß heranzuziehenden - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §63 Abs3 AVG in Einklang: Zwar stellt nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts das Fehlen eines der inhaltlichen Bestandteile der Berufung (wozu auch der Berufungsantrag gehört) keinen - nach §13 Abs3 AVG verbesserungsfähigen - Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar, der zur Zurückweisung führen muß (s. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5 (1991), Rz 523 mwH); kann jedoch - wie im vorliegenden Fall - aus den Berufungsausführungen im Zusammenhalt mit dem Verhalten der Partei im Verfahren vor der Unterinstanz mit Sicherheit erschlossen werden, was sie mit der Berufung anstrebt, darf die Berufung, auch wenn sie keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält, nicht unter Berufung auf §63 Abs3 AVG als unzulässig zurückgewiesen werden (VwGH 11.12.1984, Z82/05/0114, mit Hinweis auf VwSlg. 15707A/1929).
3.2.4. Wie die belangte Berufungskommission in weiterer Folge ausführt, ergebe sich jedoch aus §64 Abs1 IKG, daß gegen Erkenntnisse des Disziplinarsenates nur eine Berufungsausführung zulässig sei; die zweite Berufungsausführung sei daher zurückzuweisen gewesen.
Damit verkennt die belangte Behörde zwar die Bedeutung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit und der Offizialmaxime im Disziplinarverfahren, welcher besagt, daß bei Vorliegen einer den formalen Erfordernissen entsprechenden Berufung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu §63 Abs3 AVG) auch noch späteres, neues Vorbringen des Berufungswerbers zulässig ist (s. VwSlgNF 7074A/1967, 7489A/1969).
In der Berufungsergänzung wurden jedoch neue sacherhebliche Umstände nicht vorgebracht, sondern lediglich die vom Beschwerdeführer in seiner selbstverfaßten Beschwerde angesprochenen Beschwerdegründe weiter ausgeführt. Die belangte Berufungskommission hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich im einzelnen auseinandergesetzt und in der Sache selbst eine Entscheidung getroffen.
Der Beschwerdeführer wurde sohin weder im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, noch im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt.
4. Weiters erachtet sich der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht "auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK)" verletzt, weil wesentliche Teile seines Berufungsvorbringens nicht beachtet worden seien. Er sei zur erstinstanzlichen Disziplinarverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden und habe sich daher nicht ordnungsgemäß verteidigen können; der Mangel der mündlichen Verhandlung sei auch nicht im zweitinstanzlichen Verfahren saniert worden. Für die Klärung der Schuldfrage wäre es wesentlich gewesen, ob er von einer Unwirksamkeit des Beschlusses der Kammervollversammlung vom 22. November 1991 ausgehen konnte. Die dazu im Berufungsverfahren angebotenen Zeugen wären nicht gehört worden.
Bezüglich der behaupteten Nichtbeachtung von Teilen des Berufungsvorbringens wird auf die Ausführungen zu 3.2. verwiesen.
Es mag dahingestellt bleiben, ob die Ladung zur mündlichen Verhandlung einer Unterschrift bedarf, zumal ein Verstoß gegen Formvorschriften nicht in die Verfassungssphäre reicht.
Nach der Lages des Falles ist es angesichts des von der belangten Berufungskommission festgestellten Sachverhaltes vertretbar, daß die Berufungskommission die beantragten Beweise nicht aufgenommen hat, weil sie diese - offensichtlich - als für die Entscheidung nicht wesentlich erachtete.
Es ist sohin auch keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren nach Art6 EMRK erfolgt.
5. Die geltend gemachten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben somit nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden ist.
Ob das Gesetz richtig angewandt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen und zwar auch dann nicht, wenn wie hier, die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 Z4 B-VG nicht zulässig ist (zB VfSlg. 10565/1985, 10659/1985, 11754/1988).
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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