Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art7 Abs2
B-VG Art21 Abs1
StGG Art5
Krnt DienstrechtsG §14 Abs2
Krnt DienstrechtsG §16 Abs1 Z2
Krnt DienstrechtsG §234 Abs3
Krnt GemeindebedienstetenG 1992 §43 Abs1
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art7 Abs2
B-VG Art21 Abs1
StGG Art5
Krnt DienstrechtsG §14 Abs2
Krnt DienstrechtsG §16 Abs1 Z2
Krnt DienstrechtsG §234 Abs3
Krnt GemeindebedienstetenG 1992 §43 Abs1
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der am 15. September 1940 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Dezember 1972 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Hermagor (seit 1. Jänner 1973 Hermagor-Presseggersee). Nach seinen Angaben wurde ihm, nachdem er mit 17. Dezember 1982 zum Mitglied der Kärntner Landesregierung (Landesrat) gewählt worden war, zunächst ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt, ab 1. Jänner 1984 wurde er - nach entsprechender Änderung der maßgeblichen dienstrechtlichen Vorschriften - für die Dauer der Funktion als Mitglied der Landesregierung außer Dienst gestellt. Kurz vor dem Ausscheiden aus dieser Funktion (am 6. Mai 1993) machte er mit Eingabe vom 2. Dezember 1992 von der in §14 Abs2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. 35/1985 (im folgenden: KDRG), vorgesehenen Möglichkeit, die Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, Gebrauch, worauf er mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee vom 22. Dezember 1992 unter Berufung auf §29 Abs1 des (Kärntner) Gemeindebedienstetengesetzes 1992, LGBl. 56 (im folgenden: GBG 1992), iVm §14 Abs1 und §19 KDRG mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in den Ruhestand versetzt wurde.
Der dem Beschwerdeführer gebührende Ruhegenuß - dessen Höhe vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee (mit einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 16. Februar 1993) festgestellt worden war - wurde gemäß §12 Abs1 des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. 99 (im folgenden: KBG 1992), zur Gänze stillgelegt, weil er den Bezug, den der Beschwerdeführer als Landesrat erhielt, nicht überstieg.
Mit der an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee gerichteten Eingabe vom 21. März 1994, stellte der Beschwerdeführer den mit dem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung verbundenen Antrag, ihm ab 7. Mai 1994 den Ruhebezug auszuzahlen, weil die Fortzahlung des ihm als (ehemaligem) Mitglied der Landesregierung gebührenden Bezuges am 6. Mai 1994 ende. Diesem Antrag gab der Bürgermeister der Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee mit Bescheid vom 28. März 1994 mit der Begründung keine Folge, daß der dem Beschwerdeführer gebührende Ruhegenuß gemäß §234 Abs3 KDRG, idF der 10. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle, LGBl. 105/1993, iVm §43 Abs1 GBG 1992 erst ab dem 1. Oktober 2000 - dem der Erreichung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten - ausbezahlt werden dürfe.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gab der Stadtrat der Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee mit Bescheid vom 14. April 1994 keine Folge.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. April 1994 als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
3. Die Kärntner Landesregierung als die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
In dem angefochtenen, die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee abweisenden Bescheid der Kärntner Landesregierung kommt die Auffassung dieser Behörde zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Stadtrates in keinem subjektiven Recht verletzt wurde. Mit diesem - im Instanzenzug ergangenen - Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers, den ihm als Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührenden Ruhegenuß (bereits) ab dem 7. Mai 1994 auszuzahlen, abgewiesen worden. Die Kärntner Landesregierung begründete ihre Auffassung sinngemäß mit folgenden Erwägungen:
Nach §43 Abs1 GBG 1992 richteten sich die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen (Gemeinde-)Bediensteten des Ruhestandes, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß nach den für Landesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Gemäß dem (somit auch auf den Beschwerdeführer sinngemäß anzuwendenden) §234 Abs3 KDRG dürfe der Ruhegenuß eines Beamten des Ruhestandes, der gemäß §14 Abs2 dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist, erst ab dem der Erreichung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten ausbezahlt werden, es sei denn, daß dieser Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren sonstigen Erwerb unfähig geworden ist. Da der Beschwerdeführer gemäß §14 Abs2 KDRG mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in den Ruhestand versetzt worden sei, finde die Bestimmung des §234 Abs3 KDRG auf ihn Anwendung, und zwar, da Übergangsbestimmungen nicht erlassen worden seien, ungeachtet dessen, daß sie (erst) mit 1. Oktober 1993 in Kraft getreten ist. Da auf den Beschwerdeführer die in §234 Abs3 KDRG vorgesehene Ausnahme nicht zutreffe, dürfe der ihm gebührende Ruhebezug erst ab dem der Erreichung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten (d.i. ab 1. Oktober 2000) ausbezahlt werden.
2. Der angefochtene Bescheid ist vor dem Hintergrund folgender Rechtslage zu beurteilen:
a) Nach §29 Abs1 erster Satz GBG 1992 sind, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, auf die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten die für das Dienstrecht der Landesbeamten geltenden Vorschriften anzuwenden. Gemäß §43 Abs1 GBG 1992 richten sich die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen (Gemeinde-)Bediensteten des Ruhestandes, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß nach den für die Landesbeamten des Ruhestandes jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Es finden demnach auf die Gemeindebeamten subsidiär die Vorschriften des KDRG (zumindest sinngemäß) Anwendung.
Nach dem KDRG (§13 Abs1) tritt der Beamte mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand. Er kann jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, und zwar frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen (§15 Abs1 KDRG).
Nach §234 Abs1 KDRG gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt. Nach §234 Abs2 KDRG bilden der Ruhegenuß und bestimmte Zulagen zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Von der für die Versetzung in den Ruhestand im allgemeinen geltenden Regelung besteht für Beamte, die eine der in §19 KDRG angeführten Funktionen ausüben - dazu gehören auch Beamte, die Mitglied einer Landesregierung sind - folgende Ausnahme: Solche Beamte sind gemäß §19 KDRG für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen; sie sind jedoch in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie dies beantragt haben (§14 Abs2 KDRG idF des ArtI Z2 der 10. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle). Ein Beamter, der gemäß §14 Abs2 KDRG auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt wurde, kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt (§16 Abs1 Z2 KDRG). Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann (§16 Abs2 KDRG).
Gemäß §11 KBG 1992 gebühren den Landeshauptmann-Stellvertretern und den Landesräten Bezüge in näher bestimmter Höhe. Nach §12 Abs1 KBG 1992 erleiden die im §11 dieses Gesetzes genannten Organe unter anderem dann, wenn sie Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft sind, deren Dienstrecht hinsichtlich Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen, ihre Ruhe- oder Versorgungsgenüsse werden jedoch, solange sie einen im §11 KBG 1992 bezeichneten Bezug erhalten, soweit stillgelegt, als sie nicht diesen Bezug übersteigen. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.
Während somit ein unter das KDRG fallender (Landes- oder Gemeinde)Beamter im allgemeinen frühestens mit der Erreichung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten kann, eröffnete dieses Gesetz einem (Landes- oder Gemeinde)Beamten, der eine der in §19 KDRG bezeichneten Funktionen ausübt, die Möglichkeit, einerseits die Zeit der Ausübung einer solchen Funktion ohne Dienstleistung im Rahmen des Dienstverhältnisses und ohne Leistung eines Pensionsbeitrages für die Bemessung des Ruhegenusses wirksam werden zu lassen, andererseits nach dem Ausscheiden aus der Funktion einen Ruhegenuß schon vor der Erreichung des 60. Lebensjahres zu beziehen.
Die zuletzt angeführte Möglichkeit wurde durch die
10. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle beseitigt. Durch ArtI Z10 dieser Novelle wurde dem §234 KDRG mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1993 (ArtII Z1 der Novelle) ein Abs3 mit folgendem Wortlaut angefügt:
"(3) Der Ruhegenuß eines Beamten des Ruhestandes, der gemäß §14 Abs2 in den Ruhestand versetzt worden ist, darf erst ab dem der Erreichung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten ausbezahlt werden, es sei denn, daß dieser Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren sonstigen Erwerb unfähig geworden ist."
Seit dem Inkrafttreten dieser Regelung kann somit auch ein (Landes- oder Gemeinde)Beamter, der eine der in §19 KDRG bezeichneten Funktionen ausübte, frühestens mit der Erreichung des 60. Lebensjahres einen Ruhegenuß beziehen.
b) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 13221/1992 mwH) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsvorschrift beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hat.
c) Der Beschwerdeführer erachtet sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz deshalb verletzt, weil der angefochtene Bescheid auf der seiner Ansicht nach gleichheitswidrigen Bestimmung des §234 Abs3 KDRG beruht. Die Gleichheitswidrigkeit dieser Regelung liegt nach Auffassung des Beschwerdeführers zum einen darin, daß sie für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Landes Kärnten und der Kärntner Gemeinden, die aus einer der in §19 KDRG genannten Funktionen ausgeschieden sind, den gänzlichen Entfall des Einkommens für einen beträchtlichen Zeitraum bewirke und dadurch diese Gruppe gegenüber Bundesbediensteten sowie gegenüber anderen Landesbediensteten ohne sachliche Rechtfertigung benachteilige. Gleichheitswidrig sei diese Regelung des weiteren insofern, als sie auch auf Beamte Anwendung finde, die bereits vor ihrem Inkrafttreten in den Ruhestand versetzt worden sind, und für die somit der mit dieser Regelung bewirkte gänzliche Entzug des - Entgeltcharakter aufweisenden - Ruhegenusses einen schwerwiegenden Eingriff in wohlerworbene Rechte bedeute, der für sie nicht vorhersehbar war und gegen den sie (vorbeugend) nichts hätten unternehmen können. Der Beschwerdeführer, der nicht nur bei der Übernahme der öffentlichen Funktion, sondern auch im Zeitpunkt seiner (aus Anlaß der Ausübung dieser Funktion veranlaßten) Versetzung in den Ruhestand davon habe ausgehen können, daß er nach Beendigung dieser Funktion mit dem aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultierenden Anspruch auf Ruhegenuß über ein gesichertes Einkommen verfügen werde, hätte weder die Funktion übernommen noch seine Versetzung in den Ruhestand beantragt, wenn er damit hätte rechnen müssen, nach Beendigung der Funktion für geraume Zeit einkommenslos zu sein. Als verfassungswidrig erachtet der Beschwerdeführer die in Rede stehende gesetzliche Regelung des weiteren auch deshalb, weil der in der Schaffung des "Ruhestandsbeamte(n) ohne Ruhegenuß" gelegene weitgehende Entzug von Rechten die - die Regelung von Rechten der Landes- und Gemeindebediensteten umfassende - Zuständigkeit des Landesgesetzgebers in den Angelegenheiten des Dienstrechtes überschreite.
3. Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, daß der Beschwerdeführer nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurde.
a) Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des §14 Abs2 KDRG eine Regelung geschaffen, die den Beamten, der in eine der in §19 KDRG bezeichneten Funktionen berufen worden und deshalb gemäß dieser Vorschrift für die Dauer der betreffenden Funktion außer Dienst zu stellen ist, berechtigt, statt dessen - unabhängig vom Lebensalter - seine Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Nun wird zwar unter anderem der Ruhegenuß eines Beamten, der, wie der Beschwerdeführer, aus Anlaß seiner Zugehörigkeit zur Kärntner Landesregierung die Versetzung in den Ruhestand bewirkt hat, solange er als Mitglied der Landesregierung einen Bezug iS des §11 KBG 1992 erhält, soweit stillgelegt, als er nicht diesen Bezug übersteigt (§12 Abs1 erster Satz KBG 1992). Nach der vor dem Inkrafttreten der 10. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle maßgeblich gewesenen Rechtslage hatte der Beamte jedoch nach seinem Ausscheiden aus der Funktion sogleich Anspruch auf Ruhegenuß, und zwar unabhängig von seinem Lebensalter, also auch dann, wenn er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Einem solchen Beamten steht auch nach seinem Ausscheiden aus einer der in §19 KDRG genannten Funktionen wiederum eine Wahlmöglichkeit zu: Er kann weiterhin im Ruhestand verbleiben oder - sofern er das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann - gemäß §16 Abs1 Z2 KDRG die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragen.
Der durch §14 Abs2 KDRG ausschließlich für die in eine der in §19 des Gesetzes angeführten Funktionen berufenen Beamten geschaffene Rechtsanspruch, aus Anlaß der Berufung in eine solche Funktion bereits vor der Vollendung des 60. Lebensjahres die Versetzung in den Ruhestand zu bewirken und nach dem Ausscheiden aus der Funktion selbst vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Ruhegenuß zu beziehen, bedeutet die Durchbrechung eines für alle übrigen unter das KDRG fallenden Beamten geltenden Grundsatzes: Abgesehen von der - hier nicht weiter in Betracht zu ziehenden - (vorzeitigen) Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§14 Abs1 Z1 KDRG) ist für einen Beamten, auf den das KDRG im allgemeinen, nicht aber auch dessen §14 Abs2 Anwendung findet, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit dem Ablauf des Monats möglich, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Frühestens mit diesem Zeitpunkt nämlich kann ein solcher Beamter durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken (§15 Abs1 KDRG). Es ist somit rechtlich ausgeschlossen, daß ein dienstfähiger Beamter vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Ruhegenuß bezieht.
Die 10. Kärntner Dienstrechtsgesetz-Novelle hat, was die unter §19 KDRG fallenden Beamten betrifft, die Rechtslage insofern geändert, als zwar das Recht des gemäß §19 KDRG außer Dienst zu stellenden Beamten, seine - im aufgezeigten Sinn vorzeitige - Versetzung in den Ruhestand zu beantragen, weder beseitigt noch beschränkt, der Anfall (die "Auszahlung") des Ruhegenusses aber auf den der Erreichung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten hinausgeschoben wurde. Der diese Neuregelung enthaltende §234 Abs3 KDRG normiert zugleich eine Ausnahme für den Fall, daß der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren sonstigen Erwerb unfähig geworden ist.
b) Durch §234 Abs3 KDRG wurde eine ausschließlich die unter §19 KDRG fallenden Beamten betreffende Sonderregelung teilweise beseitigt. Sie bleibt insofern bestehen, als auch weiterhin nur diesen Beamten das Recht auf - im erwähnten Sinn - vorzeitige Versetzung in den Ruhestand eingeräumt ist; sie entfällt hingegen insofern, als auch für diese Beamten der Anfall des Ruhegenusses erst mit dem der Erreichung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten eintritt. An den Voraussetzungen des Anspruches auf Ruhegenuß und an der Höhe des Ruhegenusses hat die Neuregelung nichts geändert. Durch §234 Abs3 KDRG wurde somit, was den Zeitpunkt des Anfalles des Ruhegenusses betrifft, die rechtliche Gleichbehandlung der auch in dieser Beziehung vormals begünstigt gewesenen Beamten mit allen übrigen unter das KDRG fallenden Beamten verwirklicht.
c) Nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Art7 Abs2 B-VG, ferner Art59a B-VG und die dem Art59a Abs1 B-VG analoge Vorschrift des Art24 Abs1 der Landesverfassung für das Land Kärnten, LGBl. 190/1974) soll öffentlichen Bediensteten die Ausübung politischer Funktionen rechtlich möglich sein. In diesem Sinne liegt der hier in Rede stehenden landesgesetzlichen Regelung erkennbar das Konzept zugrunde, daß einem Beamten, der aus einer der in §19 KDRG angeführten Funktionen ohne einen daraus resultierenden Anspurch auf Ruhegenuß ausscheidet, die Möglichkeit, seine Beamtentätigkeit ohne Nachteile fortzusetzen, offenstehen oder aber ein Anspruch auf Ruhegenuß nach den für Beamte geltenden pensionsrechtlichen Regelungen zukommen soll.
Eine gesetzliche Regelung, die, von den hier nicht bedeutsamen Fällen der Dienstunfähigkeit abgesehen, ein für alle Beamten gleiches Pensionsanfallsalter festlegt, ist für sich genommen aus der Sicht des Gleichheitssatzes unbedenklich.
Dies gilt auch dann, wenn es das Gesetz - wie hier - dem Beamten unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, durch Stellung eines entsprechenden Antrages seine Versetzung in den Ruhestand bereits vor der Erreichung des Pensionsalters zu bewirken. Daß in derartigen Fällen ein Beamter, obgleich im Ruhestand, vor der Erreichung des Pensionsalters (noch) keinen Anspruch auf Auszahlung des Ruhegenusses hat, ist eine Folge des Umstandes, daß der Beamte selbst anstelle der (für die Dauer der Ausübung einer Funktion iS des §19 KDRG gesetzlich vorgesehenen) Außerdienststellung die Versetzung in den Ruhestand gewählt hat, und stellt das dem Gesetzgeber verfassungsgesetzlich vorgegebene, historisch überkommene Begriffsbild des Berufsbeamten (vgl. dazu etwa VfSlg. 11151/1986) nicht grundsätzlich in Frage: Dem bloß als Ausnahme vorgesehenen Wegfall der Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung korrespondiert der zeitlich entsprechend begrenzte Entfall des dem Beamten zustehenden Entgeltanspruches (zum Entgeltcharakter der Beamtenpension s. etwa VfSlg. 12095/1989 mwH).
Für Beamte allerdings, die ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß §14 Abs2 iVm §19 KDRG vor dem Inkrafttreten des §234 Abs3 dieses Gesetzes im Vertrauen darauf beantragten, daß der Anfall des ihnen gebührenden Ruhegenusses nicht erst mit der Erreichung des Pensionsalters eintreten werde, bedeutete der in der Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters gelegene Eingriff in eine Rechtsposition auch eine Enttäuschung ihres Vertrauens auf die geltende Rechtslage. Nun ist zwar ein Eingriff in bestehende Rechte verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, doch darf er nur innerhalb der verfassungsrechtlichen, durch den Gleichheitsgrundsatz gezogenen Schranken erfolgen (s. etwa VfSlg. 11309/1987, 11665/1988). Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes entsprechend zu berücksichtigen (VfSlg. 11288/1987), dem gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (VfSlg. 12568/1990, S. 584).
Im gegebenen Fall konnte der Gesetzgeber die die Gleichbehandlung aller Beamten in bezug auf das Pensionsanfallsalter herstellende Regelung mit Rücksicht darauf ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz auch für solche Beamte gelten lassen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bereits ihre (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand gemäß §14 Abs2 iVm §19 KDRG bewirkt hatten, weil solche Beamte gemäß §16 Abs1 Z2 KDRG einen Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand haben.
Die hier maßgeblichen Abs1 und 2 des §16 KDRG (Wiederaufnahme in den Dienststand), der mit §16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, idF des Bundesgesetzes BGBl. 612/1983, wörtlich übereinstimmt, haben folgenden Wortlaut:
"(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1. in den Fällen des §14 Abs1 seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat oder
2. im Fall des §14 Abs2 die den Anlaß der Ruhestandsversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann."
Wenngleich die Wiederaufnahme eines Beamten des Ruhestandes in den Dienststand an sich im Ermessen der Behörde liegt, wäre in jenen Fällen, in denen ein darauf abzielender Antrag von einem Beamten gestellt wird, der bereits vor dem Inkrafttreten des §234 Abs3 KDRG (mit 1. Oktober 1993) gemäß §14 Abs2 iVm §19 KDRG seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt hat, jede andere Entscheidung als die Wiederaufnahme in den Dienststand mit einem Ermessensfehler, weil mit Gleichheitswidrigkeit belastet.
Ein solcher Beamter wird, wie erwähnt, da er im Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgehen konnte, daß er mit dem Ausscheiden aus einer der in §19 KDRG genannten Funktionen Anspruch auf Ruhegenuß selbst dann erlangen werde, wenn er in diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, durch die mit §234 Abs3 KDRG vorgenommene Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters auf den der Erreichung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage enttäuscht. Soweit die Regelung des §234 Abs3 KDRG diese Folge hat, überschreitet sie die durch den Gleichheitsgrundsatz gezogenen Schranken nur unter der Voraussetzung nicht, daß einem solchen Beamten ein Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand zukommt, wodurch die für ihn nachteiligen Wirkungen auf ein nicht unverhältnismäßiges Ausmaß reduziert werden. §16 Abs1 Z2 KDRG ist somit, auf den Beschwerdefall angewendet, so zu deuten, daß dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Wiederaufnahme in den Dienststand zusteht.
Unter diesen Umständen ist, zumal es hier nicht um den Entzug oder die Kürzung von Pensionsansprüchen, sondern lediglich um die Beseitigung ihres - verglichen mit der für die übrigen Beamten maßgeblichen Rechtslage - atypisch frühen Anfalls geht, der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, daß aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides (unter anderem) angewendete Vorschrift des §234 Abs3 KDRG nicht wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig ist. Er vermag insbesondere die vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorgebrachten Bedenken nicht zu teilen.
d) §234 KDRG enthält eine den Anspruch auf Ruhegenuß von Landesbeamten bzw. - iVm §43 Abs1 GBG 1992 - von Gemeindebeamten betreffende Regelung. Es ist nicht zweifelhaft, daß diese landesgesetzliche Vorschrift - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ihre kompetenzrechtliche Deckung in Art21 Abs1 B-VG findet, wonach den Ländern ua. die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder und der Gemeinden obliegt: Der Verfassungsgerichtshof hat den Entgeltcharakter des den öffentlich-rechtlichen Bediensteten zustehenden Ruhegenusses wiederholt betont (zB VfSlg. 3389/1958, 3754/1960, 5241/1966, 8462/1978, 11665/1988) und ausgesprochen, daß, wenn der Rechtsgrund für eine Leistungspflicht in einem Dienstverhältnis liegt, auch die Vergütung für die danach erbrachten Leistungen dienstrechtlicher Art ist (VfSlg. 7285/1974; vgl. auch VfSlg. 7288/1974, 9800/1983, 10066/1984).
Da aus der Sicht des Beschwerdefalles auch sonst gegen §234 Abs3 KDRG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, sieht der Verfassungsgerichtshof zur angeregten Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens keinen Anlaß.
e) Nachdem verfassungsrechtliche Bedenken auch gegen die übrigen den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften nicht entstanden sind, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
f) Wie sich aus dem Dargelegten bereits ergibt, hat die Kärntner Landesregierung, indem sie von der Anwendbarkeit des §234 Abs3 KDRG auch auf den Beschwerdeführer ausging, dem Gesetz nicht fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Daß die Kärntner Landesregierung bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt hätte, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer ist somit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden.
4. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liegt schon mit Rücksicht darauf nicht vor, daß dieses Grundrecht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, mithin auch nicht auf einen im Beamtendienstrecht festgelegten Pensionsanspruch erstreckt (VfSlg. 12180/1989, S. 247).
5. Die Beschwerde war somit abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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