VfGH B1722/94,B1723/94,B1966/94,B1967/94,B1980/94

VfGHB1722/94,B1723/94,B1966/94,B1967/94,B1980/94B1722/94,B1723/94,B1966/94,B1967/94,B1980/94B1722/94,B1723/94,B1966/94,B1967/94,B1980/94B1722/94,B1723/94,B1966/94,B1967/94,B1980/94B1722/94,B1723/94,B1966/94,B1967/94,B1980/9410.10.1995

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Abweisung von Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Versäumung der im AufenthaltsG normierten Frist von vier Wochen vor Ablauf der gültigen Bewilligung zur Stellung von Verlängerungsanträgen; Unterlassung der im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation trotz imperativer Anordnung im Gesetz gebotenen Interessenabwägung

Normen

EMRK Art8
AufenthaltsG §6 Abs2
AufenthaltsG §6 Abs3
EMRK Art8
AufenthaltsG §6 Abs2
AufenthaltsG §6 Abs3

 

Spruch:

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide in dem gemäß Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 15.570,- zu B1722/94, S 15.600,- zu B1723/94, je S 15.000,- zu B1966/94 und B1967/94, und S 18.000,- zu B1980/94 bestimmten Kosten dieser verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die Beschwerdeführer zu B1722/94 und B1723/94, B E und ihr minderjähriger Sohn A E, beide bosnische Staatsangehörige, flüchteten - nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen - im Juni 1992 aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich zu ihrem Ehemann bzw. Vater, der damals bereits seit fünf Jahren im Inland wohnte, im Besitz einer Arbeitserlaubnis sowie einer Aufenthaltsbewilligung war und auch einer Beschäftigung nachging. Zunächst erhielten die Beschwerdeführer einen Sichtvermerk bis 17. März 1993. Über ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung vom 3. Juni 1993 wurde ihnen eine Aufenthaltsbewilligung bis 12. Jänner 1994 zum Zwecke der Familienzusammenführung gewährt. Am 27. Dezember 1993 stellten sie neuerlich Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Der Bundesminister für Inneres wies mit Bescheiden vom 15. Juni 1994 die Berufung der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, mit welchen den Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß §66 Abs4 AVG iVm §6 Abs3 AufenthaltsG wegen Fristversäumung von zwölf Tagen als verspätet ab.

1.2. Das beschwerdeführende Ehepaar zu B1966/94 und B1967/94, Z Z und N Z, Staatsangehörige des früheren Jugoslawien, reiste - nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen - am 5. Oktober 1991 gemeinsam mit der älteren Tochter nach Österreich ein. Die jüngere Tochter wurde im Inland geboren. Den Beschwerdeführern wurde zuletzt vom Landeshauptmann von Steiermark eine Aufenthaltsbewilligung bis 13. Februar 1994 erteilt. Der Beschwerdeführer zu B1966/94 ist als Küchenhilfe beschäftigt und im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung bis 31. Dezember 1995. Fünf Wochen vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung wollten die Beschwerdeführer eine Verlängerung beantragen. Von der Behörde wurden sie darauf hingewiesen, daß die in Österreich geborene Tochter in den Reisepässen einzutragen sei. Nach Ausstellung einer internationalen Geburtsurkunde für die in Österreich geborene Tochter und nach Klärung, ob das Konsulat in Graz oder die Botschaft in Wien zuständig sei, erhielten die Beschwerdeführer ihre Pässe am 28. Jänner 1994, einem Freitag, zurück; am 31. Jänner 1994, einem Montag, stellten sie Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen.

Der Bundesminister für Inneres wies mit Bescheiden vom 25. August 1994 die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich, mit welchen den Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, gemäß §66 Abs4 AVG iVm §6 Abs3 AufenthaltsG wegen Fristversäumung von vierzehn Tagen als verspätet ab.

(Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt wies daraufhin die Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. Oktober 1994 aus; der Berufung dagegen gab die Sicherheitsdirektion für Niederösterreich mit Bescheid vom 24. Jänner 1995 keine Folge.)

1.3. Der Beschwerdeführer zu B1980/94, H K, ein türkischer Staatsangehöriger, lebt - nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen - seit 14. Oktober 1990 in Wien. Er befindet sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und verfügt(e) über eine Arbeitserlaubnis bis 8. März 1995. Er lebt mit seiner Mutter und seinem 17-jährigen Bruder im gemeinsamen Haushalt. Ein weiterer Bruder und eine Schwester leben mit ihren Familien ebenfalls in Wien. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung bis 1. Jänner 1994. Am 6. Dezember 1993 wollte seine Mutter für ihn einen Verlängerungsantrag einbringen. Da die Arbeitsbestätigung fehlte und die Vorlage einer Einstellungszusage nicht ausreichte, wurde der Antrag nicht angenommen. Ein weiterer Einbringungversuch am 9. Dezember 1993 scheiterte an einer fehlenden Lohnbestätigung. Erst am 20. Dezember 1993, nachdem nunmehr beide verlangten Dokumente vorlagen, wurde der Antrag entgegengenommen.

Der Bundesminister für Inneres wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit welchem dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht stattgegeben wurde, mit Bescheid vom 4. August 1994 gemäß §66 Abs4 AVG iVm §6 Abs3 AufenthaltsG wegen Fristversäumung von sechzehn Tagen als verspätet ab.

2. Sämtliche abweislichen Bescheide wurden von der belangten Behörde übereinstimmend damit begründet, daß gemäß §6 Abs3 AufenthaltsG Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz spätestens vier Wochen vor Ablauf der gültigen Bewilligung zu stellen seien.

Weiters führt die belangte Behörde aus:

"Auf ihre Angaben in ihrem Berufungsschreiben kann nicht weiter eingegangen werden, da es sich bei der bezeichneten vierwöchigen Frist um eine Fallfrist handelte, die der Behörde keinerlei Ermessens- bzw. Toleranzspielraum einräumt, sondern eine zwingend anzuwendende Norm darstellt und eine Auseinandersetzung mit ihren Angaben nur dann zulässig gewesen wäre, wenn sie gleichzeitig mit ihrem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß §71 AVG gestellt hätten.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen ist zu sagen, daß durch den Aufenthalt ihrer Familien im Bundesgebiet private Interessen bestehen, aber aufgrund der Unzulässigkeit der Antragstellung - wider den §6 Abs3 AufenthaltsG - eine weitere Auseinandersetzung mit ihren persönlichen Verhältnissen unzulässig ist, da es sich bei der Mißachtung des §6 Abs3 AufenthaltsG um die Verletzung einer Verfahrensvorschrift handelt."

3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, mit welchen insbesondere die Verletzung des durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.

4. Der Bundesminister für Inneres als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen und die Abweisung der Beschwerden beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - gemäß §187 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:

Die für die vorliegenden Beschwerdefälle maßgeblichen Bestimmungen des §6 AufenthaltsG, BGBl. 466/1992 (in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung BGBl. 838/1992, 502/1993 und 314/1994), lauten:

§6. (1) Außer in den Fällen des §7 Abs1 wird die Bewilligung und deren Verlängerung auf Antrag erteilt. In dem Antrag ist der Zweck des vorgesehenen Aufenthaltes in Österreich genau anzugeben, und glaubhaft zu machen, daß kein Ausschließungsgrund (§5) vorliegt.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung kann auch vom Inland aus gestellt werden.

(3) Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung sind so rechtzeitig zu stellen, daß darüber vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen. Wird über einen solchen Antrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung entschieden, so verlängert sich die Geltungsdauer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung, längstens aber um sechs Wochen.

(4) ..."

III. 1. Ein Eingriff in das durch

Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage erging, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellenden schweren Fehler beging oder wenn sie der angewandten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstelle (vgl. VfSlg. 11638/1988).

Der Verfassungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis VfSlg. 11044/1986 und - darauf gestützt - im Erkenntnis VfSlg. 13336/1993 dargetan, daß die Versagung eines Sichtvermerkes geeignet ist, in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens einzugreifen. Ebenso kann auch die Versagung von Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz (nicht nur in zu vernachlässigenden Einzelfällen) zu solchen Eingriffen führen. Die Versagung einer derartigen Bewilligung kann u.a. bewirken, daß eine Familienzusammenführung verhindert wird oder daß der betroffene Fremde das Bundesgebiet verlassen muß, obgleich nahe und nächste Angehörige des Bewilligungswerbers rechtmäßig im Bundesgebiet leben (VfGH 16.3.1995 B2259/94).

Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art8 Abs2 EMRK zufolge nur statthaft,

"insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

2. Sämtliche Beschwerdeführer hatten zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Verlängerung der Bewilligung zum Aufenthalt in Österreich über eine aufrechte Aufenthaltsbewilligung verfügt. Alle Verlängerungsanträge wurden vom Inland aus gestellt, doch wurde nach Ansicht der Behörde die Antragsfrist gemäß §6 Abs3 AufenthaltsG versäumt.

Die belangte Behörde geht davon aus, daß §6 Abs3 AufenthaltsG eine vierwöchige Frist festlegt, welche eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Anträgen verbietet, die nach Ablauf dieser Frist gestellt wurden; sie wies daher die Anträge als verspätet ab.

2.1. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde unterstellt der angewendeten Rechtsvorschrift des §6 Abs3 AufenthaltsG zu Unrecht einen verfassungswidrigen Inhalt. Denn sie würde dazu führen, daß der Fremde bei Nichteinhaltung der vierwöchigen Frist trotz (noch) aufrechter Aufenthaltsgenehmigung gehalten wäre, den Antrag auf Verlängerung - entgegen §6 Abs2 AufenthaltsG - in jedem Fall vom Ausland aus zu stellen.

§6 Abs2 AufenthaltsG regelt zwei Fallgruppen: Die eine Regelung betrifft Fälle, in denen sich der eine Aufenthaltsbewilligung anstrebende Fremde im Inland befindet und über eine - im Zeitpunkt der Antragstellung noch aufrechte - Aufenthaltsbewilligung verfügt. In diesen Fällen ist gemäß §6 Abs2 zweiter Satz AufenthaltsG eine Antragstellung vom Inland aus möglich. Demgegenüber regelt der erste Satz des zitierten Absatzes jene Fälle, in denen sich der eine Aufenthaltsbewilligung begehrende Fremde im Ausland aufhält. Diesfalls muß er einen "Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ... vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus" stellen (VfGH 16. Juni 1995 B 1611-1614/94).

Gemäß §6 Abs3 AufenthaltsG in der hier maßgeblichen Fassung sind Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung so rechtzeitig einzubringen, daß darüber vor Ablauf der Bewilligung entschieden werden kann; solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen.

2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1995 B 1611-1614/94 - es betraf Fremde, die sich lange Jahre im Inland rechtmäßig aufhielten oder hier geboren wurden und relativ kurze Zeit nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus einen Antrag auf Verlängerung stellten - darlegte, würde die Anwendung der Regel,

"daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist, der Rechtsvorschrift nicht nur einen geradezu schikanösen Inhalt zumessen; es käme vielmehr ein solches Interpretationsergebnis auch mit Art8 EMRK in Widerspruch, da es im Sinne des Gesetzesvorbehaltes des Abs2 dieses Konventionsartikels - anders als in Mißbrauchsfällen - keinesfalls als notwendig angesehen werden kann, um eines der dort genannten Ziele zu erreichen, daß Antragsteller, die sich jahre- bzw. jahrzehntelang, ja teilweise sogar seit der Geburt rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben, wegen einer relativ kurzen Versäumung einer Frist zur Ausreise aus dem Bundesgebiet gezwungen würden, nur damit sie einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland stellen können."

Dies gilt umso mehr für Fremde, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten, die aber den Antrag - wie hier - nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der Bewilligung gestellt hatten und bei denen gewichtige Interessen des Privat- und Familienlebens vorliegen.

2.3. Die belangte Behörde vermeint, daß sie auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Berufung nicht weiter eingehen konnte, weil die vierwöchige Frist des §6 Abs3 AufenthaltsG eine zwingende Norm darstellt, die eine Abwägung mit Interessen des Privat- oder Familienlebens, die für die Erteilung der Bewilligung sprechen, nicht zuläßt. Dieses Verständnis ist jedoch nicht zwingend und käme mit Art8 EMRK in Konflikt: Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in der imperativen Formulierung der Sichtvermerkversagungsgründe in §10 Abs1 FremdenG ("ist zu versagen" (VfGH 28.2.1994 B1364/93 und VfGH 11.3.1994 B966/93 und B1089/93)) und der Ausschließungsgründe des nicht gesicherten Lebensunterhaltes und der nicht gesicherten für Inländer ortsüblichen Unterkunft in §5 Abs1 AufenthaltsG ("darf ... nicht erteilt werden" (VfGH 16.3.1995 B2259/94)) kein Hindernis für die durch Art8 EMRK gebotene Interessensabwägung erblickt. Es schließt auch die - ebenfalls imperative - Anordnung des §6 Abs3 AufenthaltsG unter Bezugnahme auf den Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung ("solche Anträge sind jedenfalls spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt zu stellen") eine Interessensabwägung nach Art8 EMRK nicht aus; vielmehr gebietet der Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation von Gesetzen (s. dazu etwa VfSlg. 12469/1990, 12501/1990, 12572/1990), daß die Behörde in Fällen wie den hier vorliegenden und zur Entscheidung stehenden, in denen zur Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die vier-Wochen-Frist nicht gewahrt wurde, eine Abwägung der Privat- und Familieninteressen der Bewilligungswerber mit den öffentlichen Interessen vornimmt.

2.4. Aufgrund ihrer verfehlten Rechtsansicht hat die belangte Behörde diese gemäß Art8 EMRK gebotene Interessensabwägung unterlassen. Sie hat somit bei Erlassung ihrer Bescheide der Norm des §6 Abs3 AufenthaltsG einen verfassungswidrigen, weil Art8 EMRK widersprechenden, Inhalt unterstellt, was die angefochtenen Bescheide mit Verfassungswidrigkeit belastet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Die Kosten waren in der verzeichneten Höhe zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je

S 2.500,-, zu B1980/94 von S 3.000,- enthalten.

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