VfGH A5/94

VfGHA5/9413.6.1994

Zurückweisung einer Schadenersatzklage mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Normen

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Allg

 

Spruch:

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter begehrt in seiner auf Art137 B-VG gestützten - nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten - Eingabe namens seiner in einer Wiener Krankenanstalt als Patientin aufgenommenen Mutter Schadenersatz wegen nicht näher bezeichneter schwerer Körperverletzung von einem unbekannten Schädiger.

2. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechnung seit VfSlg. 2154/1951 in Fortsetzung der gleichartigen Rechtsprechung des (österreichischen) Reichsgerichts festhält, gehören Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht ausnahmsweise vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen sind, gemäß dem in §1338 ABGB niedergelegten Grundsatz der gesamten österreichischen Rechtsordnung vor den ordentlichen Richter (VfSlg. 2304/1952, 2425/1952, 2580/1953, 3287/1957, 4961/1965, 5257/1966, 5519/1967, 6512/1971, 8065/1977, 10045/1984 und 13079/1992).

3. Da die vorliegende Eingabe an sich im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machenden Schadenersatz begehrt, ist der Verfassungsgerichtshof schon aus diesem Grund zur Entscheidung über das gestellte Begehren nicht zuständig. Außerdem wird ein Anspruch gegen eine der im Art137 B-VG genannten Gebietskörperschaften vom Einschreiter nicht einmal behauptet.

4. Die Eingabe war daher - allein schon aus diesen Gründen - als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen der sonstigen Prozeßvoraussetzungen zu prüfen hatte.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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