VfGH B168/90,B595/90

VfGHB168/90,B595/90B168/90,B595/9027.2.1992

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "und gleichen Familienstandes" in §34 Abs2 EStG 1972 mit E v 12.12.91, G188,189/91.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters die mit 45.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er war 1987 für die in seiner Kanzlei teilzeitbeschäftigte Ehefrau und fünf Kinder sorgepflichtig. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg wurde sein Begehren, die Sorgepflichten für die Kinder als außergewöhnliche Belastung nach §34 EStG 1972 für die Jahre 1987 und 1988 zu berücksichtigen, abgewiesen. Die üblichen Kosten, die einem Steuerpflichtigen für die in seinem Haushalt lebenden Kinder erwüchsen, seien durch die Familienbeihilfe und die sonstigen Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds abgegolten; die Mehraufwendungen zufolge des auswärtigen Studiums eines seiner Söhne seien antragsgemäß berücksichtigt worden.

Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (nämlich des EStG 1972).

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und gleichen Familienstandes" in §34 Abs2 des EStG 1972, BGBl. 440, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, G188,189/91, hat er die in Prüfung gezogene Wortfolge wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.

Da die angefochtenen Bescheide in Anwendung eines gleichheitswidrigen Gesetzes ergangen sind, verletzen sie den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Sie sind folglich aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 7500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte