VfGH A119/91

VfGHA119/9115.6.1992

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Schadenersatz wegen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes (§8 Abs2 BEinstG) mangels Zuständigkeit des VfGH; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche

Normen

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
B-VG Art137 / ord Rechtsweg

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Kläger begehrt vom Bund Schadenersatz in der Höhe von zunächst 500.000 S (unter Vorbehalt weiterer Ansprüche) als Schadenersatz für den durch eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erwachsenen Nachteil des Entfalles von Bezügen, zu dem es gekommen sei, weil §8 Abs2 Behinderteneinstellungsgesetz in der Frage der Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten entgegen Art6 EMRK den Zugang zu einem Gericht verwehre. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Urteil 6/1989/166/222 vom 28. Juni 1990 (EuGRZ 1990, 209) ausgesprochen, daß der Kläger im Recht nach Art6 Abs1 EMRK verletzt wurde. Österreich sei daher zum Schadenersatz verpflichtet. Sollte eine taugliche zivilrechtliche Grundlage für einen solchen Schadenersatz nicht bestehen - wie der Bund einwende -, so lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Klage nach Art137 B-VG vor.

Wie der Verfassungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung seit VfSlg. 2154/1951 in Fortsetzung der gleichartigen Rechtsprechung des (österreichischen) Reichsgerichts festhält, gehören Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht ausnahmsweise vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen sind, gemäß dem in §1338 ABGB niedergelegten Grundsatz der gesamten österreichischen Rechtsordnung vor den ordentlichen Richter (VfSlg. 2304/1952, 2425/1953, 2580/1953, 3287/1957, 3348/1958, 4961/1965, 5257/1966, 5519/1967, 6512/1971, 8065/1977, 10045/1984 und 10933/1986). Auch über Schadenersatzansprüche wegen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes hat - unabhängig von der materiellen Rechtslage - der ordentliche Richter zu befinden (VfSlg. 3287/1957).

Da der Verfassungsgerichtshof nach Art137 B-VG nur über vermögensrechtliche Ansprüche an Gebietskörperschaften erkennt, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, hier aber der ordentliche Rechtsweg offensteht, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über das gestellte Begehren nicht zuständig.

Die Klage ist als unzulässig ohne weiteres in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953).

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