VfGH A117/91

VfGHA117/917.10.1992

Stattgabe einer Klage auf Zahlung der Kosten für einen abverlangten Schriftsatz nach Erstattung eines Strafbetrages und Zahlung von Zinsen und Kosten durch die beklagte Partei; kein Zuspruch der Auslagen für Stempelmarken

Normen

B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / sonstige Klagen

 

Spruch:

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 113,28 bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß die Niederösterreichische Landesregierung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 28. Juni 1990 über ihn wegen einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 24.000,-- verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag 1. und 2. Instanz von jeweils S 2.400,-- auferlegt habe; er habe diesen Betrag am 6. Dezember 1990 bezahlt. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Jänner 1991, Z 90/18/0207, den Bescheid zum Teil aufgehoben hatte, habe er mit Schreiben vom 6. März 1991 von der beklagten Partei (Bezirkshauptmannschaft St. Pölten) die Rückzahlung des zu Unrecht eingehobenen Betrages von S 7.200,-- bis 15. März 1991 verlangt. Dieses Schreiben sei von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 12. März 1991 mit dem Bemerken rückgemittelt worden, daß sie für die Auszahlung dieses Betrages nicht zuständig sei. Der Kläger begehrt in seiner am 25. November 1991 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Klage die Bezahlung des Betrages von S 7.200,-- samt 4 % Zinsen seit 15. März 1991 sowie die Kosten dieses Rechtsstreites.

2. Nachdem die beklagte Partei am 25. November 1991 den Betrag von S 7.200,-- an die klagende Partei überwiesen hatte, schränkte der Kläger mit Schriftsatz vom 28. November 1991 das Klagebegehren auf Zinsen und Kosten ein.

3. In einem weiteren Schriftsatz, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 28. Jänner 1992, teilte die beklagte Partei mit, daß sie S 204,-- an Zinsen sowie S 2.142,48 und

S 443,28 an Kosten an die klagende Partei überwiesen habe und ersuchte unter einem die klagende Partei, die Klage zurückzuziehen.

4.1. Mit Schreiben vom 30. Jänner 1992 forderte der Verfassungsgerichtshof den Kläger auf bekanntzugeben, ob und bejahendenfalls wann dem Rechtsvertreter der eingeklagte Betrag tatsächlich zugekommen sei.

4.2. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 1992 gab der Kläger bekannt, daß ihm sowohl der Klagsbetrag am 25. November 1991 als auch per 14. Jänner 1992 S 2.585,76 und per 15. Jänner 1992 S 204,-- überwiesen worden seien. Er führte weiters aus, daß im Hinblick auf diese Zahlungen Ruhen des Verfahrens eintreten könne. Die auf Kosten eingeschränkte Klage habe er im Hinblick auf §41 Satz 2 VerfGG nicht zurückgezogen, da ihm die beklagte Partei trotz schriftlicher Aufforderung seiner Rechtsvertreter nicht bestätigt habe, daß diese Klagszurückziehung für ihn zu keiner Kostenbelastung führe. In diesem Schriftsatz werden folgende Kosten verzeichnet:

"Bemessungsgrundlage gem. 12 RATG: S 2.000,--

Schriftsatz TP1 S 59,--

60 % ES " 35,40

20 % USt " 18,88

Stempelmarken " 220,--

gesamt S 333,28"

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5. Die beklagte Partei teilte in einem Schriftsatz, beim Verfassungsgerichtshof am 8. Mai 1992 eingelangt, mit, daß sie sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erkläre, jedoch hinsichtlich der erneut geltend gemachten Kosten von S 333,28 die Abweisung beantrage, weil für diese Kosten keinerlei Rechtsschutzbedürfnis bestehe.

6. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

6.1. In ständiger Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeit nach Art137 B-VG in Ansehung von Ansprüchen auf Erstattung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten nach Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bejaht (VfSlg. 9498/1982 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Er hält an dieser Ansicht auch weiterhin fest.

6.2. Die beklagte Partei hat die Zahlung der dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen Klagsforderung erst am Tage des Einlangens der Klage beim Verfassungsgerichtshof am 25. November 1991, demnach erst nach einer bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am 8. März 1991 eingelangten Mahnung - zur Tauglichkeit dieser Mahnung vgl. VfSlg. 11262/1987 - vorgenommen. Der Kläger hat der Zahlung des Kapitals durch Einschränkung des Klagebegehrens auf Zinsen und Kosten Rechnung getragen. Danach bezahlte die beklagte Partei Zinsen und Kosten.

Aufgrund dieser Zahlung ist nun nur mehr der vom Kläger für seinen Schriftsatz vom 4. Februar 1992 verzeichnete Kostenbetrag strittig. Das - wie den Schriftsätzen des Klägers zu entnehmen ist, auf die zuletzt genannten Kosten eingeschränkte - Klagebegehren ist gerechtfertigt, da der Schriftsatz über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes ergangen ist. Er ist im Hinblick auf die erst nachträgliche Zahlung von Zinsen und Kosten auch als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen.

Die für den Schriftsatz vom 4. Februar 1992 verzeichneten Auslagen für Stempelmarken (S 220,--) waren jedoch schon deshalb nicht zuzusprechen, weil dieser nicht vergebührt worden ist, sohin Kosten dieser Art nicht entstanden sind.

6.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 18,88 enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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